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Der Betriebsrat hat gemäß § 40 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) einen Anspruch auf die Übernahme der Kosten, die anlässlich der Teilnahme eines Betriebsratsmitgliedes an einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG entstanden sind. Allerdings muss das vermittelte Wissen erforderlich sein.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 7. Februar 2024 – 7 ABR 8/23 – nun entschieden, dass Übernachtungs- und Verpflegungskosten für ein auswärtiges Präsenzseminar auch dann vom Arbeitgeber zu tragen sind, wenn derselbe Schulungsträger ein inhaltsgleiches Webinar anbietet.
Der Entscheidung des BAG lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Bei der Arbeitgeberin handelt es sich um eine Luftverkehrsgesellschaft, bei der durch einen Tarifvertrag eine Personalvertretung Kabine besteht, für deren Rechte die Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes entsprechend gelten.
Die Personalvertretung wollte zwei ihrer Mitglieder, die in Düsseldorf bzw. Köln ansässig waren, zu einer Grundlagenschulung in Binz auf Rügen schicken. Aufgrund der damit verbundenen hohen Reise- und Übernachtungskosten schlug die Arbeitgeberin vor, dieses Seminar an einem den Wohnorten der Mitglieder der Personalvertretung näheren Schulungsveranstalter zu besuchen oder alternativ bei demselben Veranstalter ein Webinar zu besuchen.
Die Personalvertretung beschloss daraufhin, ihre beiden Mitglieder, für die Zeit vom 24. August 2021 bis zum 27. August 2021, nicht nach Binz, sondern nach Potsdam zur Schulung "Betriebsverfassungsrecht Teil I" zu schicken.
Die Arbeitgeberin zahlte die für beide Teilnehmer anfallenden Kosten der Schulung. Sie verweigerte aber die Übernahme der Übernachtungs- und Verpflegungskosten mit der Begründung, dass die Mitglieder der Personalvertretung an dem zeit- und inhaltsgleichen Seminar desselben Veranstalters im Rahmen des angebotenen Webinars hätten teilnehmen können. Reisekosten von Düsseldorf bzw. Köln nach Berlin waren nicht entstanden, da die Mitglieder des Personalrats auf nicht gebuchten Plätzen in den Flugzeugen der Arbeitgeberin reisten. Die Personalvertretung hat im Beschlussverfahren dieses Verhalten überprüfen lassen.
Sowohl die erste Instanz als auch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte im November 2022 der Personalvertretung recht gegeben. Auch das BAG entschied zugunsten der Personalvertretung. Die Kosten, die anlässlich einer Fortbildung anfallen, hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern die Kenntnisse, die in der Schulung vermittelt werden, erforderlich sind. Dies war hier unstreitig. Bei der Beurteilung, zu welchen Schulungen ein Betriebsrat, oder hier der Personalrat, seine Mitglieder entsendet, besteht ein "gewisser Spielraum". So kann zum einen die Art der Schulung, der Schulungsveranstalter und auch das Schulungsformat gewählt werden. Die Wahl ist nicht bereits deshalb eingeschränkt, weil bei einem Präsenzseminar höhere Kosten durch die Reise, Übernachtung und Verpflegung der Betriebsratsmitglieder entstehen. Das BAG hat die Ansicht der Personalvertretung, dass ein Präsenzseminar einen höheren Lernerfolg erziele und dadurch die höheren Kosten gerechtfertigt sein, nicht beanstandet.
Praxistipp
Trotz dieser Entscheidung sollten Arbeitgeber bei Anfragen zur Kostenübernahme von Schulungen zunächst die Erforderlichkeit der Schulung überprüfen. Außerdem sollten dem Betriebsrat kostengünstigere Alternativen vorgeschlagen werden, verbunden mit der Bitte die Kosten für die Schulungen im Auge zu behalten.
Christine OstwaldDirector Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht
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