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Mit ihrem Positionspapier zum Einsatz von Tax Compliance Management Systemen (Tax CMS) in Betriebsprüfungen adressiert die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) konkrete Vorschläge zur Klarstellung des § 38 EGAO. Ziel ist es, Rechtssicherheit zu schaffen, die Effizienz zu steigern und einen kooperativen Ansatz in Betriebsprüfungen zu etablieren. Dabei plädiert die BStBK für flexible, praxisnahe Regelungen, abgestufte Anforderungen und klare Rechtsfolgen – ein Modell, das sich bereits in Ländern wie Österreich und den Niederlanden bewährt hat.
Durch das DAC 7-Umsetzungsgesetz wurde zum 1. Januar 2023 mit § 38 EGAO eine Vorschrift zur Erprobung des Einsatzes von Tax CMS in Betriebsprüfungen eingeführt und damit der wachsenden Bedeutung von Tax CMS Rechnung getragen. Die Erkenntnisse aus der bis 2029 laufenden Erpro-bungsphase sollen dazu genutzt werden, eine dauerhafte gesetzliche Regelung zu konzipieren.
Vor diesem Hintergrund hat die BStBK Mitte Dezember 2024 ein knapp 20-seitiges Positionspapier veröffentlicht, das konkrete Vorschläge zur Berücksichtigung von Tax Compliance Management Systemen in Betriebsprüfungen zum Inhalt halt.
Das Positionspapier betont das Bedürfnis nach Rechtssicherheit und effizienter Ressourcennut-zung. Es fordert konkrete Rechtsfolgen, wie Prüfungserleichterungen bei der Nutzung von Tax CMS in Betriebsprüfungen. Das übergeordnete Ziel ist ein Kulturwandel, hin zu einem kooperativen An-satz in Betriebsprüfungen.
§ 38 EGAO regelt bislang, dass in Fällen, in denen
Steuerpflichtigen auf Antrag widerruflich für die nächste Außenprüfung Beschränkungen von Art und Umfang der Ermittlungen verbindlich zugesagt werden können.
Diese sehr allgemein gehaltene Vorschrift bedarf nach Auffassung der BStBK richtigerweise der Konkretisierung, sei es durch Verwaltungsanweisungen oder bundesweit gültige Prüfungsleitfäden. Zudem ist nach Auffassung der BStBK zwischen anschlussgeprüften und nicht anschlussgeprüften Unternehmen zu differenzieren.
Einer Konkretisierung bedürfen insbesondere
Die BStBK plädiert im Hinblick auf Voraussetzungen und Rechtsfolgen für ein abgestuftes System, in dem bereits mit geringfügigen Maßnahmen Teile eines Tax CMS eingeführt werden können. Die an die Unternehmen gestellten Anforderungen müssen umsetzbar sein und die nötige Flexibilität aufweisen, um den Belangen der Unternehmen gerecht zu werden. Handhabbarkeit und Anpas-sung an die Größe und Komplexität des Unternehmens müssen im Vordergrund stehen. Eine Ein-stufung nach Umsatz- und Gewinnklassen ist nach Auffassung der BStBK nicht zielführend, son-dern sollte sich an den ermittelten steuerrechtlichen Risiken orientieren. Daraus ergibt sich die not-wendige Regelungs- und Kontrolltiefe.
Im Hinblick auf anschlussgeprüfte Unternehmen macht die BStBK konkrete Vorschläge zum Rechtsrahmen (z.B. in Form eines Muster-Tax-CMS ähnlich der SKS-Prüfungsverordnung in Öster-reich) sowie den Rechtsfolgen und deren Voraussetzungen. Die Rechtsfolgen werden dabei in drei Stufen geclustert:
Weitere Voraussetzungen werden in Abhängigkeit von den oben genannten drei Stufen definiert.
Darüber hinaus werden In Anlehnung an IDW PS 980 folgende Grundelemente eines Tax CMS definiert:
Die Erstprüfung eines Tax CMS sollte nach Auffassung der BStBK nur die Angemessenheitsprüfung (Konzeption und Umsetzung) betreffen. Nach z.B. 3 Jahren sollte eine Folgeprüfung auch die Wirk-samkeit umfassen.
Ein wichtiger Punkt beschäftigt sich mit dem Umgang mit entdeckten Fehlern. Bei einer Feststel-lung von Fehlern der Vergangenheit während des Antragsverfahrens sollte nach Auffassung der BStBK eine Fiktion des Vorliegens einer Fehlerkonstellation nach § 153 AO geregelt werden, so dass eine Berichtigung nach § 153 vorgenommen werden kann und keine strafbefreiende Selbst-anzeige nach § 371 AO o.ä. erfolgen muss.
In gleicher Weise enthält das Positionspapier Vorschläge und Ausführungen zu Rechtsrahmen, Rechtsfolgen und Voraussetzungen für nicht anschlussgeprüfte Unternehmen.
Abschließend geht die BStBK auf die (gerichtliche) Überprüfbarkeit von Tax CMS ein.
Die Initiative der BStBK ist zu begrüßen. Die allgemein gehaltenen Formulierungen des § 38 EGAO bedürfen i.S. der Rechtssicherheit richtigerweise einer zeitnahen Konkretisierung. Dies betrifft ins-besondere die Anforderungen, die an ein wirksames Tax CMS i.S.d. § 38 EGAO zu stellen sind, aber auch die konkreten Rechtsfolgen, die seitens der Finanzverwaltung für künftige Betriebsprü-fungen eingeräumt werden. Nur wenn die Parameter für alle Beteiligten bestimmt und bekannt sind, kann der Einsatz von Tax CMS sein Ziel erreichen und einen Kulturwandel in Betriebsprüfungen einläuten, wie dies z.B. bereits in den Niederlanden oder Österreich seit Jahren der Fall ist.
Sie haben Fragen zu Tax CMS? Sprechen Sie uns gerne an.
Ines Paucksch
Partnerin
Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin
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