BFH: Eingezogene Bestechungsgelder mindern die Umsatzsteuer-Bemessungsgrundlage

BFH: Eingezogene Bestechungsgelder mindern die Umsatzsteuer-Bemessungsgrundlage
  • 20.02.2025
  • Lesezeit 3 Minuten

Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass strafrechtlich eingezogene Bestechungsgelder die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer verringern. Damit stellt das Gericht sicher, dass betroffene Steuerpflichtige nicht doppelt belastet werden. Das Urteil bringt mehr Rechtssicherheit für die Steuerpraxis und betont den Grundsatz der Gleichbehandlung.

Am 25. September 2024 entschied der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil XI R 6/23 über die umsatzsteuerliche Behandlung von Bestechungsgeldern, die im Rahmen eines strafrechtlichen Verfahrens eingezogen wurden. Das Urteil klärt eine zentrale Frage der Umsatzsteuerrechtspraxis und stärkt den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung im Steuerrecht.

Sachverhalt

Der Kläger, ein Diplom-Ingenieur der Versorgungstechnik, war bei verschiedenen Unternehmen der Immobilienwirtschaft in leitender Funktion tätig. Hierbei ließ sich der Kläger für die Erteilung von Aufträgen an nahestehende Geschäftspartner durch Zuwendungen für sein Privatvermögen bezahlen. Ohne Kenntnis seiner jeweiligen Vorgesetzten erhielt er kostenlose Leistungen für seinen privaten Hausbau von den beauftragten Unternehmen. Das Landgericht verurteilte den Kläger deshalb wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr und Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe. Darüber hinaus zog das Gericht die Bestechungsgelder nach den §§ 73 ff. StGB ein. Das zuständige Finanzamt behandelte die Bestechungsgelder als Entgelte für steuerpflichtige Leistungen. Der Kläger hätte nach Ansicht des Finanzamts die Umsätze der Umsatzsteuer unterwerfen müssen. Die vom Kläger während des laufenden Einspruchsverfahrens gezahlten Beträge an die Landesjustizkasse hinsichtlich der eingezogenen Bestechungsgelder minderten nach Ansicht des Finanzamts nicht die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. Das FG Berlin-Brandenburg bestätigte in der Vorinstanz die Rechtsmeinung des Finanzamts (vgl. FG-Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. März 2023 – 2 K 2150).

Der BFH entschied ohne Vorlage an den EuGH zugunsten des Klägers

Der BFH schloss sich der Auffassung des FG und der Finanzverwaltung nicht an und entschied trotz bestehender unionsrechtlicher Implikationen ohne Vorlage an den EuGH zugunsten des Klägers. Zwar sind laut BFH Bestechungsgelder, auch wenn sie illegal sind, grundsätzlich umsatzsteuerrelevant und gelten als Entgelte für erbrachte Leistungen. Allerdings mindern die eingezogenen Beträge die steuerliche Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. Diese Handhabung ist notwendig, um eine unzulässige Doppelbelastung des Täters zu vermeiden.

Das Gericht stützt sich auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie des Gerichtshofs der Europäischen Union, die in solchen Fällen zur Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union eine Verminderung fordern. Würde dies nicht geschehen, würde der wirtschaftliche Vorteil, den der Täter durch seine strafbare Handlung erlangte, einerseits durch die Einziehung abgeschöpft und andererseits im selben Umfang der Umsatzbesteuerung unterworfen – eine unzulässige Doppelbelastung.
Dabei spielt es laut BFH auch keine Rolle, dass die eingezogenen Bestechungsgelder nicht an den Kläger zurückgezahlt werden, sondern in der Staatskasse verbleiben. Der BFH wies außerdem darauf hin, dass es keines Verweises auf das Billigkeitsverfahren bedarf, da dessen Zulässigkeit im Umsatzsteuerrecht unionsrechtlich zweifelhaft ist.

Folgen für die Steuerpraxis

Das Urteil des Bundesfinanzhofs verschafft Klarheit im Hinblick auf den umsatzsteuerlichen Umgang mit strafrechtlich eingezogenen Schmiergeldzahlungen. Der BFH verdeutlicht, dass auch in Fällen illegaler Zahlungen, die im Rahmen strafrechtlicher Verfahren eingezogen werden, eine Reduzierung der steuerlichen Bemessungsgrundlage vorzunehmen ist. Diese Entscheidung schützt vor einer unzulässigen Doppelbelastung des steuerpflichtigen Täters, da der wirtschaftliche Vorteil aus der Straftat einerseits durch die strafrechtliche Einziehung bereits abgeschöpft wird und andererseits keine erneute Umsatzbesteuerung auf denselben Betrag erfolgt. In der Praxis bedeutet dies eine wichtige Konkretisierung der umsatzsteuerrechtlichen Regelungen und stärkt den Grundsatz der Gleichbehandlung im Steuerrecht.
 

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Autoren dieses Artikels

Dr. Rahel Reichold

Partner

Rechtsanwältin

Simon Bloch

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