Kürzere Frist für Prüfungsberichte: Bundesnetzagentur und Landesregulierungsbehörden heben Tenor 7 auf

Zwei Strommaste auf einem Feld.
  • 29.10.2024
  • Lesezeit 2 Minuten

Nach einem Urteil des BGH haben die Bundesnetzagentur und die Regulierungsbehörden einiger Länder ihre Vorgaben bezüglich der Erstellung und Prüfung von Jahres- und Tätigkeitsabschlüssen von Energieversorgern und Netzbetreibern angepasst. Dies hat Folgen für den Zeitpunkt von festgelegten Prüfungshandlungen.

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 25. November 2019 Festlegungen erlassen, die Vorgaben für die Erstellung und Prüfung von Jahresabschlüssen und Tätigkeitsabschlüssen von vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen und rechtlich selbständigen Netzbetreibern enthalten. Sie gelten sowohl für den eigenen Zuständigkeitsbereich als auch im Rahmen der Organleihen für die jeweiligen Zuständigkeitsbereiche der Länder Berlin, Brandenburg, Bremen und Schleswig-Holstein. Auch die Landesregulierungsbehörde Baden-Württemberg (LRegB BW) hatte 2015 eine entsprechende Festlegung erlassen.

Tenorziffer 7 bestimmte Frist für die Einreichung des Prüfungsberichtes 

Tenorziffer 7 dieser Festlegungen bestimmte, dass die Adressaten den Prüfungsbericht nebst Ergänzungsbänden unverzüglich nach Feststellung des Jahresabschlusses spätestens bis zum Ablauf von acht Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres bei der BNetzA bzw. spätestens bis zum Ablauf von neun Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres bei der LRegB BW einzureichen haben.

BGH-Entscheidung: Regulierungsbehörde nicht zur Konkretisierung der Frist befugt

Mit Beschluss vom 19. Dezember 2023 hat der BGH jedoch entschieden, dass die BNetzA nicht dazu befugt ist, die Frist zur Übersendung des Prüfungsberichts über den Jahresabschluss zu konkretisieren.

Aufgrund dieses Beschlusses des BGH hat die BNetzA im September die Aufhebung der Tenorziffer 7 der Festlegungen Strom und Gas beschlossen. Auch die LRegB BW zog nach: Sie hat am 4. Oktober 2024 eine Teilaufhebung der Tenorziffer 7 beschlossen, nachdem zuvor bereits in den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt entsprechende Beschlüsse gefasst worden waren.

Neue Frist: Prüfungsbericht muss zu früherem Zeitpunkt eingereicht werden

Sofern also der Jahresabschluss vor dem 31. August bzw. dem 30. September des Folgejahres festgestellt wird, führen diese Beschlüsse dazu, dass der Prüfungsbericht einschließlich des Berichts über die festgelegten Untersuchungshandlungen zu einem früheren Zeitpunkt als bisher bei der Bundesnetzagentur bzw. bei der Landesregulierungsbehörde Baden-Württemberg einzureichen ist. Dies wiederum hat zur Folge, dass die festgelegten Prüfungshandlungen durch den Abschlussprüfer ebenfalls vor Feststellung des Jahresabschlusses durchzuführen sind.

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Autoren dieses Artikels

Daniel Deutsch

Partner

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

Susanne Blaesius

Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin

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