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Die Grundsteuerreform macht vielen Immobilienbesitzern derzeit zu schaffen, denn die Grundsteuererklärung muss beim Finanzamt voraussichtlich bis Ende Oktober 2022 eingereicht werden. Im Gespräch mit Handelsblatt Real Estate gibt Andreas Griesbach, Partner und Head of Real Estate bei Baker Tilly, wichtige Informationen, was es hierbei zu beachten gilt.
Bereits Anfang des Jahres hat unser Real Estate-Team um Andreas Griesbach und Lars Lesser auf die neuen Regelungen zur Grundsteuer aufmerksam gemacht. Im Gespräch mit dem Handelsblatt erklärt nun Baker Tilly Partner Andreas Griesbach, wer von der Grundsteuerreform betroffen ist, welche Fristen gelten und welche Faktoren bei der Neubewertung der Grundstücke zu berücksichtigen sind. Die folgenden Zitate sind aus dem Artikel von Christoph Scherbaum vom 10.06.2022 für Handelsblatt Real Estate übernommen.
Wann gilt der neue Grundsteuerwert und was muss beim Kaufvertrag berücksichtigt werden?
Die neuen Grundsteuerwerte werden auf den Stichtag 01.01.2022 ermittelt. "Erklärungspflichtig ist grundsätzlich derjenige, der am 1. Januar 2022 Eigentümer der Immobilie war. Ein zwischenzeitlicher Verkauf ändert daran nichts", erklärt Griesbach. Er empfiehlt, bei Immobilienverkäufen in diesem Jahr eine Grundsteuerklausel in den Kaufvertrag aufzunehmen, durch die Vereinbarungen zu Erklärungs- und Anzeigepflichten im Zusammenhang mit der Grundsteuerreform getroffen werden können.
Griesbach hält eine Fristverlängerung für möglich
Zu der Forderung der Bundessteuerberaterkammer nach einer allgemeinen Fristverlängerung über den 31. Oktober 2022 hinaus sagt unser Real Estate-Experte: "Hintergrund ist, dass seitens der Finanzverwaltung bisher noch keine endgültigen Erklärungsvordrucke zur Verfügung gestellt werden konnten, bestehende Telefonhotlines nicht erreichbar sind und die Zurverfügungstellung vorhandener Daten lange nicht erfolgte."
Fraglich ist laut Griesbach darüber hinaus, ob die Abgabe von circa 35 Millionen zu bewertender Immobilien-Einheiten IT-technisch über Elster überhaupt darstellbar ist. Hinzu komme, dass "in den Fällen, in denen Unterlagen bei der Finanzverwaltung angefordert werden müssen - wie beispielsweise Einheitswertbescheide - der Erklärungsverpflichtete zusätzlich auf den Kooperationswillen der Finanzverwaltung angewiesen ist".
Welche Faktoren werden bei der Neubewertung der Grundstücke berücksichtigt?
"Wertbestimmende Faktoren sind in allen Fällen die Bodenrichtwerte und die Grundstücksflächen. Bei Wohngrundstücken richtet sich der Grundsteuerwert daneben nach der Ertragskraft des Grundstücks auf Grundlage von durchschnittlichen Nettokaltmieten. Der Grundsteuerwert von Nichtwohngrundstücken ermittelt sich anhand der sogenannten Normalherstellungskosten des Gebäudes", erklärt der Baker-Tilly-Partner Griesbach.
Da das Bundesverfassungsgericht 2018 die Verwendung der veralteten Einheitswerte für verfassungswidrig erklärt hatte, sei die Neuausrichtung der Grundsteuer unerlässlich gewesen, erklärt Baker Tilly-Experte Griesbach. "Ob sich die Finanzverwaltungen der Länder mit den derzeitigen Fristen einen Gefallen getan haben, bleibt aber abzuwarten."
Andreas Griesbach
Partner, Head of Real Estate
Rechtsanwalt, Steuerberater
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