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Der Bundesrat hat das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) am 16. Juni 2023 verabschiedet. Es sieht Leistungsverbesserungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen sowie eine Stabilisierung der finanziellen Lage der sozialen Pflegeversicherung vor. Dafür steigen jedoch die Beitragssätze.
Darüber hinaus soll das Gesetz zur Unterstützung und Entlastung der Pflege die Arbeitsbedingungen für beruflich Pflegende verbessern sowie die Digitalisierung in der Langzeitpflege stärken. Für die Finanzierung der Leistungsanpassungen, welche zum 01.01.2024 (Pflegegeld und ambulante Sachleistungen) und 01.01.2025 (Dynamisierung der Sach- und Geldleistungen) vorgesehen sind, soll der Beitragssatz zur Pflegeversicherung zum 01.07.2023 angepasst werden.
Welcher Beitragssatz findet ab dem 01.07.2023 Anwendung?
Für alle gesetzlich Pflegeversicherten soll der Beitragssatz ab Juli 2023 um 0,35% auf 3,4 % steigen.
Wie hoch ist der zusätzliche Beitragssatz für kinderlose Versicherte?
Der zusätzliche Beitragssatz für kinderlose Versicherte wird von 0,35 auf 0,6% angehoben. Somit beträgt der Beitragssatz zur Pflegeversicherung für Kinderlose ab Juli 4%.
Zukünftig wird die Anzahl der Kinder beim anwendbaren Beitragssatz berücksichtigt
Aufgrund eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. April 2022 sinkt der Pflegeversicherungsbeitragssatz für Familien mit mehreren Kindern.
Eltern zahlen ab Juli 2023 grundsätzlich einen um 0,6% geringeren Beitragssatz zur Pflegeversicherung als Kinderlose; d.h. 3,4%. Bei Eltern mit mehreren Kindern unter 25 Jahren reduziert sich der Beitragssatz darüber hinaus ab dem zweiten bis zum fünften Kind um einen Abschlag von 0,25% je Kind. Mit diesem Abschlag wird der wirtschaftliche Aufwand der Kindererziehung berücksichtigt, der in dieser Zeit in der Regel anfällt. Im Anschluss daran entfällt der Abschlag.
Ab Juli 2023 sind folgende Beitragssätze zu berücksichtigen:
*Bis zum 25. Lebensjahr des Kindes
Hinweis: Arbeitgeber in Sachsen tragen einen Beitragsanteil von 1,20%. Die jeweilige Differenz von 0,50 Prozentpunkten tragen in Sachsen zusätzlich die Arbeitnehmer. (Beispiel: Arbeitnehmerenteil Kinderlose 2,80 %, Eltern mit einem Kind 2,20).
Wem muss die Anzahl der Kinder gemeldet werden?
Für die Berücksichtigung der Abschläge muss die Anzahl der Kinder unter 25 Jahren gegenüber der beitragsabführenden Stelle nachgewiesen werden. Das bedeutet bei gesetzlichen kranken- und pflegeversicherten Arbeitnehmern also der Nachweis dem Arbeitgeber gegenüber. Es sei denn, die Angaben sind dem Arbeitgeber bereits bekannt.
Welche Verpflichtungen haben Arbeitgeber in diesem Zusammenhang?
Als Arbeitgeber sollten Sie Ihre Arbeitnehmer nun auffordern, Ihnen die Anzahl der unter 25-jährigen Kinder mitzuteilen und entsprechende Nachweise anfordern, sofern Ihnen diese Informationen nicht bereits vorliegen.
Digitales Verfahren ab 01.07.2025
Um alle Beteiligten vom damit einhergehenden Verwaltungsaufwand zu entlasten, ist vorgesehen, dass bis zum 31. März 2025 ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entwickelt wird. Damit sollen den beitragsabführenden Stellen – wie beispielsweise den Arbeitgebern – sowie den Pflegekassen die Daten zu den berücksichtigungsfähigen Kindern in digitaler Form zur Verfügung gestellt werden.
Hat die Neuregelung Auswirkung für privat kranken- und pflegeversicherte Personen?
Nein, privat kranken- und pflegeversicherte Personen sind von den angepassten Beitragssätzen zur Pflegeversicherung ausgenommen. Es wird mit Inkrafttreten des PUEG eine Anpassung des (Höchst-) Zuschusses des Arbeitgebers zur privaten Pflegeversicherung erfolgen.
Bei Fragen zur Reform der gesetzlichen Pflegeversicherung wenden Sie sich gern an unsere Experten Andreas Bode, Christian Eisele, Felix Hermsdorf, Simone Kriegel, Sabine Sailer und Ulrike Thomas.
Sabine Sailer
Director
Rentenberaterin
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