Steuerfortentwicklungsgesetz ist am 1. Januar 2025 in Kraft getreten

beleuchtete Glaskuppel des Reichstagsgebäudes in Berlin bei Sonnenuntergang, mit einer deutschen Flagge im Hintergrund
  • 08.01.2025
  • Lesezeit 3 Minuten

Das Steuerfortentwicklungsgesetz wurde am 19. Dezember 2024 vom Bundestag verabschiedet und erhielt am 20. Dezember 2024 die Zustimmung des Bundesrats. Ursprünglich als „Jahressteuergesetz II“ bekannt, tritt es nun teils zum 1. Januar 2025 und teils zum 1. Januar 2026 in Kraft. Das Gesetz umfasst Steuererleichterungen durch angepasste Einkommensteuertarife für 2025 und 2026 sowie eine Erhöhung des Kindergeldes.

Im Vergleich zum ursprünglichen Entwurf der alten Bundesregierung aus Juli 2024 handelt es sich bei dem verabschiedeten Gesetz um eine deutlich abgespeckte Version. Durch die Regierungskrise wurden viele der ursprünglich geplanten Maßnahmen gestrichen (den Ursprungsentwurf finden Sie hier). Die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 18. Dezember 2024 konzentriert sich vor allem auf die Senkung der Einkommenssteuertarife und die Erhöhung des Kindergeldes.

Ausgleich der kalten Progression

Ziel des Steuerfortentwicklungsgesetzes ist es, die Auswirkungen der kalten Progression abzumildern. Laut Bundesregierung soll verhindert werden, dass Steuerzahler durch die Inflation mehr Steuern zahlen, obwohl ihre Kaufkraft nicht entsprechend gestiegen ist. Ohne diesen Ausgleich würde trotz höherer Einkommen real weniger zur Verfügung stehen.

Absenkung der Einkommenssteuertarife

Die Anpassungen der Einkommensteuertarife (§§ 32 Abs. 6 Satz 1, 32a Abs. 1, 39b Abs. 2 Satz 7 EStG) verfolgen zwei zentrale Ziele: Zum einen wird die verfassungsrechtlich erforderliche Freistellung des Existenzminimums sichergestellt. Zum anderen soll insbesondere für kleine und mittlere Einkommen eine progressionsbedingte Mehrbelastung durch höhere Einkommensbesteuerung verhindert werden. 

Die Änderungen im Einzelnen für die Veranlagungszeiträume (VZ) 2024 bis 2026:
 VZ 2024VZ 2025VZ 2026
Grundfreibetrag11.784 Euro12.096 Euro12.348 Euro
Kinderfreibetrag (je Kind)6.612 Euro6.672 Euro6.828 Euro


Die im Regierungsentwurf vorgesehenen Regelungen zur Anhebung der steuerlichen Kinderfreibeträge für die VZ 2025 und 2026 bleiben unverändert. Basierend auf den Ergebnissen des 15. Existenzminimumberichts und des 6. Steuerprogressionsberichts wird der Grundfreibetrag für 2025 nun um 312 Euro (statt ursprünglich vorgesehenen 300 Euro) angehoben. Im Jahr 2026 erfolgt eine weitere Erhöhung des Grundfreibetrags um 252 Euro.

Darüber hinaus werden die Tarifeckwerte – mit Ausnahme des Werts für die sogenannte "Reichensteuer" – für 2025 um 2,6 Prozent nach rechts verschoben.

Die Anpassungen der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag für die VZ ab 2025 und 2026 bleiben unverändert. Die Freigrenze steigt für den VZ 2025 von 18.130 Euro auf 19.950 Euro und für den VZ 2026 auf 20.350 Euro.

Erhöhung des Kindergelds

Zudem wird das Kindergeld künftig um 5 Euro steigen (§ 66 Abs. 1 und 3 EStG § 6 Abs. 1 und 2 BKKG). Somit beträgt das Kindergeld seit 1.Januar 2025 statt 250 EUR nun 255 Euro im Monat. 

Ab 2026 wird das Kindergeld erstmals regelmäßig an die prozentuale Entwicklung der Kinderfreibeträge angepasst. Trotz dieser automatischen Anpassung bleibt die genaue Höhe des monatlichen Kindergelds weiterhin explizit in § 66 Abs. 1 EStG festgelegt. Zum 1. Januar 2026 wird das Kindergeld um weitere 4 Euro erhöht, sodass Eltern künftig 259 Euro pro Monat und Kind erhalten, anstelle der für 2025 geltenden 255 Euro.

Maßnahmen, die nicht realisiert wurden 

Die folgenden ursprünglich im Gesetzentwurf enthaltenen Maßnahmen werden nicht mehr durch das Steuerfortentwicklungsgesetz umgesetzt, da hierfür keine Mehrheit im Parlament gefunden wurde:

  1. Vereinfachungen bei geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) und Sammelposten (§ 6 Abs. 2a EStG)
  2. Verlängerung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Diese sollte für Wirtschaftsgüter gelten, die nach dem 31.12.2024 und vor dem 1.1.2029 angeschafft oder hergestellt werden. (§ 7 Abs. 2 EStG)
  3. Einführung eines Faktorverfahrens anstelle der Steuerklassen 3 und 5 (§§ 38b, 39 Abs. 4, 39a Abs. 1, 39b Abs. 2, 39e Abs. 1a, 39g EStG)
  4. Abschaffung der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung bei steuerbegünstigten Körperschaften (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO)
  5. Regelungen zur politischen Betätigung steuerbegünstigter Körperschaften (§ 58 Nr. 11 AO)
  6. Ergänzung des Begriffs der Selbstversorgungseinrichtungen um Photovoltaikanlagen (§ 68 Nr. 2 Buchst. b AO)
  7. Einführung einer Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen (§§ 138l, 138m, 138n AO)
  8. Anhebung des Bemessungsgrundlagenhöchstbetrags bei der Forschungszulage (§ 3 Abs. 5 FZulG)
Artikel teilen:

Autor dieses Artikels

Richard Markl

Partner

Steuerberater

Was können wir für Sie tun?

Jetzt Kontakt aufnehmen

Kontakt aufnehmen