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Aussagekräftige Verfahrensdokumentationen gewinnen weiter an Bedeutung
Heute hat auch der Bundesrat dem „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts“ („DAC 7“) zugestimmt. Nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt kann das Gesetz planmäßig in Kraft treten.
Ein Bestandteil der „Modernisierung des Steuerverfahrensrechts“ stellt die Einführung eines neuen § 147b AO mit Wirkung ab 1. Januar 2023 dar.
Gemäß § 147b AO wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einheitliche digitale Schnittstellen und Datensatzbeschreibungen für den standardisierten Export von Daten zu bestimmen. Diese Ermächtigung erstreckt sich auf alle nach § 147 Abs. 1 AO aufbewahrungspflichtigen Daten, die mit einem Datenverarbeitungssystem erstellt worden sind. Zudem kann in dieser Rechtsverordnung für die Steuerpflichtigen auch eine Pflicht zur Implementierung und Nutzung der jeweiligen einheitlichen digitalen Schnittstelle oder von Datensatzbeschreibungen für den standardisierten Export von Daten bestimmt werden.
Dies geht dann einher mit einer zwingenden Vereinheitlichung des Aufbaus der Datensätze als auch der Datensatzbeschreibung in den genutzten DV-Systemen. Die Implementierung der vorgesehenen Schnittstellen wird dementsprechend nicht unerheblichen Aufwand bei den Steuerpflichtigen verursachen.
Die GoBD fordern bereits heute: „Die einzelnen Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung lückenlos verfolgen lassen (progressive und retrograde Prüfbarkeit). Die progressive Prüfung beginnt beim Beleg, geht über die Grund(buch)aufzeichnungen und Journale zu den Konten, danach zur Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung und schließlich zur Steueranmeldung bzw. Steuererklärung. Die retrograde Prüfung verläuft umgekehrt. Die progressive und retrograde Prüfung muss für die gesamte Dauer der Aufbewahrungsfrist und in jedem Verfahrensschritt möglich sein. Die Nachprüfbarkeit der Bücher und sonst erforderlichen Aufzeichnungen erfordert eine aussagekräftige und vollständige Verfahrensdokumentation …“ (GoBD, Tz. 32-34) Datenflussdiagramme und/oder Entity-Relationship-Diagramme als Bestandteile einer umfassenden Verfahrensdokumentation im Sinne der GoBD sind damit quasi unerlässlich. Ohne eine entsprechende aussagekräftige Verfahrensdokumentation ist die Nachvollziehbarkeit und damit die Prüfbarkeit von (Massen-)Geschäftsvorfällen sehr schwer und nur eingeschränkt möglich.
Bisher war diese progressive und retrograde Prüfung im Rahmen der Außenprüfung für Massenprozesse aufgrund der Datenmenge, eines uneinheitlichen Aufbaus der Datensätze und der Datensatzbeschreibung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand durch die Betriebsprüfer durchführbar und war daher in der Vergangenheit und ist auch aktuell noch die große Ausnahme. Dies wird sich ändern, sobald einheitliche digitale Schnittstellen und Datensatzbeschreibungen für den standardisierten Export von Daten verpflichtend werden. Zweck der entsprechenden Regelung des § 147b AO ist eine deutliche Weiterentwicklung der Digitalisierung der Außenprüfung, die mit stark verbesserten Auswertungs- und Analysemöglichkeiten der Finanzverwaltung einhergehen wird.
Bereits jetzt werden (künftige) Betriebsprüfer verstärkt darin ausgebildet, in Zukunft digitale Prüfungstools und -methoden umfassend zu nutzen. In naher Zukunft werden „IT-Fachprüfer“ der Finanzverwaltung die Datenaufbereitung bei Betriebsprüfungen vornehmen; die Spezialisierung der Betriebsprüfer schreitet immer schneller voran. Auch Massendaten werden dann künftig bis auf Einzelbelegebene und sogar Einzelpositionsebene durch die Betriebsprüfer mit vertretbarem Aufwand analysierbar sein und wohl auch analysiert werden.
International gibt es diese Tendenz bereits seit Längerem. So definiert z. B. das OECD Standard Audit File Tax (SAF-T) eine große Detailtiefe der bereitzustellenden Daten. Für eine einzelne Eingangsrechnung sind hiernach neben „Standarddaten“ wie Rechnungsnummer, Rechnungsbetrag, Rechnungsdatum, Steuersatz und Buchungsdatum u. a. folgende Detailinformationen als Daten bereitzustellen: Stapelerfassungsnummer, Systemerfassungsnummer, Positionsnummer, Bestellbezug, Lieferadresse, Versandadresse, Artikelnummer, Artikelbezeichnung, Datum der Lieferung bzw. sonstigen Leistungen, Menge, Verpackungseinheit, Grund der Steuerbefreiung etc.
Es bleibt abzuwarten, welchen konkreten Weg das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates in Deutschland beschreiten wird.
Ines Paucksch
Partnerin
Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin
Thomas Klunk
Partner
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
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