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Mit Verkündung des Jahressteuergesetzes (JStG) 2022 ist der neue § 16 Abs. 4a Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) in Kraft getreten. Die Regelung soll zwar doppelte Belastung eines Anteilserwerbs (Share Deal) mit Grunderwerbsteuer vermeiden, bringt aber gleichzeitig auch neue Risiken mit sich.
Anlass dazu gab die umstrittene „Signing-Closing“ Auffassung der Finanzverwaltung. Diese besagt, dass bei Anteilsverkäufen von grundbesitzenden Gesellschaften, bei denen Vertragsabschluss (Signing) und Anteilsübergang (Closing) zeitlich auseinanderfallen, zwei grunderwerbsteuerbare Vorgänge vorliegen.
So soll die doppelte Besteuerung bei Share Deals vermieden werden Der neue § 16 Abs. 4a GrEStG ist eine Verfahrensnorm, die die Vermeidung der (nicht gewünschten) Doppelbesteuerung gesetzlich regeln soll. Demnach ist eine erfolgte Steuerfestsetzung bezüglich des Signings nach § 1 Abs. 3 bzw. 3a GrEStG auf Antrag aufzuheben oder zu ändern, wenn die Anteile der Gesellschaft auf den Käufer übergehen (Closing) und dadurch ein Fall des § 1 Abs. 2a oder 2b GrEStG verwirklicht wird. Die Anteilsübertragung der Gesellschaft bleibt aber nach § 16 Abs. 5 S. 2 GrEStG nur dann ohne doppelte Grunderwerbsteuer, wenn sowohl beim Signing als auch beim Closing jeweils eine fristgerechte und in allen Teilen vollständige Anzeige nach §§ 18 bis 20 GrEStG erfolgt ist.
Diese Herausforderungen ergeben sich in der Praxis Gerade bei internationalen Strukturen können zum einen die Anzeigeverpflichteten sowie die Fristen auseinanderfallen. Erwirbt beispielsweise eine ausländische Kapitalgesellschaft (ggf. auch nur mittelbar) 100 % an einer deutschen grundbesitzenden Kapitalgesellschaft, so bestünde bei Signing eine Anzeigepflicht der ausländischen Kapitalgesellschaft mit einer Frist von einem Monat. Bei Closing allerdings wäre die deutsche grundbesitzende Kapitalgesellschaft mit einer Frist von 14 Tagen zur Anzeige verpflichtet, auch wenn sie ggf. gar keine Kenntnis von der Steuerpflichtigkeit hat oder hatte.
Risiken und Praxishinweise Auch gilt es in Konzernstrukturen, bei denen es durch einen Erwerb mittelbar zu einer Übertragung einer grundbesitzenden Gesellschaft kommt, dies zu erkennen und fristgerecht wie vollständig anzuzeigen. Insbesondere wenn zwischen Signing und Closing ein größerer Zeitraum liegt, ist die Anzeigepflicht nachzuhalten, um eine doppelte Belastung zu vermeiden. Denn wird die Steuerpflichtigkeit des Vorgangs erst im Rahmen einer Betriebsprüfung erkannt, sind die erforderlichen fristgerechten Anzeigen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung wohl nicht mehr möglich.
Zu beachten ist auch, dass § 16 Abs. 4a GrEStG ohne Übergangsregelung eingeführt wurde und damit grundsätzlich auch rückwirkend noch offene Sachverhalte erfasst. Hiervon betroffene Steuerpflichtige sollten erwägen sich hiergegen mittels Einspruchs zu wehren.
Stefan Lehner
Director
Steuerberater
Uwe Roth
Partner
Markus Cullefors
Manager
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
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