CBAM-Verordnung: Das ändert sich durch das Omnibus-Paket

Bild: eine große Fabrik mit rauchenden Schornsteinen am Ufer eines Sees.
  • 01.04.2025
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Die EU erleichtert mit dem Omnibus-Paket die Umsetzung der CBAM-Verordnung: Weniger Bürokratie, eine neue Bagatellgrenze und mehr Flexibilität für Importeure sollen Unternehmen entlasten und zugleich den Klimaschutz stärken.

Mit dem sog. Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) verfolgt die Europäische Union das Ziel, klimafreundliche Produktion innerhalb der EU zu stärken und die Abwanderung von CO2-intensiven Industrien in Länder mit schwächeren Klimaschutzvorgaben zu verhindern (sog. Carbon Leakage). Grundlage ist die Verordnung (EU) 2023/956 vom 10. Mai 2023 sowie die delegierte Verordnung (EU) 2023/1773 vom 17. August 2023.

Diese Regelwerke verpflichten Importeure bestimmter CO2-intensiver Produkte, wie Eisen, Stahl, Zement, Düngemittel, Wasserstoff und Strom, zur Entrichtung einer CO2-Abgabe, sofern die eingeführten Produkte aus Nicht-EU-Ländern stammen (Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz sind ausgenommen).

Ziel des Omnibus-Pakets

Um Rechtsunsicherheiten zu minimieren, den administrativen Aufwand zu reduzieren und die CBAM-Vorgaben praxisnah zu gestalten, hat die Europäische Kommission am 26. Februar 2025 das sogenannte Omnibus-Paket veröffentlicht. Neben Vereinfachungen für Unternehmen sollen durch die Neuerungen auch Innovationen gefördert und die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen unterstützt werden.

Wesentliche Änderungen durch das Omnibus-Paket:

Neue De-minimis-Schwelle

Ein zentraler Aspekt des Omnibus-Pakets ist die Einführung einer Bagatellgrenze: Das CO2-Grenzausgleichssystem soll demnach erst ab einer jährlichen Importmenge von 50 Tonnen CBAM-relevanter Erzeugnissen Anwendung finden. Bisher waren lediglich geringwertige Einfuhren bis EUR 150 befreit.

Die neue Bagatellgrenze, welche sich an den eingeführten CO2-Emissionen orientiert, hat zur Folge, dass insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Einzelpersonen von den CBAM-Verpflichtungen befreit werden. Rund 182.000 Importeure (90%) sollen durch diese Regelung von administrativen Pflichten entlastet werden. Trotz dieser Erleichterung bleibt die Effektivität des CBAM gewahrt: Nach Schätzungen der EU-Kommission werden weiterhin 99% der CO2-Emissionen aus den betroffenen Sektoren erfasst.

Vereinfachungen bei der Ermittlung spezifischer Emissionen für CBAM-Produkte

Auch für Unternehmen, die weiterhin unter das CBAM-Regime fallen, sind Erleichterungen vorgesehen. Hierzu zählt insbesondere ein vereinfachtes Zulassungsverfahren für Anmelder sowie die Reduzierung damit verbundener Verpflichtungen. Außerdem wird für Importeure die Möglichkeit geschaffen, auf Standardwerte für spezifische Emissionen von CBAM-Produkten zurückzugreifen. Detaillierte Einzelberechnungen müssen dann nicht mehr vorgelegt werden.

Vermeidung der doppelten Bepreisung

Das Omnibus-Paket umfasst zudem spezifische Regelungen zur Vermeidung doppelter Bepreisung. Emissionen von Vorprodukten, die bereits unter das EU-Emissionshandelssystem (EU-ETS) fallen, werden explizit ausgeschlossen. Außerdem sieht die EU eine Veröffentlichung der CO₂-Preise in den Exportländern vor, um Transparenz und Vergleichbarkeit zu gewährleisten.

Delegation der CBAM-Erklärung

Ein weiterer wesentlicher Punkt des Omnibus-Pakets ist die Möglichkeit, einen externen Dienstleister in die Abgabe von CBAM-Erklärungen einzubinden. Somit wird es möglich sein, die Abgabe an Dritte zu delegieren. Ein CBAM-Vertreter hat gewisse Anforderungen zu erfüllen. So muss er in der Europäischen Union ansässig sein und bestimmte technische Voraussetzungen erfüllen. Es wird insbesondere eine Registrierung erforderlich sein. Der CBAM-Anmelder bleibt aber weiterhin für die CBAM-Pflichten verantwortlich.   

Interessant dürfte die Vereinfachung auch für Unternehmensgruppen sein, die die Meldungen für alle Gesellschaften nun über einen internen CBAM-Vertreter abwickeln können. 

Verschiebung des Verkaufsstarts für CBAM-Zertifikate

Ursprünglich war geplant, den Verkauf von CBAM-Zertifikaten im Januar 2026 zu beginnen. Um Umsetzungsrisiken zu minimieren und den Informationsaustausch zwischen dem derzeit aktiven CBAM-Register und der zukünftig gemeinsam genutzten Plattform zu verbessern, wurde dieser Termin auf Februar 2027 verschoben. Damit erhalten Unternehmen also mehr Zeit, um sich auf die neuen Anforderungen einzustellen.

Mit den im Omnibus-Paket vorgesehenen Änderungen geht die EU-Kommission auf zentrale Herausforderungen bei der Umsetzung des Europäischen CO2-Grenzsausgleichsystems ein. Die erleichterten Melde- und Berechnungspflichten sowie die Verschiebung des Verkaufsstarts der CBAM-Zertifikate tragen dazu bei, den Umsetzungsaufwand für Unternehmen zu reduzieren, ohne das eigentliche Ziel des Mechanismus zu gefährden. Insbesondere die Entlastung von KMU und die Möglichkeit zur Delegation administrativer Pflichten dürften von der Wirtschaft positiv aufgenommen werden.

Gleichzeitig bleibt abzuwarten, wie sich die praktische Anwendung der neuen Regelungen gestaltet und ob weitere Anpassungen erforderlich sein werden. Unternehmen sollten nun prüfen, welche Auswirkungen das Omnibus-Paket für sie hat und wie sie CBAM-Vorgaben vor diesem Hintergrund effizient umsetzen können.

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Autoren dieses Artikels

Sebastian Billig

Partner

Rechtsanwalt

Sven Pohl

Director

Rechtsanwalt

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