Update CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM): Reale Emissionen statt Standardwerte

  • 18.07.2024
  • Lesezeit 3 Minuten

Die Nutzung von Standardwerten in den quartalsweisen Berichten zum CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM) der EU ist letztmalig für den Bericht Q2 2024 zulässig. Ab dem Bericht für Q3 2024, der zum 31. Oktober 2024 abzugeben sein wird, müssen die realen CO₂-Emissionen bekannt sein und der Behörde gemeldet werden. Entsprechend sollten CBAM-Verpflichtete nun aktiv werden und die Verfügbarkeit der realen CO₂-Emissionsdaten entlang ihrer gesamten Lieferkette rechtzeitig sicherstellen.

Die erhoffte Verlängerung der umfänglichen Nutzung der Standardwerte ist bis dato nicht erfolgt. Somit gilt nach Art. 4 Abs. 3 CBAM-Berichts-Verordnung , dass die Nutzung der Standardwerte nur bis zum 31. Juli 2024 und auch nur dann, wenn keine genaueren Angaben vorliegen, zulässig ist. 

Die EU-Kommission versteht die gesetzliche Frist 31. Juli 2024 dahingehend, dass nicht auf das Einfuhrdatum, sondern das Berichtsdatum abzustellen ist, vgl.  "DEFAULT VALUES FOR THE TRANSITIONAL PERIOD OF THE CBAM BETWEEN 1 OCTOBER 2023 AND 31 DECEMBER 2025" (PDF). Insofern verweist die EU-Kommission darauf, dass die Nutzung der Standardwerte nur für die o.g. Quartale zulässig ist. 
 
Welche Vereinfachungen gelten weiter?

  • Bis Ende 2024 darf neben der EU-Methode zur Berechnung der grauen Emissionen auch eine äquivalente Methode (bspw. bestehenden Emissionsmonitoring-System im Ursprungsland) angewandt werden, Art. 4 Abs. 2 CBAM-Berichts-Verordnung. 
  • Bis Ende 2025 können die Meldepflichtigen in den CBAM-Berichten Schätzungen der Emissionsdaten melden. Allerdings ist diese Vereinfachung auf komplexe Güter und mit einer Obergrenze von 20 % der gesamten enthaltenen Emissionen beschränkt, Art. 5 CBAM-Berichts-Verordnung. Die Verwendung von Standardwerten würde durch die EU-Kommission als „Schätzung“ eingestuft werden.

Die EU hat mit dem Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) zum 1. Oktober 2023 ein System eingeführt, mit welchem die CO2-Emissionen in ausgewählten Industrien (CBAM-Güter: bspw. Zement, Düngemittel, Eisen, Stahl, Aluminium sowie Waren daraus) einer Abgabenpflicht bei der Einfuhr unterliegen sollen. Ziel dieses Systems ist der Ausgleich zu den innerhalb der EU produzierten Gütern, welche dem Emissionshandelssystem unterliegen, d.h. für welche kostenpflichtige Zertifikate erworben werden müssen. So soll verhindert werden, dass Unternehmen einerseits ihre CO2-intensiven Prozesse in das Ausland verlagert und damit dem Umwelt- und Nachhaltigkeitsziel des Emissionshandelssystems zuwiderhandeln und andererseits nicht EU-Produzenten mangels der Teilnahmepflicht am Emissionshandelssystem einen „ungerechtfertigten“ Kostenvorteil gegenüber den EU-Unternehmen auf Kosten der Umwelt generieren. Näheres zu CBAM finden Sie in unserem entsprechenden Newsbeitrag.   

Was sollten CBAM-Verpflichtete nun tun?

  • Verfügbarkeit der CO2-Emissionsdaten der Hersteller / Lieferanten klären und sicherstellen.
  • Berechnungsmethoden der CO2-Emissionen definieren und ggf. verwendete Methoden der Hersteller überprüfen/abstimmen.
  • Aufbau interner Datenbank bzgl. der relevanten CBAM-Berichtsdaten (Emissionswerte, Herstellungsangaben, Positionsdaten der Herstellungsanlagen, etc.)
  • Soweit nicht bereits erfolgt: 
    • Einrichtung des Zugangs zum CBAM-Übergangsregisters zur Abgabe der Berichte.
    • Festlegung und Dokumentation der internen Aufbau- und Ablauforganisation für CBAM (u.a. Zuständigkeiten).
    • Review CBAM-Strategie (Betroffene Produkte, Anpassung des Sourcings, Einreihung der Güter in den Zolltarif (maßgeblich für CBAM), etc.).
    • Anpassung Einkaufsverträge bzgl. CBAM-Klausel.
       
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Autoren dieses Artikels

Sebastian Billig

Partner

Rechtsanwalt

Sven Pohl

Director

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