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Vor dem Hintergrund der Gespräche zwischen dem US-Präsidenten Donald Trump und Kreml-Chef Wladimir Putin hat die Europäische Union ein neues Sanktionspaket verabschiedet, um den Druck auf die Russische Föderation zu erhöhen.
Am 24. Februar 2025 jährte sich die erhebliche Ausweitung und Eskalation des bewaffneten Konflikts durch Russland gegen die Ukraine zum dritten Mal. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) haben sich auf ein weiteres, 16. Sanktionspaket gegen Russland geeinigt, um ein Signal der Entschlossenheit zu senden.
Das 16. Sanktionspaket zielt systematisch auf wichtige Sektoren innerhalb der russischen Wirtschaft ab. Die EU nimmt außerdem erneut die Umgehung von Handelsbeschränkungen in den Fokus. Nachfolgend haben wir Ihnen die wichtigsten Neuerungen der Verordnungen, insb. Verordnung (EU) 833/2014 („Russlandembargo-Verordnung“), dargestellt.
Für Exporteure von „sensiblen Gütern“ gelten nunmehr die besonderen zusätzlichen Sorgfaltspflichten des Art. 12gb Russlandembargo-Verordnung. Demnach müssen Unternehmen eine Risikoanalyse hinsichtlich der Gefahren von Ausfuhren solcher Güter nach oder zur Verwendung in Russland durchführen. Daneben sind sie dazu verpflichtet, Risikomanagementmaßnahmen zur Gefahrminderung zu ergreifen. Dies gilt nicht für Lieferungen in Partnerländer. Die erweiterten Sorgfaltspflichten gelten auch für drittstaatliche Tochterunternehmen, wenn sie mit solchen Gütern handeln. Welche Kriterien Güter zu besonders sensiblen machen, wird die EU noch festlegen.
In ähnlichem Umfang bestehen auch besondere Sorgfaltspflichten nach Verordnung (EU) 765/2006 (vgl. Art. 8ga Verordnung (EU) 765/2006). Diese Verordnung statuiert die Pflichten beim Handel mit sogenannten Common High Priority Gütern und Stromerzeugungsaggregaten mit dem KN-Code 850220 sowie anderen Schaltern mit dem KN-Code 853650. Letztere Güter werden jedoch nicht als „sensible Güter“ bezeichnet. Ob die EU unter der Russlandembargo-Verordnung die gleichen Güter dennoch als sensibel erachtet, ist noch unklar. Wir informieren Sie auf dieser Seite über die weitere Entwicklung.
Zu dem bereits geltenden Einfuhrverbot für Eisen- und Stahlprodukte aus Russland kommt im Zuge des 16. Sanktionspakets ein Verbot der Einfuhr von Aluminium aus Russland in die EU hinzu.
Ferner werden weitere Maßnahmen gegen die russische Schattenflotte sowie Transaktionsverbote mit Häfen, Flughäfen und Schleusen verhängt. Beides steht auch in Zusammenhang mit Umgehungshandlungen zur Vermeidung der Ölpreisobergrenze auf russisches Öl.
Die Schattenflotte besteht zum großen Teil aus veralteten Schiffen, die unter nicht-russischer Flagge fahren und deren Eigentumsverhältnisse oft unklar sind. Auf diesen Schiffen werden unter anderem aus der Ukraine gestohlenes Getreide sowie russisches Öl transportiert – letzteres unter Umgehung der Ölpreisobergrenze, die von den G7-Staaten getragen wird.
Umweltschutzorganisationen fürchten eine Umweltkatastrophe in der Ostsee, da die Seetüchtigkeit der Schiffe aus der Schattenflotte mitunter als zweifelhaft gilt. Weitere Sorge bereiten mögliche Sabotageaktionen an Datenkabeln durch Besatzungen der Schiffe.
Dreizehn weitere russische Banken werden vom Finanzkommunikationssystem „SWIFT“ ausgeschlossen. Zudem werden nicht-russische Kredit- und Finanzinstitutionen sanktioniert, die sich am SFPS-System beteiligen. Hinzu kommen weitere Maßnahmen gegen die russische Finanzbranche.
Diese Verbote betreffen chemische Vorprodukte, Chrom, Maschinenteile und Geräte, die zur Steuerung von Kampfdrohnen eingesetzt werden können (dies betrifft u. a. Videospiel-Konsolen, -Controller und Flugsimulatoren).
Mit dem neuen Sanktionspaket wird die Erbringung von Dienstleistungen für russische Öl- und Gasraffinerien untersagt.
Beachtlich ist, dass etwa zwei Drittel der Sanktionierten nicht russisch sind, sondern beispielsweise aufgrund der Teilnahme an Umgehungshandlungen sanktioniert werden.
Außerdem wurden umfassende Transaktions- und Dienstleistungsverbote an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen auf der Krim, in Sewastopol oder in von Russland kontrollierten Gebieten beziehungsweise zur dortigen Nutzung erlassen.
Unternehmer*innen und Unternehmen sollten berücksichtigen, dass ein Exportkontrollverstoß eine Straftat darstellen, die mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe geahndet werden kann. Prüfen Sie mit uns, ob für Ihre Organisation Handlungsbedarf besteht, und kommen Sie gern auf uns zu, wenn Sie Beratung in den Bereichen Außenwirtschafts- oder Zollrecht benötigen.
Sebastian Billig
Partner
Rechtsanwalt
Mareike Höcker
Manager
Rechtsanwältin
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