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Der Umgang mit Embargo-Verstößen soll in der gesamten Europäischen Union harmonisiert werden. Unternehmen, die in Deutschland oder der EU ansässig sind, müssen bei Verstößen künftig mit höheren Strafen rechnen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 28. Januar 2025 (Az. 3 StR 373/21) einen Beschluss aus dem November 2024 veröffentlicht. Darin ging es um die Strafbarkeit der Einfuhr von Teakholz aus Myanmar (Birma) unter Verstoß gegen die Myanmar-Embargo-Verordnung. Nach Auffassung des BGH greift das Embargo nur unter bestimmten Bedingungen.
Bei dieser Einschätzung konnte der BGH sich auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom September 2024 (C-67/23) stützen. Laut EuGH fällt der Import von Teakholz nur dann unter das Embargo, wenn es direkt aus Myanmar eingeführt wird. Für Teakholz, das in Drittstaaten verarbeitet wurde (z. B. in Taiwan zu Schnittholz), gilt das Embargo nicht – und ist der Import dann auch nicht strafbar.
Der BGH sprach daher die Angeklagten frei, soweit sie wegen des Imports von Schnittholz verurteilt worden waren. Darüber hinaus hob er die Strafaussprüche und Einziehungsentscheidungen des Landgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Strafen und die Einziehung an das Landgericht Hamburg zurück.
Diese Entscheidung verdeutlichte erneut die Bedeutung der genauen Kenntnis und Auslegung von Embargovorschriften im internationalen Handel. Letztlich geht es auch um die Strafbarkeit etwaiger Verstöße gegen das Außenwirtschaftsrecht. Das genaue Verständnis und die genaue Anwendung von Embargovorschriften werden künftig umso wichtiger, da unionsansässige und deutsche Unternehmen bei Embargo-Verstößen voraussichtlich mit höheren Strafen rechnen müssen.
Grund dafür ist eine EU-Richtlinie, die die Handhabung von Embargo-Verstößen innerhalb der EU harmonisieren soll. Die Richtlinie 2024/1226 muss bis Mai 2025 in deutsches Recht umgesetzt werden. Den Gesetzentwurf und mögliche Schwierigkeiten in der praktischen Umsetzung stellen wir Ihnen nachfolgend dar:
Eine Vielzahl von Verstößen gegen das Außenwirtschaftsrecht soll zukünftig nicht mehr nur als Ordnungswidrigkeit, sondern als Straftat verfolgt werden. Dies betrifft beispielsweise den Wertpapierhandel mit Russland. Auch sektorale Transaktionsverbote, die nicht eindeutig in einem Ein-, Ausfuhr- oder Dienstleistungsverbot erfasst sind, werden unter Strafe gestellt. Erfasst davon sind u. a. Miet- und Pachtverbote, aber auch Verstöße gegen embargobezogene Vergabevorschriften oder Verstöße gegen die sogenannte Jedermannspflicht. Bei letzterer handelt es sich um eine Hinweispflicht.
Viele Verstöße, die umgangssprachlich (nicht jedoch rechtlich) eine Umgehung von Sanktionen darstellen, werden bereits jetzt als strafrechtlich relevante Teilnahmehandlungen an Embargoverstößen oder als Verstöße gegen mittelbare Verbote eingestuft. Welche embargorechtlichen Umgehungen daneben strafbewehrt sind, wird durch das neue Gesetzesvorhaben weiter beschrieben.
Der BGH entschied im Jahr 2010 (Az. AK 2/10), dass Verstöße gegen Umgehungsverbote strafrechtlich nicht sanktioniert werden könnten, insofern waren die alten Vorschriften zu unbestimmt. Diesem Vorwurf scheint der Gesetzgeber mit weiteren Konkretisierungen vorbeugen zu wollen. Dabei geht es u. a. um Verschleierungshandlungen.
Sanktionsverstöße, die durch die Nutzung von Tochterunternehmen in Drittstaaten begangen werden oder für deren Realisierung unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber den Behörden gemacht wurden, werden künftig in der Regel als besonders schwere Straftaten behandelt. Solche Handlungen sollen regelmäßig noch schärfer als bisher vorgesehen bestraft werden. Der Strafrahmen wird verdoppelt auf sechs Monate bis zu zehn Jahren.
Zudem werden bereits leichtfertige Verstöße gegen Embargo-Vorschriften beim Handel zivil und militärisch nutzbaren Gütern (sog. Dual-Use-Güter) strafrechtlich verfolgt werden. Leichtfertigkeit meint besonderes schwere Sorgfaltsverstöße, also ein höchst fahrlässiges Verhalten. Der Begriff ist im Wirtschaftsstrafrecht bereits geläufig.
Leichtfertiges Handeln wird schon aktuell in § 17 Abs. 5 AWG besonders beschrieben. Die Einordnung bereitet in der Praxis aber oft Schwierigkeiten: Es ist häufig umstritten, ob ein Verhalten noch „einfach fahrlässig“ und somit in keiner Weise zu sanktionieren ist, oder bereits die Grenze zur „besonderen Nachlässigkeit“ überschritten wurde. Der Übergang ist fließend und kann nur anhand des konkreten Einzelfalls beurteilt werden. In der Praxis besteht hier großes Verteidigungspotential.
Wenn innerhalb eines Unternehmens Sanktionsverstöße begangen werden, zieht dies nicht nur Ermittlungen gegen die Unternehmensinhaber, sondern zumeist auch ein Bußgeldverfahren gegen das Unternehmen nach sich. Um künftig einen Mindeststandard für das Höchstmaß von Geldbußen gegen Unternehmen zu schaffen, soll der Bußgeldrahmen für bestimmte vorsätzliche Straftaten von zehn auf künftig vierzig Millionen Euro angehoben werden.
Die bei fahrlässigen Aufsichtspflichtverletzungen vorgesehene Halbierung der Geldbuße greift künftig aber weiterhin. Bei der Verteidigung wird daher auch auf die Abgrenzung zwischen vorsätzlichem und fahrlässigem Handeln ein Augenmerk zu richten sein.
Schon die letzten Sanktionspakete der Russland- und Belarus-Embargo-Verordnung zeigen, dass von Unternehmen erhöhte Sorgfaltspflichtenmaßnahmen im Außenhandel erwartet werden. Insofern ist ein Paradigmenwechsel im Rechtsgebiet erkennbar. An der Erfüllung ebendieser Pflichten wird sich ein Unternehmen wohl auch im Rahmen eines möglichen Ermittlungsverfahrens messen lassen müssen, auch wenn Verstöße gegen solche Due-Diligence-Pflichten (noch) nicht strafbewehrt sind. Vor dem Hintergrund der Strafverschärfungen sind Unternehmen dennoch gut beraten, ihre Compliance-Management-Systeme anzupassen.
Gerne beraten wir Sie zu allen Fragen des Außenwirtschafts-, Zoll- und Verbrauchsteuerrechts und unterstützen Sie bei der Implementierung neuer oder der Anpassung bestehender Compliance-Systeme.
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Sebastian Billig
Partner
Rechtsanwalt
Dominique Helberg, LL.M.
Director
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht
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