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Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die Verlängerung einer Beteiligungskette bei Personengesellschaften unter bestimmten Bedingungen nicht zu einem schädlichen Anteilswechsel führt. Dies könnte neue Gestaltungsräume für Steuerpflichtige eröffnen, während gleichzeitig offene Fragen zur Behandlung von Kapitalgesellschaften bestehen.
Mit Urteil vom 21.8.2024 (II R 16/22) hat der Bundesfinanzhof („BFH“) entschieden, wann die Verlängerung einer Beteiligungskette mittels Zwischenschaltung einer neuen Gesellschaft an einer grundbesitzenden Personengesellschaft, zu einem schädlichen Anteilswechsel im Sinne des § 1 Abs. 2a GrEStG führt. Das durchaus überraschende Urteil wirft neue Folgefragen auf und eröffnet gleichzeitig mögliche Gestaltungsräume für den Steuerpflichtigen.
Dem Urteil lag – vereinfacht – folgender Sachverhalt zugrunde: An der Klägerin (einer grundbesitzenden KG) war über eine weitere KG die X-KG mittelbar zu 100 % beteiligt. An dieser waren mehrere natürliche Personen beteiligt. Zwei Gesellschafter der X-KG brachten ihre Beteiligung von 40 % bzw. 20 % in je eine italienische S.r.l. (Kapitalgesellschaft) ein.
Die übrigen Gesellschafter (A und B) brachten die verbleibende 40 %-Kommanditbeteiligung an der X-KG in die W-KG ein, welche jeweils zu 50 % von A und B gehalten wurde. Das Finanzamt („FA“) sah in der Einbringung in die W-KG einen sog. Zählerwerb und setzte dementsprechend Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 2a GrEStG gegenüber der Klägerin fest, weil es nach dessen Auffassung zu einem mehr als 95-%igen Gesellschafterwechsel an der Klägerin gekommen war. Die Klage vor dem Finanzgericht („FG“) hatte keinen Erfolg. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit der Revision und machte geltend, dass das erforderliche Quantum von 95%-Zählerwerben nicht erreicht worden sei, da die W-KG als Personengesellschaft transparent zu behandeln sei, weshalb insoweit kein Zählerwerb vorläge und damit keine Tatbestandsmäßigkeit gegeben sei.
Der BFH folgte der Auffassung der Klägerin. Er begründet dies damit, dass im Übergang der 40%-igen Beteiligung an der X-KG kein Übergang auf einen neuen Gesellschafter im Sinne des § 1 Abs. 2a GrEStG liegt, da A und B über die W-KG weiterhin mittelbar beteiligt bleiben. Insbesondere ist auch die W-KG nicht als neuer Gesellschafter der Klägerin anzusehen. Der BFH begründet dies mit der im Gesetz festgeschriebenen Transparenz von Personengesellschaften für grunderwerbsteuerliche Zwecke, wonach bei mehrstöckigen Personengesellschaften durchzurechnen ist. Aufgrund dieser Transparenz seien nur Veränderungen relevant, durch die solche Rechtsträger beteiligt werden, an denen keine gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen bestehen können. Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise sei insoweit maßgebend, weshalb die bloße Zwischenschaltung einer Personengesellschaft in die Beteiligungskette kein Eintritt eines neuen Gesellschafters in die Kette bedeutet.
Keine Aussage traf der BFH in der Entscheidung dazu, ob die Übertragung auf die Kapitalgesellschaften (S.r.l.) je einen Zählerwerb darstellt, da dies vorliegend nicht entscheidungserheblich war. Jedoch ist im Hinblick auf die jüngere Rechtsprechung (BFH Urteil vom 31.7.2024 – II R 28/21) wohl davon auszugehen, dass der BFH Kapitalgesellschaften generell als intransparent betrachtet und eine Zwischenschaltung damit schädlich für Zwecke des § 1 Abs. 2a GrEStG wäre.
Sofern es zu einem unmittelbaren Wechsel des Anteilseigners an der Personengesellschaft kommt, gilt dies jedoch weiterhin nicht und es bleibt bei einer rein zivilrechtlichen Betrachtung.
Das Urteil könnte neue Gestaltungsräume eröffnen, allerdings ist noch offen, wie sich die Finanzverwaltung zu dem Urteil positionieren wird. Steuerpflichtige sollten vergleichbaren Konstellationen genau analysieren, um nicht im Zweifel doch Grunderwerbsteuer auszulösen. Wichtig ist hier jeweils auch die Historie früherer Anteilsübertragungen aufzuarbeiten.
Markus Cullefors
Manager
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
Uwe Roth
Partner
Steuerberater
Stefan Lehner
Director
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