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Eine Arbeitgeberin hat das Auskunftsverlangen des Arbeitnehmers über seine gespeicherten personenbezogenen Daten nicht erfüllt. Das Urteil vom 09.02.2023 - Az: 3 Ca 150/22 ist insofern bemerkenswert, als es sich um den höchsten Betrag handelt, der einem Arbeitnehmer wegen der Verletzung des Auskunftsanspruchs jemals gerichtlich zugesprochen wurde. Der Betrag beläuft sich auf EUR 10.000,00.
Der Kläger hat von seiner ehemaligen Arbeitgeberin eine Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) über die von der Firma verarbeiteten, ihn betreffenden personenbezogenen Daten sowie eine Kopie der Daten nach Abs. 3 der Vorschrift verlangt. Die Arbeitgeberin kam diesem Verlangen zunächst nicht nach. Der Arbeitnehmer erhob deshalb Klage beim Arbeitsgericht Oldenburg. Erst während des Prozesses und somit 20 Monate nach dem Auskunftsverlangen erteilte die Arbeitgeberin die Informationen bzw. legte die Unterlagen vor.
Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO kann der Arbeitnehmer den Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens verlangen, wenn ein Verstoß gegen die Verordnung vorliegt. Der Arbeitnehmer machte deshalb EUR 500,00 pro Monat der nicht erteilten Auskunft und somit insgesamt EUR 10.000,00 als Schadensersatz geltend, weil die Arbeitgeberin mit der Weigerung, die begehrte Auskunft zu erteilen, gegen die Pflichten aus der DSGVO verstoßen hat. Dies wurde dem Arbeitnehmer vom Arbeitsgericht Oldenburg zugesprochen.
Der Auskunftsanspruch eines Arbeitnehmers muss innerhalb eines Monats erfüllt werden (12 Abs. 3 DSGVO). Wenn die Auskunft nicht erfolgt, muss nach Ansicht des Arbeitsgerichts Oldenburg ein Schaden nicht näher dargelegt und bewiesen werden, da allein die Verletzung der Vorschriften der DSGVO zu einem Schaden führt. Die Ansicht der Instanzgerichte zur Frage der Darlegungs- und Beweispflicht ist aber unterschiedlich. Teilweise sind die Gerichte der Ansicht, dass der Arbeitnehmer den Schaden konkret nachweisen muss (so Arbeitsgericht Herne vom 04.09.2020 - 5 Ca 178/20 und Landgericht Bonn vom 01.07.2021 - 15 O 335/20).
Andere Gerichte gehen davon aus, dass der Schadensersatzanspruch generell eine Abschreckungswirkung haben soll. Wenn Arbeitnehmer keine zeitgerechten und ausreichenden Kenntnisse über die Verarbeitung ihrer personenbedingten Daten erlangen können, tritt ein Kontrollverlust ein und ein Schadensersatzanspruch ist grundsätzlich gegeben, unabhängig von der Geltendmachung eines konkreten Schadens (so LAG Berlin-Brandenburg am 18.11.2021 -10 Sa 443/21, LAG Niedersachsen vom 22.10.2021 -16 Sa 761/20 und LAG Hamm vom 11.05.2021 - 6 Sa 1260/20).
Auch das Arbeitsgericht Oldenburg ist der Ansicht, dass die Verletzung der Auskunftspflicht allein zu einem Schadensersatzanspruch führt. Allerdings hat es einen Betrag zugesprochen, der von anderen Gerichten bisher so nicht zugesprochen wurde. Maximal wurden in der Vergangenheit Beträge in Höhe von bis zu EUR 1.000,00 bewilligt, ohne dass es darauf ankam, wie lange das Auskunftsverlangen unbeantwortet blieb. Die Vorgehensweise des Arbeitsgerichts Oldenburg, pro Monat der Nichterteilung der Auskunft einen Schaden von EUR 500,00 zugrunde zu legen, ist bisher einmalig.
Wir gehen davon aus, dass gegen das Urteil Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen eingelegt wird. Ob die Entscheidung dann Bestand haben wird, ist unseres Erachtens sehr zweifelhaft.
Praxishinweis
Der Auskunftsanspruch nach § 15 DSGVO spielt im laufenden Arbeitsverhältnis meist keine Rolle. Sollten Mitarbeiter jedoch ausscheiden, kommt diesem Anspruch eine größere Bedeutung zu, insbesondere wenn die Trennung nicht friedlich verlief. Auf jeden Fall sollte ein Auskunftsanspruch unbedingt innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat beantwortet werden, um keine Schadensersatzansprüche auszulösen.
Christine OstwaldDirector Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht
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