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Das Bundesministerium für Justiz unternimmt einen weiteren Versuch, Bürokratie in Wirtschaft und Verwaltung abzubauen. Teil dieses Vorhabens ist die Änderung der Vorschriften zu Meldepflichten im Kapital- und Zahlungsverkehr nach der Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Ein entsprechender Erlass des Bundesministerium der Justiz ist kurz vor Ende der Legislaturperiode veröffentlicht worden. Was sind aus unternehmerischer Sicht die wichtigsten Erleichterungspläne?
Unternehmen sollten die Änderungen beobachten und Voraussetzungen zur Umsetzung schaffen, da die Neuerungen zum 1. Januar 2025 in Kraft getreten sind.
Das entsprechende Änderungsvorhaben zu den Meldepflichten im Kapital- und Zahlungsverkehr wurde am 13. Dezember 2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. 2024 I Nr. 411).
Als Download: Übersicht zu Meldepflichten im Kapital- und Zahlungsverkehr nach der Außenwirtschaftsverordnung
Eine Pflicht zur Meldung von Vermögen von Inländern im Ausland bzw. Vermögen von Ausländern im Inland entfällt (ehemals K3- bzw. K4-Meldungen), wenn die Bilanzsumme des ausländischen Unternehmens bzw. inländischen Unternehmens unter EUR 6 Mio. (bisher 3 Mio. EUR) liegt.
Meldepflichten für ausländische Forderungen und Verbindlichkeiten (ehemals Z5- und Z5a-Meldungen) entstehen, wenn die Forderungen oder Verbindlichkeiten bei Monatsablauf zusammengerechnet mehr als EUR 6 Mio. (bisher 5 Mio. EUR) betragen.
Meldepflichten für Auslandszahlungen (ehemals Z4-Meldungen) bestehen, wenn diese einen Wert von EUR 50.000 (bisher 12.500 EUR) übersteigen.
Die Annahme eines Ausländerverbundes bei Bestehen bestimmter Verwandtschaftsverhältnisse entfällt. Durch einen solchen vermeintlichen wirtschaftlichen Verbund konnten die Meldeschwellen zu den ehemals K4-Meldungen auch von z. B. verheirateten oder bereits verschwägerten Personen erreicht werden.
Es erfolgen begriffliche Klarstellungen betreffend des Entstehens einer Meldepflichtigkeit für „institutionelle Einheiten“. Die Klarstellungen betreffen u.a. fiktive gebietsansässige Einheiten, Holdinggesellschaften, Unternehmensgruppen und Zweckgemeinschaften.
Eine Unterscheidung zwischen Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit ausländischen Banken und ausländischen Nichtbanken (ehemals Z5- und Z5a-Meldungen) entfällt. Die Meldungen von Auslandsforderungen und Verbindlichkeiten sind nun konsolidiert bis zum zehnten Werktag des Folgemonats abzugeben. Künftig wird auch für die Frist zu Zahlungsmeldungen auf Werktage abgestellt werden.
Neuer Ausnahmetatbestand Nicht mehr unter ehemals Z4-Formular zu melden sind Zinszahlungen für ausländische Anleihen und Geldmarktpapiere.
Neuer Zahlungstatbestand Rechtssicher festgelegt wurde nun, dass die Übertragung von Kryptowerten als Zahlung gewertet wird. In diesem Zusammenhang werden auch neue Leistungskennzahlen eingeführt.
Zahlungspflichten im Zusammenhang mit dem Transithandel werden nunmehr unter ehemals Z4-Formblatt erfasst. Verfahrenserleichterungen für Zahlungen der Schifffahrtsunternehmen wurden abgeschafft.
Umbenennung Die Meldeformulare werden nunmehr einfach durchnummeriert:
Die Änderungen können die automatisierte Verarbeitung der Meldepflichten erleichtern. Ob bzw. wie die vergleichsweise geringe Anhebung der Freigrenzen einen Vorteil für Unternehmen darstellen kann, bleibt abzuwarten. Positiv zu werten ist, dass nunmehr für die Frist von Meldungen nach Anlage 4 und 5 ebenso Werktage ausschlaggebend sind, nicht mehr Kalendertage.
Die Änderungen treten zum 01. Januar 2025 in Kraft.
Wir empfehlen allen Unternehmen Ihre internen Geschäftsvorgänge und Meldeprozesse zu überprüfen und auf die neuen Anlagen, Fristen und Wertgrenzen anzupassen. Gerne unterstützen wir Sie dabei.Dieser Beitrag wurde am 23. Dezember 2024 als Folge des Erlasses des Bundesministerium der Justiz zur Bürokratieentlastungsverordnung aktualisiert.
Sebastian Billig
Partner
Rechtsanwalt
Mareike Höcker
Manager
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