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Am 12.05.2023 hat der Bundesrat das Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts gebilligt. Vorgesehen ist unter anderem eine Erhöhung der Ausgleichsabgaben für Arbeitgeber.
Ziel des Gesetzes ist es, mehr Menschen mit Behinderungen oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen in reguläre Arbeit zu bringen bzw. in Arbeit zu halten. Zudem soll eine zielgenauere Unterstützung für Menschen mit Schwerbehinderung ermöglicht werden und Unternehmen dazu gebracht werden, künftig mehr Menschen mit Behinderung zu beschäftigen. Die Änderungen haben für Arbeitgeber vor allem finanzielle Auswirkungen.
Was beinhaltet das Gesetz?
1. Erhöhung der Ausgleichsabgabe
Private und öffentliche Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gem. § 154 SGB IX derzeit verpflichtet, wenigstens 5 % der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Für jeden nicht mit einem schwerbehinderten Menschen besetzten Pflichtarbeitsplatz ist eine Ausgleichsabgabe zu zahlen, deren Höhe sich nach der Zahl der besetzten Pflichtarbeitsplätze richtet.
Die Ausgleichsabgabe ist gestaffelt und beträgt je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz monatlich
Das Gesetz sieht nunmehr eine weitere Staffel vor: Soweit die Beschäftigungsquote bei 0 % liegt, werden also trotz entsprechender Pflicht keine einzigen schwerbehinderten Arbeitnehmer beschäftigt, beträgt die Ausgleichsabgabe EUR 720,00 pro Monat. Für Arbeitgeber mit weniger als 60 bzw. weniger als 40 zu berücksichtigten Arbeitsplätzen gelten geringere Ausgleichsabgaben, wenn sie ihrer Beschäftigungspflicht überhaupt nicht nachkommen (EUR 410,00 resp. EUR 210,00).
Die weitere Staffel wird mit Wirkung zum 01.01.2024 in Kraft treten. Sie gilt für Arbeitsplätze, die ab diesem Zeitpunkt unbesetzt sind. Diese Ausgleichsabgabe ist erstmals zum 31.03.2025 zu zahlen, wenn die Ausgleichsabgabe für das Jahr 2024 fällig wird.
2. Verwendung der Mittel aus dem Ausgleichsfonds
Die Mittel aus der Ausgleichsabgabe sollen sich künftig auf die Förderung der Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt konzentrieren und ausschließlich für die Förderung deren Beschäftigung eingesetzt werden. Es entfällt die bisher vorgesehene Möglichkeit, Mittel der Ausgleichsabgabe nachrangig auch für Einrichtungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben (insbesondere Werkstätten für behinderte Menschen) zu verwenden.
3. Genehmigungsfiktion für Leistungen des Integrationsamts
Zur Verbesserung von Bewilligungsverfahren der Integrationsämter wird zudem eine Genehmigungsfiktion nach Ablauf von sechs Wochen für Leistungen des Integrationsamtes eingeführt (z. B. Arbeitsassistenz und Berufsbegleitung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung). Hat das Integrationsamt ein Ermessen bei der Entscheidung, gilt die Genehmigungsfiktion nicht.
4. Lohnkostenzuschuss nicht mehr gedeckelt
Der vom Leistungsträger zu erstattende Lohnkostenzuschuss ist aktuell auf 40 % der Bezugsgröße begrenzt. Durch die Abschaffung der Deckelung soll sichergestellt werden, dass auch mit der Anhebung des Mindestlohns auf 12 Euro bundesweit der maximale Lohnkostenzuschuss - soweit nach den Umständen des Einzelfalls erforderlich - gewährt werden kann. Für Arbeitgeber wird es damit attraktiver, Menschen mit Behinderungen einzustellen.
5. Streichung Bußgeld für Nichtbeschäftigung
Das Bußgeld, welches die Bundesagentur für Arbeit beschäftigungspflichtigen Arbeitgebern bisher zur Sanktionierung der Nichtbeschäftigung in Höhe von bis zu EUR 10.000,00 auferlegen konnte, wird gestrichen (Streichung von § 238 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX).
Was müssen Arbeitgeber beachten?
Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Ausfertigung zugeleitet und kann dann im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Das Gesetz wird zum größten Teil am 01.01.2024 in Kraft treten. Einzelne Vorschriften gelten bereits zu einem früheren Zeitpunkt.
Für Arbeitgeber mit mindestens 60 Arbeitsplätzen gilt künftig, dass sie pro nicht besetztem Pflichtarbeitsplatz EUR 720,00 monatlich zahlen müssen, wenn sie ihrer Beschäftigungspflicht von schwerbehinderten Menschen gar nicht nachkommen. Für Arbeitgeber mit weniger als 60 bzw. weniger als 40 zu berücksichtigten Arbeitsplätzen gelten geringere Beträge.
Marco StahnDirector Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
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