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Am 19. Januar 2021 ist das neue deutsche Kartellrecht durch die 10. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in Kraft getreten. Neben den weitreichenden Änderungen im Bereich „Digitalisierung“ bringt das Gesetz auch Neuerungen im Bereich der Fusionskontrolle (§§ 35 ff. GWB). In diesem Beitrag stellen wir die wichtigsten Änderungen für die Transaktionspraxis vor.
Einen allgemeinen Überblick über die wichtigsten Änderungen für die unternehmerische Praxis finden Sie im Beitrag „Das GWB-Digitalisierungsgesetz – was Unternehmen jetzt wissen müssen“.
Im Bereich der Fusionskontrolle wurden die beiden bisherigen Inlandsumsatzschwellen für mindestens zwei an dem Zusammenschluss beteiligte Unternehmen (etwa Käufer und Ziel-Unternehmen) von bislang 25 Millionen Euro und 5 Millionen Euro auf 50 Millionen Euro und 17,5 Millionen Euro angehoben. Der kumulierte weltweite Schwellenwert von 500 Millionen Euro blieb hingegen unverändert. Die bisherige „Anschlussklausel“, nach der eine Anmeldepflicht entfiel, wenn das Ziel-Unternehmen (einschließlich verbundener Unternehmen) einen weltweiten Umsatz von 10 Millionen Euro nicht überschritt, ist deshalb entfallen.
Diese Änderungen gelten auch für den transaktionsbezogenen Schwellenwert von mehr als 400 Millionen Euro. Der Betrag von 400 Millionen Euro blieb hingegen unverändert.
Besonders wichtig für die Praxis: Die neuen Schwellenwerte sind bereits in Kraft. Dies bedeutet, dass sie auch für derzeit laufende Transaktionsvorhaben gelten. Wenn hier auf Grundlage der bislang geltenden Vorschriften von einer Anmeldepflicht auszugehen war, kann eine solche nun entfallen sein. Für die Prüfung der Anmeldepflicht kommt es nämlich auf den Zeitpunkt des Vollzugs des Vorhabens an. Für noch nicht vollzogene Vorhaben sind daher nur noch die erhöhten Schwellenwerte maßgeblich.
Durch die Anhebung der Inlandsschwellenwerte soll die Zahl der Fusionskontrollanmeldungen verringert und das Bundeskartellamt entlastet werden. Nach Schätzungen soll künftig mehr als ein Drittel der bislang anmeldepflichtigen Transaktionen keiner Anmeldung mehr bedürfen. Das ist für Unternehmen eine wichtige Entlastung, gerade auch bei der zeitlichen Planung einer Transaktion und der Gestaltung der Closing-Bedingungen. Die Auswirkungen der neuen Umsatzschwellen können am besten anhand von Beispielen deutlich gemacht werden:
Eine genaue Prüfung ist weiterhin bei Konstellationen erforderlich, in denen eine gemeinsame Kontrolle des Erwerbers über das Ziel-Unternehmen mit einem weiteren Gesellschafter vorliegt (Joint Venture) oder ein weiterer Gesellschafter mindestens 25 % an dem Ziel-Unternehmen hält. Dann ist auch dieser weitere Gesellschafter bei der Prüfung der Umsatzschwellenwerte zu berücksichtigen. In solchen Fällen kann der Erwerb eines Unternehmens oder einer Immobilie mit deutlich geringeren Umsätzen als 17,5 Millionen Euro oder gar keinen Umsatzerlösen – wie bereits bislang – anmeldepflichtig sein, da es ausreicht, wenn die Umsatzschwellenwerte durch zwei beteiligte Unternehmen überschritten werden.
Eine Verschärfung enthält hingegen die Neuregelung von § 38 Abs. 5 Satz 3 GWB. Nach bisherigem Recht waren aufeinanderfolgende (sukzessive) Transaktionen zwischen den gleichen Parteien für die Prüfung der Umsatzschwellen zusammenzurechnen (Gesamtveranlagung), wenn hierdurch „erstmals“ die für die Fusionskontrolle relevanten Umsatzschwellen erreicht werden. Der Begriff „erstmals“ wurde gestrichen. Bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung sind nun auch Transaktionen einzubeziehen, die bereits bei isolierter Betrachtung die Schwellenwerte überschritten haben (und angemeldet wurden).
Dies hat zur Folge, dass Transaktionen, die bereits isoliert anmeldepflichtig waren, bei der Realisierung der zweiten Transaktion erneut in die Gesamtveranlagung einbezogen werden und damit auch die zweite Transaktion anmeldepflichtig wird (ebenso mögliche weitere folgende Transaktionen). Damit sollen künstliche Aufspaltungen von Transaktionen und Umgehungsversuche verhindert werden. Das neue Recht ist somit strenger als das alte.
Zugleich wurde das deutsche Fusionskontrollregime verschärft. So kann das Bundeskartellamt nach § 39a GWB künftig Unternehmen unter gewissen Voraussetzungen dazu zwingen, für einen Zeitraum von drei Jahren Zusammenschlüsse in bestimmten Wirtschaftszweigen zur Fusionskontrolle anzumelden. Voraussetzung dieser „Anmeldeaufforderung“ ist, dass objektiv nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass weitere Zusammenschlüsse in einem bestimmten Wirtschaftszweig den Wettbewerb erheblich behindern können. Darüber hinaus muss das Bundeskartellamt in diesem Wirtschaftszweig zuvor eine Sektoruntersuchung durchgeführt haben und das betroffene Unternehmen einen Marktanteil von mindestens 15 % am Angebot oder der Nachfrage halten. Damit sollen sog. „Killer Acquisitions“ kontrolliert werden können, bei denen Unternehmen schrittweise kleine Wettbewerber (etwa in bestimmten Regionalmärkten) oder für die eigene Marktposition gefährliche Newcomer übernehmen. Die Anforderungen für das Eingreifen der Anmeldeaufforderung sind aber sehr hoch.
Darüber hinaus bringt das Digitalisierungsgesetz weitere Neuerungen, auf die wir nur im Überblick eingehen:
Das „Digitalisierungsgesetz“ bringt auch im Bereich der Fusionskontrolle viel Neues. Für Unternehmen sind die Neuregelungen in erster Linie positiv zu bewerten, da in vielen Fällen künftig eine Anmeldepflicht von Transaktionen entfallen und die Transaktionspraxis dadurch entlastet wird. Der Schwerpunkt der Neuregelungen liegt auf der Erfassung potenziell kartellrechtlich bedenklicher Vorhaben.
Dr. Stefan Meßmer
Partner
Rechtsanwalt
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