CSRD: Regierungsentwurf für ein Umsetzungsgesetz beschlossen

  • 26.07.2024
  • Lesezeit 2 Minuten

Das Bundeskabinett hat am 24. Juni 2024 den Regierungsentwurf zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) beschlossen und in den Gesetzgebungsprozess eingebracht. Damit hat der Gesetzgeber einen wichtigen Schritt in der Umsetzung der EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in nationales Recht unternommen. Vorausgegangen war ein vom Bundesministerium der Justiz (BMJ) am 22. März 2024 vorgelegter Referentenentwurf.

Die neue Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung soll schrittweise in Kraft treten. Für Unternehmen, die bisher bereits verpflichtet waren, eine nichtfinanzielle Erklärung gemäß der Non-Financial Reporting Directive (NFRD) aufzustellen, soll diese Pflicht bereits für das laufende Geschäftsjahr 2024 gelten. In den nachfolgenden Geschäftsjahren sollen bis 2028 stufenweise weitere Unternehmen unter die umfangreiche Berichtspflicht fallen. So ist beispielsweise vorgesehen, die Vorgaben ab 1. Januar 2025 auch auf große Kapitalgesellschaften sowie ihnen gleichgestellte Personengesellschaften, Kreditinstitute und Versicherungen auszudehnen. 

Unternehmen, die von der Berichtspflicht betroffen sind, müssen künftig ihre (Konzern-)Lageberichte um einen Nachhaltigkeitsbericht erweitern. Die Qualität, Relevanz und Vergleichbarkeit der Berichterstattung soll durch die verpflichtende Nutzung einheitlicher europäischer Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards (European Sustainability Reporting Standards, ESRS) gewährleistet werden. 

Die Eckpfeiler des Regierungsentwurfs auf einen Blick: 

  • 1:1-Umsetzung der europäischen Corporate Sustainability Reporting Directive
  • Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts als Vorbehaltsaufgabe für Wirtschaftsprüfer
  • Verschiebung der Einreichungsfrist für LkSG-Berichte auf den 31. Dezember 2025 (für das Geschäftsjahr 2023)

Der Regierungsentwurf sieht vor, dass Unternehmen, die einen Nachhaltigkeitsbericht nach den europäischen Vorgaben der CSRD erstatten, damit zugleich auch ihre Berichterstattungspflicht nach dem nationalen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) erfüllen. So sollen doppelte Berichtspflichten vermieden und der bürokratische Aufwand für Unternehmen möglichst geringgehalten werden. 

Als Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung soll auch nach dem Regierungsentwurf ausschließlich der Abschlussprüfer oder ein anderer Wirtschaftsprüfer tätig werden können. Allerdings sieht die Gesetzesbegründung die Möglichkeit einer Prüfung durch die Bundesregierung in einer späteren Gesetzesnovelle hinsichtlich der Zulassung weiterer unabhängiger Erbringer von Bestätigungsleistungen vor. Eine solche Zulassung wäre jedoch, wie von der CSRD vorgeschrieben, an gleichwertige rechtliche Anforderungen - wie für den Berufsstand der Wirtschaftsprüfer - gebunden.

Den Regierungsentwurf, eine Begründung und die Synopse finden Sie hier

Weitere Informationen zum Referentenentwurf des BMJ vom 22. März 2024 finden Sie hier.

Bei Fragen zur Umsetzung der CSRD in Deutschland sowie den Anforderungen an Ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung unterstützen Sie unsere Experten gern. Sprechen Sie uns einfach an.

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Autor dieses Artikels

Nils Borcherding

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Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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