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Im Zusammenhang mit der Komplexität des deutschen Steuerrechts können sich gerade für international tätige Unternehmen aber auch für Privatpersonen einige steuerliche Stolpersteine ergeben. Schnell sieht ein Steuerpflichtiger sich hier einem strafrechtlichen Vorwurf ausgesetzt. Mit der strafbefreienden Selbstanzeige hat der deutsche Staat eine einmalige Rechtskonstruktion geschaffen, um den Weg in die Steuerehrlichkeit zurückzufinden. Betroffene können für sich Straffreiheit erwirken, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen und „reinen Tisch“ mit den Finanzbehörden machen.
Die Hinterziehung von Steuern stellt in Deutschland eine Straftat dar. Eine Steuerhinterziehung liegt vor, wenn ein Steuerpflichtiger gegenüber den Finanzbehörden unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder erst gar keine Steuererklärung abgibt. Auch die verspätete Abgabe einer Steuererklärung kann den Vorwurf einer Steuerhinterziehung begründen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich bei dem Steuerpflichtigen um ein Unternehmen oder eine Privatperson handelt. Verstößt ein Unternehmen gegen seine steuerlichen Erklärungspflichten, kann eine Steuerhinterziehung der für das Unternehmen verantwortlich handelnden Personen vorliegen.
Bei Steuerhinterziehung droht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Wann ein besonders schwerer Fall einer Steuerhinterziehung vorliegt, bestimmt § 370 Abs. 3 S. 2 AO durch sogenannte Regelbeispiele. Hierunter fallen beispielsweise die Hinterziehung von mehr als € 50.000 innerhalb eines Jahres oder die Nutzung einer Drittstaat-Gesellschaft (also eine Gesellschaft mit Sitz außerhalb der EU) zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit trifft hierbei die jeweils verantwortlich handelnden Personen. Darüber hinaus können bei Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von Leitungspersonen eines Unternehmens auch gegen das Unternehmen selbst Sanktionen (Geldbußen bis zu mehreren Millionen Euro) verhängt werden.
Die Selbstanzeige befreit von der Strafe aufgrund einer Steuerhinterziehung und ebnet damit den Weg in die Steuerehrlichkeit. Grundsätzlich gilt: gibt der Steuerpflichtige eine wirksame Selbstanzeige ab, wird er straffrei.
Die Erlangung der Straffreiheit setzt voraus, dass der Steuerpflichtige
Straffreiheit tritt nicht ein, wenn vor dem Zugang der Selbstanzeige
Eine Selbstanzeige ist während einer laufenden Betriebsprüfung zeitlich beschränkt auf die geprüften Jahre und sachlich beschränkt durch die Prüfungsanordnung nicht möglich. Mit der Abgabe einer Selbstanzeige sollte im Allgemeinen nicht zu lange gewartet werden, da das Risiko der Durchführung einer Betriebsprüfung oder auch einer Tatentdeckung, und damit des Vorliegens eines Sperrgrunds, ansteigt, je länger mit der Abgabe gewartet wird.
Eine wirksame Selbstanzeige setzt voraus, dass unrichtige Angaben berichtigt, unvollständige Angaben ergänzt oder unterlassene Angaben nachgeholt werden. Der relevante Sachverhalt muss so erklärt werden, wie dies bei ordnungsgemäßer Erfüllung der steuerlichen Pflichten schon früher hätte geschehen müssen. Eine verspätete, nicht fristgerecht abgegebene Steuererklärung wird hierbei in der Regel ebenfalls als Selbstanzeige gewertet. Der konkrete Inhalt der jeweiligen Selbstanzeige folgt aus den Tatumständen des Einzelfalles.
Es müssen vollständige und detaillierte Angaben
erfolgen.
Der wesentliche Inhalt der Berichtigungserklärung wird darin bestehen, dass der Steuerpflichtige die richtigen Zahlen seines Umsatzes oder Gewinns angibt und es dem Finanzamt dadurch ermöglicht, ohne weitere Mithilfe des Selbstanzeigenden die Steuern ordnungsgemäß festzusetzen. Straffreiheit tritt einmalig und nur dann ein, wenn alle Einnahmen aus sämtlichen Quellen nacherklärt werden. Der Anleger muss „reinen Tisch“ machen und damit vollständig zur Steuerehrlichkeit zurückkehren. Werden für den Berichtigungszeitraum nur für einen Veranlagungszeitraum unvollständige Angaben gemacht, ist die Selbstanzeige insgesamt unwirksam und führt nicht zur Straffreiheit.
Um die strafbefreiende Wirkung zu erlangen, muss der Steuerpflichtige die zusätzlichen Steuern und die Hinterziehungszinsen (6% p.a., § 235 AO) fristgerecht zahlen. Beträgt die nachzuzahlende Steuer für ein Jahr und eine Steuerart mehr als € 25.000 oder handelt es sich um einen besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung, fällt für das betroffene Jahr zudem ein Strafzuschlag an. Dieser beträgt:
und fällt für jeden an, der sich auf die Selbstanzeige beruft.
Die Frist für die Zahlung bestimmt die Finanzbehörde. Da die Frist im Einzelfall kurz bemessen sein kann, sollte bereits vor Abgabe der Selbstanzeige darauf geachtet werden, dass ausreichend Mittel zur Zahlung der Steuern, der Zinsen und ggf. des Strafzuschlags vorhanden sind. Es ist jedoch nicht notwendig, dass die Zahlung höchstpersönlich geleistet wird.
Bei einer wirksamen Selbstanzeige
Anschließend besprechen wir mit Ihnen die weiteren Schritte und bitten Sie um die für eine Selbstanzeige notwendigen Unterlagen. Anhand der Unterlagen berechnen wir die Höhe der zu erklärenden Einnahmen und die zu erwartenden Steuernachzahlungen (inkl. Zinsen). Gegebenenfalls koordinieren wir die Selbstanzeige mit weiteren Beteiligten. Nach Abgabe der Selbstanzeige übernehmen wir sämtliche Korrespondenz mit den Finanzämtern und übrigen Behörden und prüfen die auf der Grundlage der Selbstanzeige geänderten Steuerbescheide.
Dr. Franz Bielefeld
Partner
Rechtsanwalt
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