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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 30. November 2022 entschieden, dass der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer einseitig anweisen kann, im Ausland zu arbeiten. Dies gilt nur dann nicht, wenn im Arbeitsvertrag etwas anderes vereinbart worden ist.
Der BAG-Entscheidung (Az. 5 AZR 336/21) können wir uneingeschränkt zustimmen. Eine territoriale Einschränkung des Weisungsrechts lässt sich § 106 S. 1 GewO nicht entnehmen. Durch das Weisungsrecht kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit keine arbeitsvertraglichen Regelungen bestehen.
Der Sachverhalt
Der Kläger ist seit Januar 2018 bei der Beklagten, einem international tätigen Luftverkehrsunternehmen mit Sitz im europäischen Ausland, als Pilot beschäftigt. Arbeitsvertraglich ist die Geltung irischen Rechts und eine monatliche Vergütung von 11.726,22 Euro brutto vereinbart. Stationierungsort des Klägers war der Flughafen Nürnberg. Der Arbeitsvertrag sieht vor, dass der Kläger auch an anderen Orten stationiert werden kann.
Aufgrund der Entscheidung, die Homebase am Flughafen Nürnberg Ende März 2022 aufzugeben, versetzte die Beklagte den Kläger zum 30. April 2020 an ihre Homebase am Flughafen Bologna. Vorsorglich sprach sie eine entsprechende Änderungskündigung aus, die der Kläger unter dem Vorbehalt ihrer sozialen Rechtfertigung annahm. Die Vorinstanzen haben die Klage, die sich gegen die Wirksamkeit der Versetzung richtete, abgewiesen. Dem hat sich das BAG angeschlossen.
Die Entscheidung
Das BAG hat zunächst klargestellt, dass gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 8 der ROM I-VO die Versetzungsmaßnahme nach deutschem Recht zu beurteilen sei. Da es an einer arbeitsvertraglichen Regelung hinsichtlich eines bestimmten inländischen Arbeitsortes fehle und ausdrücklich eine unternehmensweite Versetzungsmöglichkeit vorgesehen sei, umfasse das Weisungsrecht des Arbeitgebers auch die Versetzung an einen ausländischen Arbeitsort.
Dies sei nur anders zu beurteilen, wenn im Arbeitsvertrag ausdrücklich etwas anderes vereinbart oder zumindest den Umständen nach konkludent verabredet worden sei. Eine territoriale Einschränkung des Direktionsrechts lasse sich nicht bereits aus dem Weisungsrecht nach § 106 GewO selbst entnehmen, jedoch unterliege das Weisungsrecht der Billigkeitskontrolle.
Die Weisung entspreche den Billigkeitsanforderungen, da sie Folge der unternehmerischen Entscheidung sei, die Homebase am Flughafen Nürnberg aufzugeben. Damit sei die Möglichkeit, den Kläger dort zu stationieren, entfallen. Die Unbilligkeit ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte die sonstigen Nachteile des Klägers, wie den Verlust des Nürnberger Wohnortes, finanziell nicht stärker ausgeglichen habe.
Praxishinweis
Arbeitgebern, die sich eine unternehmensweite Versetzungsmöglichkeit ins Ausland nicht versperren wollen, empfehlen wir von einer vertraglichen Ausgestaltung des Arbeitsortes abzusehen, um eine flexible Arbeitsgestaltung zu ermöglichen. In jedem Fall muss den Interessen der Arbeitnehmer jeweils hinreichend Rechnung getragen werden.
Marco StahnDirector Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
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