15. Sanktionspaket: EU nimmt Unternehmen in Drittstaaten in den Fokus

Foto: Stacheldrahtzaun. Im Hintergrund weht die russische Flagge auf einem Regierungsgebäude.
  • 18.12.2024
  • Lesezeit 3 Minuten

Der Rat der Europäischen Union hat ein weiteres Sanktionspaket gegen Russland verabschiedet. Im Fokus stehen dabei erneut auch Unternehmen außerhalb der Russischen Föderation, die sich an der Umgehung von Handelsbeschränkungen beteiligen.

Die Mitglieder des EU Rats haben in dieser Woche härtere Ausfuhrkontrollen gegen mehrere Dutzend Personen, Organisationen und Unternehmen beschlossen – einige von ihnen in Drittländern wie China, Indien, Iran, Serbien und den Vereinigen Arabischen Emiraten.

Sie sollen Russland militärisch und zivil nutzbare Güter aus der Europäische Union geliefert haben und damit an der Umgehung von Handelsbeschränken beteiligt gewesen sein. Auch Schiffe der sogenannten russischen „Schattenflotte“ sind Ziel des neuen Maßnahmenpakets.

Im Fokus des neuen Sanktionspaketes stehen damit erneut Sanktionsumgehungen. Untenstehend haben wir die Neuerungen für Sie zusammengefasst.

Erweiterungen der Sanktionen gegen bestimmte Personen und Organisationen

Die persönliche Sanktionierung unter Beschlusses 2014/145/GASP wird um 84 Personen und Organisationen erweitert, darunter sind auch chinesische, niederländische sowie (hochrangige) nordkoreanische Staatsangehörige und Unternehmen. Daneben wird die Liste der Organisationen und Einrichtungen, die den militärisch-industriellen Komplex Russlands bei dessen Angriffskrieg gegen die Ukraine unterstützen um 32 Organisationen erweitert.

Die Betroffenen haben ihren Unternehmenssitz teilweise in Drittstaaten wie Indien, China, Serbien, dem Iran oder den Vereinigten Arabischen Emiraten. Bisweilen wird den Gelisteten vorgeworfen, dass sie die europäischen Ausfuhrvorgaben umgehen, indem sie unter anderem die russische Beschaffungen von Drohnen und Raketen unterstützen.

Sanktionierung der russischen Schattenflotte

Weiter wurde die Liste der Schiffe, für die unter anderem Anlegebeschränkungen in europäischen Häfen gelten, erweitert. Diese sind Teil der sogenannten russischen Schattenflotte. Betroffen sind davon Schiffe, die Russland entgegen den Embargo-Vorschriften bei dem Export von Rohöl unterstützen und so die Sanktionen umgehen. Die Tätigkeiten werden von Umweltorganisationen als kritisch gewertet, weil durch sie die Gefahr einer Ölkatastrophe steige.

Reaktion auf russische Anti-Klage-Verfügung

Zudem setzt sich die EU mit dem neuen Sanktionspaket gegen die Anti-Klage-Verfügung („anti-suit injunctions“) von russischen Schiedsgerichten zur Wehr. Durch diese wurde auf Grundlage von Artikel 248 der russischen Schiedsgerichtsordnung die Einleitung oder Fortsetzung von Verfahren europäischer Unternehmen vor nicht-russischen Gerichten gegen russische Unternehmen verboten und bei Nichteinhaltung eine Geldstrafe angedroht. Dies, inklusive der unverhältnismäßig hohen Geldstrafen, verstoße gegen internationale Grundsätze und Praktiken. Entsprechende Entscheidungen (im weitesten Sinne) werden in keinem Mitgliedstaat anerkannt, umgesetzt oder durchgesetzt.

Verlängerungen für Investitionsrückzüge

Schließlich werden für einige Ausnahmegenehmigungen längere Fristen gewährt. Dies soll einem reibungslosen Rückzug von Investitionen aus dem russischen Markt ermöglichen. Im Zusammenhang mit diesen Regelungen empfiehlt die EU dennoch Geschäftstätigkeiten in Russland einzustellen und keine neuen zu beginnen.

Die resultierenden GASP-Beschlüsse 2024/3182 und 2024/3187 dieses 15. Sanktionspakets ändern die GASP-Beschlüsse 2014/145/GASP bzw. 2014/512/GASP. Diese werden in den Verordnungen (EU) 833/2014 und Verordnung (EU) 269/2014 umgesetzt. Die am 16. Dezember 2024 beschlossenen Sanktionen treten mit ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft. Die Arbeit an einem nächsten, 16. Sanktionspaket wurde bereits angekündigt.

Unternehmer und Unternehmen sollten berücksichtigen, dass ein Exportkontrollverstoß eine Straftat darstellen kann, die mit bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden kann. Kommen Sie gerne auf uns zu, wenn sie Beratung in den Bereichen Außenwirtschafts- oder Zollrecht benötigen.

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Autoren dieses Artikels

Sebastian Billig

Partner

Rechtsanwalt

Sven Pohl

Director

Rechtsanwalt

Mareike Höcker

Manager

Rechtsanwältin

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