Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Steuerberater und Unternehmensberater: Vier Perspektiven. Eine Lösung. Weltweit. …
Wir prüfen Ihre Vergangenheit und beraten Sie bei der Umsetzung zukünftiger Anforderungen und Vorhaben. Erfahren …
Unsere Mandanten vertrauen uns ihre wichtigsten rechtlichen Angelegenheiten an. Erfahren Sie mehr über unsere …
Steuergesetze sind komplex und dynamisch. Wir stellen uns gemeinsam mit Ihnen der Herausforderung Steuerrecht – …
Wir unterstützen Sie mit individuellen Lösungen, damit Ihr Unternehmen auch in Zukunft erfolgreich am Markt agiert …
Gewerkschaft scheitert: Gericht lehnt Ausschluss aus Personalrat ab
Krankenhausreform: Neue Ausnahme von der Fusionskontrolle im Krankenhauswesen
Änderung der Rechtsform des Zuwendungsempfängers: Förderung adé?
In the News: Baker Tilly greift im Genossenschaftssektor an
Herausforderungen in der Unternehmensfinanzierung: Baker Tilly auf der Structured FINANCE 2024
Nachhaltigkeitsberichterstattung bei kommunalen Unternehmen: Änderung des Anwendungsbereichs zeichnet sich ab
Pillar 2: Registrierungspflichten bei Mindestbesteuerung zum Ende des Jahres
BEG IV: Umfassende Änderungen bei Verrechnungspreisdokumentationen
Vorsteuerabzug: Neue Regelungen für Kreditinstitute
Rechtssicherheit im Umgang mit Daten von Beschäftigten? Referentenentwurf für ein Beschäftigtendatengesetz
Immaterieller Schadensersatz: Facebook unterliegt beim BGH wegen Datenschutzverletzung
Digital-Gesetz: C5 für Cloud-Dienste im Gesundheitswesen
Branchenspezifische Kenntnisse sind unerlässlich, um die besten Voraussetzungen für individuelle Lösungen zu …
Aufgeheizte Stimmung im Fernwärmemarkt – Rahmenbedingungen, Preismechanismen und Klagen
Resilienz kritischer Infrastrukturen: Was Unternehmen jetzt über das KRITIS-Dachgesetz wissen müssen
Profitieren Sie von gebündelten interdisziplinären Kompetenzen, Experten-Teams und individuellen Lösungen. Erfahren …
Baker Tilly bietet ein breites Spektrum individueller und innovativer Beratungsdienstleistungen in an. Erfahren …
Baker Tilly beruft zwölf neue Partner aus eigenen Reihen
Baker Tilly Partner Dr. Alexander Fridgen als vorläufiger Insolvenzverwalter der CamperBoys GmbH bestellt
Baker Tilly Partner bestätigen Management Board
Die Finanzwelt wartet ungeduldig auf die für Anfang dieses Jahres angekündigten Neuerungen der Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk). Bislang sind die meisten Experten aufgrund des Entwurfs zum SRM-Änderungsgesetz vom März 2015 davon ausgegangen, dass „MaRisk 6.0“ erstmals in Form einer Rechtsverordnung des Bundesfinanzministeriums erfolgen soll, anstatt des bisherig üblichen Rundschreibens der BaFin.
Das Bundesfinanzministerium teilte auf Anfrage mit, dass man derzeit nicht plane, von der Verordnungsermächtigung Gebrauch zu machen. Außerdem sprechen eine ganze Reihe weiterer Anzeichen dafür, dass „MaRisk 6.0“ nicht als Rechtsverordnung, sondern weiterhin als BaFin-Rundschreiben veröffentlicht wird. Zudem: mit einem Veröffentlichungstermin ist wohl nicht vor Ende 2016 zu rechnen.
Die Mindestanforderungen an das Risikomanagement werden seit dem Jahr 2005 in Form eines Rundschreibens der BaFin veröffentlicht. Die letzte Aktualisierung erfolgte im Jahr 2013. Im Entwurf zum SRM-Änderungsgesetz vom März 2015 wurde eine weitere Aktualisierung in Aussicht gestellt. Experten haben entsprechend bisher erwartet, dass die Überarbeitung in Form einer Rechtsverordnung Anfang 2016 erscheinen wird. Eine Verordnungsermächtigung wurde im Rahmen des SRM-ÄnderungsG tatsächlich in § 25a KWG aufgenommen.
Wir gehen jedoch davon aus, dass das Bundesfinanzministerium von der Verordnungsermächtigung keinen Gebrauch machen wird und die aktualisierten MaRisk weiterhin als Rundschreiben veröffentlicht werden. In einer Stellungnahme zum Gesetzesentwurf der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 26. Juni 2015 erhebt Sabine Lautenschläger, Mitglied des Direktoriums und stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsgremiums des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus, erhebliche Bedenken gegen die Verordnungsermächtigung. Sie befürchtet die Gefahr einer Fragmentierung der Bankenaufsicht und ein Eingriff in die Zuständigkeit der EZB als Bankenaufsichtsbehörde durch eine Rechtsverordnung.
Nach Auskunft des Bundesfinanzministeriums ist derzeit nicht geplant, von der Verordnungsermächtigung Gebrauch zu machen. Entsprechend kann man auch nicht davon ausgehen, dass der geplante Veröffentlichungstermin Januar 2016 weiterhin aktuell ist und ob die aktualisierte Fassung alle Punkte des im SMR-Änderungsgesetz 2015 angegebenen Regelungspunkts beinhalten wird, da einige dieser Punkte speziell auf eine Veröffentlichung in Form einer Rechtsverordnung abzielen.
Wir erwarten eine endgültige Fassung nicht vor Ende 2016, da die BaFin nach Ausgabe und vor Inkrafttreten regelmäßig Konsultationen durchführt, die bisher für „MaRisk 6.0“ noch nicht stattgefunden haben.
Alle News anzeigen