IT-Direktvergabe: EuGH stärkt Wettbewerbsprinzip

Bild: Eine futuristisch beleuchtete Straßenüberführung bei Nacht mit geometrisch angeordneten LED-Lichtlinien
  • 29.04.2025
  • Lesezeit 3 Minuten

Der EuGH begrenzt Direktvergaben: Öffentliche Auftraggeber dürfen sich nicht auf Alleinstellungsmerkmale berufen, wenn sie diese selbst geschaffen haben – mit Folgen für die IT-Beschaffung.

Kann ein öffentlicher Auftraggeber eine Direktvergabe rechtfertigen, wenn er selbst die Ausschließlichkeitslage geschaffen hat? Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil vom 9. Januar 2025 (Rs. C-578/23) wichtige Leitlinien für die IT-Direktvergabe festgelegt. Öffentliche Auftraggeber dürfen sich nicht auf technische oder rechtliche Alleinstellungsmerkmale berufen, wenn sie diese selbst geschaffen haben – ein Urteil mit weitreichenden Folgen für die öffentliche IT-Beschaffung. 

Hintergrund: Wann ist eine Direktvergabe noch zulässig? 

Das Urteil des EuGH in der Rechtssache C 578/23 befasst sich mit der Zulässigkeit des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung gemäß Art. 31 Nr. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/18/EG. Es konkretisiert die Anforderungen an öffentliche Auftraggeber, insbesondere im Hinblick auf Ausschließlichkeitsrechte, die durch eigenes Verhalten geschaffen wurden und sich später als Rechtfertigung für Direktvergaben eignen sollen.

Vergaberecht: EuGH verschärft Anforderungen an IT-Direktvergabe

Der EuGH stellt klar: Öffentliche Auftraggeber müssen alles Zumutbare unternehmen, um vermeidbare Direktvergaben zu verhindern. Sie dürfen keine Situationen schaffen, in deinen eine Ausschreibung wegen technischer Gründe oder Ausschließlichkeitsrechten umgangen werden kann. 

Das bedeutet:

  • Ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung ist nicht gerechtfertigt, wenn der Auftraggeber selbst die Ausschließlichkeitslage herbeigeführt hat.
  • Dies gilt nicht nur für die ursprüngliche Vertragsgestaltung, sondern auch für das Verhalten bis zur erneuten Vergabe.

Praxisrelevanz im deutschen Vergaberecht

Im deutschen Vergaberecht ist das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb in § 14 Abs. 4 Nr. 2 VgV geregelt. Das neue EuGH-Urteil zeigt:

Diese Ausnahmeregel ist restriktiv auszulegen. Auftraggeber müssen schon bei der ersten Vergabe darauf achten, keine Lock-in-Effekte zu schaffen, die spätere Direktvergaben begründen könnten. 

Besonders relevant ist das für IT-Beschaffungen. Durch kluge Vertragsgestaltung sollten Auftraggeber sicherstellen, dass sie genug Rechte haben, um Wartung und Weiterentwicklung später im Wettbewerb vergeben zu können.

Praxisbeispiel: IT-Direktvergabe in der Kritik

Ein öffentliches Krankenhaus schließt mit einem Softwareunternehmen einen Vertrag über die Entwicklung und Implementierung eines Patientenverwaltungssystems ab. Im Vertrag behält sich das Softwareunternehmen sämtliche Urheberrechte am Quellcode vor. 

Einige Jahre später benötigt das Krankenhaus ein Update des Systems. Es vergibt den Auftrag im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb direkt an das ursprüngliche Softwareunternehmen – mit der

Begründung, dass aufgrund der bestehenden Urheberrechte nur dieses Unternehmen die Leistung erbringen könne.

Ein Mitbewerber rügt dieses Vorgehen unter Verweis auf das EuGH-Urteil C 578/23. In diesem Fall spricht vieles dafür, dass das Krankenhaus durch die ursprüngliche Vertragsgestaltung selbst die Ausschließlichkeitsrechte geschaffen hat und daher die Voraussetzungen für eine Direktvergabe nicht vorliegen.

Fazit: EuGH stärkt Wettbewerb in der öffentlichen IT-Beschaffung

EuGH-Urteil C 578/23 betont die Bedeutung einer sorgfältigen Vertragsgestaltung und vorausschauenden Beschaffungsplanung im öffentlichen Sektor. Öffentliche Auftraggeber sollten darauf achten, keine Situationen zu schaffen, die spätere Wettbewerbsbeschränkungen nach sich ziehen – nicht zuletzt, um dem Grundsatz des fairen Wettbewerbs Rechnung zu tragen und vergaberechtliche Risiken zu vermeiden.

Gerade bei der Ausschreibung von IT-Systemen sind daher auch die Wartung und Weiterentwicklung frühzeitig mitzudenken und erforderlichenfalls entsprechende Leistungspositionen vorzusehen.

Vielen Dank an Dr. Peter Czermak für seine wertvolle Unterstützung beim Verfassen dieses Beitrags.

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Autor dieses Artikels

Dr. Christian Teuber

Partner

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Vergaberecht

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