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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 20. März 2024 (Az. 5 AZR 234/23) entschieden, dass Arbeitgeber ihren Beschäftigten bei einer Corona-Infektion und behördlichen Absonderungsanordnung den Lohn unabhängig vom Vorhandensein von Symptomen auch für die Dauer der Absonderungsanordnung weiterzahlen müssen, und zwar selbst dann, wenn sie sich nicht haben impfen lassen. Das gilt zumindest für solche Mitarbeiter – etwa in der Produktion – die ihre Arbeitsleistung nicht im Homeoffice erbringen können.
Sachverhalt
Der Kläger arbeitet als Produktionsmitarbeiter bei der Beklagten. Er hatte sich nicht gegen Corona impfen lassen und wurde am 26. Dezember 2021 positiv auf das Virus getestet. Für die Zeit vom 27. bis zum 31. Dezember 2021 wurde dem unter den typischen Symptomen leidenden Kläger eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt. Für diese Zeit leistete die Beklagte Entgeltfortzahlung. Am 29. Dezember 2021 erließ die Gemeinde, in der der Kläger wohnte, eine Verfügung, nach der für den Kläger bis zum 12. Januar 2022 Isolierung (Quarantäne) in häuslicher Umgebung angeordnet wurde. Für die Zeit vom 3. bis zum 12. Januar 2022 lehnte der Arzt die Ausstellung einer Folge-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit der Begründung ab, das positive Testergebnis und die Absonderungsanordnung würden zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit ausreichen. Die Beklagte weigerte sich ab Januar 2022, dem Kläger sein Entgelt fortzuzahlen, da der Nachweis der fortdauernden Arbeitsunfähigkeit nicht erbracht und der Mitarbeiter außerdem schuld an seiner Infektion sei, da er sich nicht habe impfen lassen. Dies wollte der Kläger nicht akzeptieren, machte mit seiner Klage die rund EUR 1.000,00 brutto Entgeltfortzahlung geltend und bekam schließlich recht.
Rechtliche Würdigung
Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, dass der Kläger aufgrund der SARS-CoV-2-Infektion durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert war, ohne, dass es darauf ankam, ob bei ihm durchgehend Symptome von COVID-19 vorlagen. Die Absonderungsanordnung sei keine eigenständige, parallele Ursache für Arbeitsunfähigkeit, vielmehr beruhe das daraus resultierende Tätigkeitsverbot gerade auf der Infektion. Diese habe es ihm rechtlich unmöglich gemacht, die geschuldete Arbeitsleistung, die auch nicht im Homeoffice erbracht werden konnte, zu erbringen. Unbeachtlich sei, dass der Kläger sich nicht der empfohlenen Schutzimpfung unterzogen habe. Dies stelle zwar einen Verstoß gegen das von einem verständigen Menschen zu erwartende Verhalten dar. Jedoch sei bei der Kausalitätsprüfung richtigerweise auch die Gefahr von Impfdurchbrüchen zu berücksichtigen. Auch bei einer bestehenden Impfung sei eine Infektion nicht ausgeschlossen gewesen. Der Beklagten stand somit kein Leistungsverweigerungsrecht wegen nicht vorgelegter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu, da der Kläger durch Vorlage der Ordnungsverfügung in anderer, geeigneter Weise nachgewiesen habe, infolge seiner Infektion objektiv an der Erbringung der Arbeitsleistung verhindert zu sein.
Auch wenn Corona-Entscheidungen zwischenzeitlich an Brisanz verloren haben, ist eine grundsätzliche Klarstellung zur Einordnung von behördlichen Absonderungsanordnungen gegenüber Mitarbeitern, die ihre Arbeitsleistung nicht im Homeoffice erbringen können, bei Infektionen auch ohne Symptome und ohne vorherige Schutzimpfung interessant und begrüßenswert.
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