AWV-Meldepflicht: Grenzüberschreitende Zahlungen richtig anmelden

  • 29.06.2023
  • Lesezeit 5 Minuten

Auf Kontoauszügen oder bei Geschäften im Rahmen des Online-Bankings findet sich gelegentlich der Hinweis „AWV-Meldepflicht beachten“. Erfahren Sie im aktuellen Newsletter: Was hinter dem AWV-Hinweis steckt. Welche Transaktionen im Kapital- und Zahlungsverkehr wirklich unter die Meldepflicht fallen. Und wie Unternehmen, Organisationen und Privatpersonen Auslandsüberweisungen oder Beteiligungen im Ausland rechtssicher anmelden.

Was bedeutet der Hinweis „AWV-Meldepflicht beachten“?  

Hintergrund ist die Außenwirtschaftsverordnung (AWV): Diese sieht verschiedene Meldepflichten für natürliche und juristische Personen in Deutschland im Kapital- und Zahlungsverkehr vor. Die außenwirtschaftsrechtlichen Meldepflichten sind wichtig für die Erstellung einer Zahlungsbilanz der Bundesrepublik und damit als Grundlage für wirtschaftspolitische Entscheidungen.

Welche Zahlungen und Vermögen unterliegen der AWV-Meldepflicht?  

Außenwirtschaftsrechtlich meldepflichtig sind unter anderem: 

  • Vermögen von Inländern im Ausland (sogenannte „K3 Meldungen“ nach § 64 AWV) 
  • Vermögen von Ausländern im Inland (sogenannte „K4 Meldungen“ nach § 65 AWV) 
  • ein- und ausgehende Zahlungen (sogenannte „Z4 Meldungen“ nach § 67 AWV) 
  • Forderungen und Verbindlichkeiten von Inländern gegenüber Ausländern 
  • Zahlungen im Transithandel 
  • Zahlungen der Seeschifffahrtsunternehmen 

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Die ersten drei Verpflichtungen werden nachfolgend skizziert. 

Achtung: Inlandsbegriff bei außenwirtschaftsrechtlichen Meldungen beachten 

Besonderheiten bestehen allgemein bei dem verwendeten Inlandsbegriff. Dieser beschränkt sich allein auf das deutsche Wirtschaftsgebiet, sodass EU-Ausländer als Ausländer im Sinne dieser Meldepflichten gelten.  

K3- und K4-Meldungen in der AWV: Wie meldet man Vermögen im In- und Ausland an?  

  • Beteiligungen von Inländern im Ausland anmelden: Meldepflichtig für die sogenannten K3-Meldungen sind inländische Unternehmen, staatliche Stellen und Privatpersonen (zusammen folgend auch Inländer), die an ausländischen Unternehmen als Investitionsobjekt beteiligt sind. 
    Voraussetzung für eine K3-Meldepflicht ist, dass mindestens zehn Prozent der Anteile oder der Stimmrechte am ausländischen Unternehmen dem Inländer zuzurechnen sind (unmittelbare Beteiligung).  
    Außerdem besteht eine K3-Meldepflicht auch bei einer sogenannten „mittelbaren“ ausländischen Beteiligung. Diese liegt vor, wenn ein Inländer nicht selbst (ausschließlich) an dem Investitionsobjekt beteiligt ist, sondern auch weitere, von ihm abhängige ausländische Unternehmen. Eine solche Beteiligung ist meldepflichtig, wenn dem Inländer so allein oder gemeinsam mehr als 50 Prozent der Anteile oder Stimmrechte am Investitionsobjekt zugerechnet werden können (mittelbare Beteiligung).  
    Auch das Vermögen von ausländischen Zweigniederlassungen und auf Dauer angelegten Betriebsstätten ist unter bestimmten Voraussetzungen zu melden. 

