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Der Baker Tilly CBAM-Check hilft dabei, die CBAM-Vorgaben rechtzeitig umzusetzen.
Obwohl es nur noch wenige Wochen sind, bis das CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM-Verordnung) am 1. Oktober 2023 in Kraft tritt, scheinen viele Unternehmen noch unzureichend auf die entsprechenden Meldepflichten vorbereitet zu sein. Einführer und zum Teil auch indirekte Zollvertreter müssen dann Angaben zu direkten und indirekten Emissionen der importierten CBAM-Güter berechnen und dokumentieren. Erschwerend kommt hinzu: Berichtsverpflichtete sind erheblich auf die Angaben der Anlagenbetreiber angewiesen, die umfassende technologische Lösungen zur Bestimmung und Berechnung benötigen. Das können Unternehmen (jetzt noch) tun, um die CBAM-Anforderungen zu erfüllen und drohenden Strafen in Höhe von 10 bis 50 Euro pro nicht gemeldete Tonne Emission zu vermeiden.
Die Verordnung gilt zunächst für gelistete emissionsintensive importierte Güter (CBAM-Güter) aus den Bereichen Eisen und Stahl (inklusive nachgelagerter Produkte wie z.B. Schrauben), Zement, Aluminium, Düngemittel, Elektrizität und Wasserstofferzeugnisse.
Am 10. Mai 2023 hatten das Europäische Parlament und der Rat die Verordnung (EU) 2023/956 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems (CBAM-Verordnung) erlassen. Durch diese wird der EU-Zertifikatehandel in umfangreichem Ausmaß erweitert.
Das in der Verordnung statuierte CO2-Grenzausgleichssystem (Carbon Border Adjustment Mechanism, kurz CBAM) verfolgt kein geringeres Ziel, als eine Verlagerung von Industriezweigen zu verhindern und für faire Wettbewerbsbedingungen auf dem EU-Markt zu sorgen. Notwendig ist der Mechanismus aufgrund eines drohenden sogenannten Carbon Leakage, also Verlagerungen von Treibhausgasemissionen, geworden: Während die EU mit dem Klimaschutzpaket Fit For 55 ambitionierte Ziele im Rahmen der Treibhausgasreduktion verfolgt, wird dem Thema in anderen Ländern nicht der notwendige Stellenwert beigemessen. Unter anderem durch das bereits bestehende EU-Emissionshandelssystem werden Unternehmen aus den EU-Mitgliedstaaten sowie Norwegen, Island und Lichtenstein zusätzliche Kosten auferlegt, die eine Dekarbonisierung der Wirtschaft anregen sollen. Derzeit zum Teil noch kostenlos zugeteilte EU-Emissionszertifikate werden künftig abgeschafft. Den Zielen diametral widersprechend drohen als Folge jedoch Verlagerungen von Produktionsstätten in Länder mit niedrigeren Anforderungen zur Emissionsreduktion oder steigende Importe von umweltunfreundlich hergestellten Produkten. Diese Lücke soll durch die CBAM-Verordnung geschlossen werden.
Die aus der Verordnung resultierenden Verpflichtungen beginnen mit einer Meldepflicht ab dem 1. Oktober 2023. Die weitere Ausgestaltung der Pflicht wird in einer Durchführungsverordnung detailliert dargelegt.
Im Rahmen dieser umfangreichen Obliegenheit müssen Einführer und zum Teil indirekte Zollvertreter unter anderem Angaben zu direkten und indirekten Emissionen der importierten CBAM-Güter berechnen und dokumentieren. Diese komplexe Berechnung erfolgt in mehreren Stufen:
Berichtsverpflichtete sind erheblich auf die Angaben der Anlagenbetreiber angewiesen. Zudem sind umfassende technologische Lösungen zur Bestimmung und Berechnung erforderlich. Veröffentlichte umfangreiche Leitfäden für Anlagenbetreiber und Importeure verdeutlichen die Komplexität. Durch die Durchführungsverordnung werden zwar (zunächst) Verfahrenserleichterungen für die Berechnung geschaffen. Beispielsweise können für den Fall, dass nicht alle für die Berechnung notwendigen Informationen vorliegen, bis zum 31. Juli 2024 Referenzwerte verwendet werden, die auf der CBAM-Website der Kommission veröffentlicht werden. Allerdings wird für diese Referenzwerte jeweils eine hohe Emissionsintensität angesetzt.
Daneben ist in dem Bericht auch aufzuführen, welcher CO2-Preis bereits im Herstellungsland entrichtet wurde. Der erste Bericht ist Ende Januar 2024 abzugeben.
Eine Ausnahme von der Meldepflicht für kleine und mittlere Unternehmen gibt es nicht, wohl aber eine Wertgrenze in Höhe von 150 EUR pro Warensendung.
Schon in dieser Übergangsphase sind Strafen vorgesehen, in Höhe von 10 bis 50 Euro pro nicht gemeldete Tonne Emission. Dies sollte zum besonderen Anlass genommen werden, schnell betroffene Produkte und Lieferketten zu ermitteln. Es sollten zudem vertragliche Regelungen zu Verantwortlichkeiten und Informationspflichten entlang der Lieferkette ggf. bis hin zu Anlagenbetreibern getroffen werden. Nur diese können die notwendigen, zum Teil detailreichen, Daten bereitstellen. Schließlich sollten unternehmensseitig angemessene Zuständigkeiten für die Einhaltungen und Überwachungen der Meldepflichten implementiert werden.
Ab dem 01. Januar 2026 wird die CBAM-Verordnung vollends zur Anwendung kommen und erhebliche Auswirkungen auf die Zollabfertigung haben. Ab dann können nur zugelassene CBAM-Anmelder als Zollanmelder für CBAM-Güter auftreten. Ohne Zulassung ist keine Einfuhr der betroffenen Güter möglich. Daneben trifft den CBAM-Anmelder eine Berichtspflicht. Auch beginnt der verpflichtende Zertifikatehandel für die in den Produkten enthaltenen Emissionen ab diesem Zeitpunkt.
Insgesamt entsteht durch die CBAM-Verordnung ein komplexer Mechanismus, der es erfordert, zollrechtliche Verfahren anzupassen und zu erweitern. Unternehmen steht seit Erlass der Verordnung bis zur ersten Verpflichtung und umfangreichen Informationsbeschaffung im Gegensatz dazu nur ein kurzer Zeitraum zur Verfügung.
Sebastian BilligPartner Rechtsanwalt
Sven PohlDirector Rechtsanwalt
Mareike HöckerManager Rechtsanwältin
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