Vorsicht bei elektronischen Unterschriften bei befristeten Arbeitsverträgen
Nur eine qualifizierte elektronische Unterschrift sichert die Befristung.
In der digitalisierten Welt wird die Frage, ob Arbeitsverträge elektronisch signiert werden können, immer aktueller.
Ganz grundsätzlich gilt, dass Arbeitsverträge nicht an die Schriftform gebunden sind. Ein Arbeitsvertrag kann letztlich auch mündlich geschlossen werden, um wirksam zu sein. Selbstverständlich ist es aus Gründen der Beweisbarkeit sinnvoll, einen Arbeitsvertrag schriftlich zu schließen. Auch nach dem Nachweisgesetz (NachwG) müssen die wesentlichen Bedingungen des Arbeitsvertrages schriftlich niedergelegt werden. Ein Verstoß gegen die Vorschriften des NachwG führt allerdings nicht zur Unwirksamkeit des Arbeitsvertrages. Es entstehen allenfalls Schadensersatzansprüche.
Ist Schriftform angeordnet, kann diese nach § 126 Abs. 3 BGB durch die elektronische Forma ersetzt werden, sofern eine gesetzliche Vorschrift nicht etwas anderes bestimmt. Die elektronische Form bedeutet, dass das Dokument vom Aussteller mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden muss, § 126a BGB. Die qualifizierte elektronische Signatur ist in einer EU-Verordnung (EU Nr. 910/2014) geregelt. Das Zertifikat ersetzt im Rechtsverkehr die handschriftliche Unterschrift, wenn dies durch eine Rechtsvorschrift vorgesehen ist oder zwischen Parteien vereinbart wurde. Die qualifizierte Signatur wird von qualifizierten Vertrauensdienstanbietern ausgegeben, die von staatlich bestimmten Stellen zertifiziert werden. Erforderlich sind ein Kartenlesegerät, eine Signaturkarte und ein Zertifikat. Hiervon zu unterscheiden ist die sog. einfache elektronische Signatur. Diese bedarf keiner besonderen technischen Vorkehrungen. Sie wird mittels frei zugänglicher Software oder im Internetbrowser erstellt.
Aufhebungsverträge und Kündigungen müssen gemäß § 623 BGB schriftlich erklärt bzw. abgeschlossen werden. Die qualifizierte elektronische Signatur ist in diesem Fall nicht zugelassen, § 623, 2. Halbsatz BGB.
Auch befristete Arbeitsverträge bedürfen gemäß § 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) der Schriftform. Diese Bestimmung enthält keine Regelung, ob die qualifizierte elektronische Signatur ausreichend ist.
Das Arbeitsgericht Berlin hat nun am 28.09.2021 – 36 Ca 15296/20 – entschieden, dass eine einfache elektronische Signatur auf dem befristeten Arbeitsvertrag nicht ausreicht. Allerdings hat das Arbeitsgericht Berlin nicht entschieden, ob eine qualifizierte elektronische Signatur ausgereicht hätte, da der Arbeitsvertrag nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen worden war. Nach den Vorschriften der §§ 126 BGB, 126a BGB wäre eine solche aber ausreichend.
Das Arbeitsgericht ist davon ausgegangen, dass durch die einfache elektronische Signatur die Schriftform nicht eingehalten wurde und somit eine wirksame Befristung nicht erfolgt ist. Dies hat zur Konsequenz, dass nicht der gewollte befristete, sondern ein unbefristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde. Gegen die Entscheidung ist die Berufung möglich. Es bleibt abzuwarten, wie das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entscheiden wird.
Mein Praxistipp
Um nicht Gefahr zu laufen, dass die Befristung unwirksam ist, sollte ein befristeter Arbeitsvertrag von beiden Seiten unterzeichnet werden. Hierunter fallen im Zweifel auch alle Arbeitsverträge, die eine Altersbefristung, also das automatische Ende des Arbeitsvertrages mit Erreichen des gesetzlichen Rentenalters, enthalten. Alternativ ist die qualifizierte elektronische Signatur möglich.