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Was sich ändert und was Unternehmen jetzt wissen sollten.
Mit dem "Wachstumschancengesetz" verfolgt die Bundesregierung das Ziel, ein umfassendes Entlastungspaket für die deutsche Wirtschaft zu schaffen. Zwar steht die finale Entscheidung über das Gesetz im Bundesrat noch aus, aber es deutet sich an, dass Opposition und Regierung in wirtschaftlich herausfordernden Zeiten zu einem Konsens finden. Dies vorausgesetzt, lohnt es sich bereits jetzt, sich mit den vielen Einzelmaßnahmen, wie Sonderabschreibungen und verbesserten Verlustnutzungsmöglichkeiten, auseinanderzusetzen.
Ursprünglich wurden für das Gesetz Entlastungen im Gesamtwert von rund sieben Milliarden Euro in Aussicht gestellt, um den ökonomischen Folgen aktueller Krisen (insbesondere der Corona-Pandemie und des russischen Überfalls auf die Ukraine sowie den daraus resultierenden wirtschaftlichen Belastungen) entgegenzuwirken.
Den vorgeschlagenen Regierungsentwurf zum "Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness" – so die Langfassung – vom 30. August 2023 hat der Bundestag zwar schon am 17. November 2023 in einer veränderten Version verabschiedet, der Bundesrat hat die Zustimmung allerdings verweigert und den Vermittlungsausschuss zur Herbeiführung einer Kompromisslösung angerufen. Am 21. Februar 2024 hat sich dieser nun mit dem Wachstumschancengesetz befasst und mit Zustimmung der ‚Ampel-Mehrheit‘ ein Ergebnis beschlossen. Der Kompromissvorschlag, der nunmehr einen deutlich niedrigeren Entlastungsumfang (rund drei Milliarden Euro) vorsieht, wurde sodann seitens des Bundestags am 23. Februar 2024 bestätigt.
Nun kommt es auf die Entscheidung des Bundesrats am 22. März 2024 an. Die CDU/CSU macht die notwendige Zustimmung weiterhin von der Beibehaltung der Agrardieselsubvention oder sonstigen Zugeständnissen gegenüber den Landwirten abhängig; aufgrund des öffentlichen Drucks, insbesondere der Wirtschaftsverbände, ist eine Zustimmung eher wahrscheinlich.
Einzelne Regelungen (unter anderem Änderungen bei der Zinsschranke i.S.d. § 4h EStG, wichtige steuerliche Anpassungen an das MoPeG) wurden bereits im Wege des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes im Dezember 2023 umgesetzt.
Im Folgenden zeigen wir ausgewählte wichtige Neuerungen auf und benennen auch Regelungen, die es schlussendlich nicht in das Gesetz geschafft haben:
Nach bisheriger Rechtslage kann eine Sonderabschreibung lediglich in Höhe von bis zu 20 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden.
Dabei ist der anzuwendende Prozentsatz, der auf die Abschreibung dieser Wirtschaftsgüter angewendet werden darf, auf das Zweifache des bei der linearen Jahres-AfA in Betracht kommenden Prozentsatzes bzw. auf maximal 20 Prozent begrenzt.
Seit Einführung des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz zum 01.01.2020 und durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz bis zum 31.12.2022 verlängert, bestand bereits die Möglichkeit zur Geltendmachung einer degressiven AfA im Rahmen der Steuerbilanz. Der anzuwendende Prozentsatz, der auf die Abschreibung dieser Wirtschaftsgüter angewendet werden durfte, war bislang auf das Zweieinhalbfache der linearen Jahres-AfA bzw. auf maximal 25 Prozent begrenzt.
Eine vergleichbare Regelung bestand davor nicht.
Nach bisheriger Rechtslage ist die den Sockelbetrag übersteigende Verlustnutzung auf 60 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahres begrenzt.
Nach bisheriger Rechtslage ist der Ansatz von Elektrofahrzeugen mit einem Viertel bis zu einem Bruttolistenpreis von EUR 60.000 möglich. Die bisherige Reichweitengrenze für Hybridfahrzeuge liegt bei 60 km.
Nach bisheriger Rechtslage ist die Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte auf EUR 600 im Kalenderjahr begrenzt.
Nach bisheriger Rechtslage dürfen solche Geschenke bis zu einem Betrag von EUR 35 den Gewinn nicht mindern.
Nach bisheriger Rechtslage ist die Steuerbefreiung des § 5 Abs. 1 Nr. 10 S. 3 KStG nur anwendbar, soweit die Einnahmen aus Stromlieferungen die Gesamteinnahmengrenze von 20 Prozent nicht übersteigen.
Nach bisheriger Rechtslage beträgt die Unschädlichkeitsgrenze lediglich 10 Prozent.
Bislang bestand keine vergleichbare Regelung, wonach eRechnungen zwischen Unternehmen auszustellen waren.
Nach bisheriger Rechtslage kann das Finanzamt Unternehmer von der Anmeldungspflicht befreien, soweit die Vorjahressteuer unter EUR 1.000 liegt.
Bislang mussten auch Kleinunternehmer eine Umsatzsteuerjahreserklärung beim Finanzamt einreichen.
Nach bisheriger Rechtslage wird dies Unternehmern mit einem Gesamtumsatz i.H.v EUR 600.000 im vorangenommenen Kalenderjahr gewährt.
Nach bisheriger Rechtslage sind Unternehmer verpflichtet, Bücher zu führen, wenn der Umsatz im Kalenderjahr EUR 600.000 oder einen Gewinn von EUR 60.000 nicht übersteigt.
Nach bisheriger Rechtslage sind Unternehmer zur Aufbewahrung von Ungetragen verpflichtet, soweit Ihre Überschusseinkünfte EUR 500.000 übersteigen.
Christian Landenberger
Senior Manager
Steuerberater
Richard Markl
Partner
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