Bürokratieentlastungsverordnung: Änderung der Vorschriften zu Meldepflichten im Kapital- und Zahlungsverkehr nach der Außenwirtschaftsverordnung (AWV)

Bürokratieentlastungsverordnung: Änderung der Vorschriften zu Meldepflichten im Kapital- und Zahlungsverkehr nach der Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
  • 03.09.2024
  • Lesezeit 3 Minuten

Das Bundesministerium für Justiz unternimmt einen weiteren Versuch, Bürokratie in Wirtschaft und Verwaltung abzubauen. Teil dieses Vorhabens ist die Änderung der Vorschriften zu Meldepflichten im Kapital- und Zahlungsverkehr nach der Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Was sind aus unternehmerischer Sicht die wichtigsten Erleichterungspläne?

Unternehmen sollten bereits jetzt die geplanten Änderungen beobachten und Voraussetzungen zur Umsetzung schaffen, denn die Neuerungen treten planmäßig zum 1. Januar 2025 in Kraft.

Das entsprechende Änderungsvorhaben befindet sich noch im Entwurfsstadium. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf Art. 1 des Entwurfes der sogenannten Bürokratieentlastungsverordnung  (Bundesministerium der Justiz, „Entwurf einer Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie“).

Meldefreigrenzen werden angehoben
Eine Pflicht zur Meldung von Vermögen von Inländern im Ausland bzw. Vermögen von Ausländern im Inland entfällt (ehemals K3- bzw. K4-Meldungen), wenn die Bilanzsumme des ausländischen Unternehmens bzw. inländischen Unternehmens unter EUR 6 Mio. liegt.

Meldepflichten für ausländische Forderungen und Verbindlichkeiten (ehemals Z5- und Z5a-Meldungen) entstehen, wenn die Forderungen oder Verbindlichkeiten bei Monatsablauf zusammengerechnet mehr als EUR 6 Mio. betragen.

Meldepflichten für Auslandszahlungen (ehemals Z4-Meldungen) bestehen, wenn diese einen Wert von EUR 50.000 übersteigen.

Die Annahme eines Ausländerverbundes bei Bestehen bestimmter Verwandtschaftsverhältnisse entfällt. Durch einen solchen vermeintlichen wirtschaftlichen Verbund konnten die Meldeschwellen zu den ehemals K4-Meldungen auch von z. B. verheirateten oder bereits verschwägerten Personen erreicht werden.

Es erfolgen begriffliche Klarstellungen betreffend des Entstehens einer Meldepflichtigkeit für „institutionelle Einheiten“. Die Klarstellungen betreffen u.a. fiktive gebietsansässige Einheiten, Holdinggesellschaften, Unternehmensgruppen und Zweckgemeinschaften.

Angepasste Frist
Eine Unterscheidung zwischen Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit ausländischen Banken und ausländischen Nichtbanken (ehemals Z5- und Z5a-Meldungen) findet nicht mehr statt. Die Meldungen von Auslandsforderungen und Verbindlichkeiten sind nun bis zum zehnten Kalendertag des Folgemonats abzugeben.
Hinsichtlich der ehemaligen Z5 Meldungen kommt es zudem im Ausnahmebereich zu sprachlichen Klarstellungen, durch die sich jedoch keine inhaltlichen Änderungen ergeben sollen: von den Z5-Meldepflichten sind eindeutig benannt nun auch Investmentkommanditgesellschaften bezüglich der Forderungen und Verbindlichkeiten ihrer Investmentfonds ausgenommen.

Neuer Ausnahmetatbestand
Nicht mehr unter ehemals Z4-Formular zu melden sind Zinszahlungen für ausländische Anleihen und Geldmarktpapiere.

Neuer Zahlungstatbestand    
Rechtssicher festgelegt wurde nun, dass die Übertragung von Kryptowerten als Zahlung gewertet wird. In diesem Zusammenhang werden auch neue Leistungskennzahlen eingeführt.

Zahlungspflichten im Zusammenhang mit dem Transithandel werden nunmehr unter ehemals Z4-Formblatt erfasst. Verfahrenserleichterungen für Zahlungen der Schifffahrtsunternehmen wurden abgeschafft. 

Umbenennung
Die Meldeformulare werden nunmehr einfach durchnummeriert:

  • K3-Meldung = Anlage 2
  • K4-Meldung = Anlage 3
  • Z5-Meldung / Z5a-Meldung = Anlage 4, diese Meldungen sind nun bis zum zehnten Kalendertag des Folgemonats abzugeben.
  • Z5b-Meldungen = Anlage 4
  • Z4-Meldung / Z8-Meldung = Anlage 5

Die Änderungsvorschläge können die automatisierte Verarbeitung der Meldepflichten erleichtern. Ob bzw. wie die vergleichsweise geringe Anhebung der Freigrenzen einen Vorteil für Unternehmen darstellen kann, bleibt abzuwarten. Wünschenswert wäre zudem gewesen, die Meldefristen auf Werk- und nicht Kalendertage zu legen und den Umfang der Leistungskennzahlen zu reduzieren.

Sollte die finale Änderung der AWV diesen Forderungen von Wirtschaftsvertretern entsprechend angepasst werden, informieren wir Sie rechtzeitig.

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Autoren dieses Artikels

Sebastian Billig

Partner

Rechtsanwalt

Mareike Höcker

Manager

Rechtsanwältin

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