  • Beteiligungen von Ausländern im Inland melden: Die Meldepflichten gelten respektive auch für inländische Unternehmen, Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten. Voraussetzung ist, dass Ausländer allein oder im wirtschaftlichen Verbund unmittelbar oder mittelbar an einem inländischen Investitionsobjekt im zuvor genannten Umfang beteiligt sind (K4-Meldungen). Ein wirtschaftlicher Verbund in diesem Sinn umfasst auch familiäre oder verwandtschaftliche Verbundenheit. 

WAV-Anmeldeverfahren: Welche Besonderheiten gibt es bei K3- und K4-Meldungen?  

Die K3- und K4-Meldepflichten entfallen unter anderem, wenn die Bilanzsumme des Investitionsobjekts drei Millionen Euro nicht überschreitet. Die Meldungen sind einmal jährlich elektronisch bei der Deutschen Bundesbank unter Einhaltung bestimmter Meldefristen zu tätigen. Dazu sind die entsprechenden Formblätter zu verwenden. 

Z4-Meldungen in der AWV: Wie meldet man Auslandsüberweisungen richtig an?  

Im Zahlungsverkehr müssen inländische natürliche und juristische Personen prinzipiell ein- und ausgehende Zahlungen von mehr als 12.500 Euro von Ausländern und an Ausländer melden.  

Als Zahlungen gelten nicht nur Barzahlungen, sondern auch Überweisungen, Zahlungen mittels Lastschrift, Scheck und Wechsel, Belastungen sowie Aufrechnungen und Verrechnungen.2 Ausnahmen von der Meldepflicht bestehen bei Zahlungen für die Einfuhr, Ausfuhr und Verbringung von Waren sowie für die Bereitstellung, Aus- und Rückzahlung von Krediten mit einer ursprünglich vereinbarten Laufzeit oder Kündigungsfrist bis zu zwölf Monaten. Die eingangs erwähnte „AWV-Meldepflicht“ betrifft diese Z4-Meldungen. 

AWV-Anmeldeverfahren: Welche Besonderheiten gibt es bei Z4-Meldungen?  

Die Meldung ist grundsätzlich elektronisch bei der Deutschen Bundesbank bis zum siebten Kalendertag des auf die Zahlung folgenden Monats einzureichen. Anzugeben sind neben allgemeinen Kontaktangaben auch eine Meldenummer und Angaben zur Zahlung.  

Die Z4-Meldung muss folgende Angaben enthalten:  

- Zweck der Zahlung 

  • Informationen, ob eine Verrechnung oder Einbringung vorlag 
  • Nennung des Landes des Empfängers beziehungsweise des Leistenden im Ausland, inklusive eines Landescodes.  

Was passiert bei Verstößen gegen die AWV-Meldepflicht?  

Vorsätzliche und fahrlässige Verstöße gegen die Meldevorschriften, zum Beispiel durch unterlassene, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Meldung, stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit empfindlichen Geldbußen bis zu 30.000 Euro pro Verstoß geahndet werden.  

Die Ordnungswidrigkeiten verjähren innerhalb einer Frist von zwei bis drei Jahren. 

AWV-Meldung vergessen oder verspätet: Was tun, um Bußgelder zu vermeiden?   

Durch Offenlegung des Verstoßes gegen die Meldepflicht nach § 22 Abs. 4 AWG kann seine Verfolgung unterbleiben, sofern die Zuwiderhandlung fahrlässig erfolgte. Wichtig dafür ist, dass sie im Wege der Eigenkontrolle aufgedeckt und der zuständigen Behörde freiwillig angezeigt wird. Außerdem sind angemessene Maßnahmen zu Verhinderung eines wiederholten Verstoßes zu treffen.  

Voraussetzung für die Freiwilligkeit ist, dass noch keine behördlichen Ermittlungen aufgenommen wurden. Grundsätzlich können Unternehmen die Offenlegung selbst vornehmen. Sie sollte jedoch schriftlich, vollständig und richtig eingereicht werden, um einleitenden Ermittlungen umfänglich zuvorzukommen. 

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Autoren dieses Artikels

Sebastian Billig

Partner

Rechtsanwalt

Mareike Höcker

Manager

Rechtsanwältin

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