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Ab dem 31. Dezember 2023 entfällt die Genehmigungsfiktion für öffentliche Elektromobilitätsladepunkte von Elektrizitätsverteilernetzbetreibern. Diese Frist wurde nun für kleinere Netzbetreiber um ein Jahr verlängert.
Nach der Übergangsvorschrift des § 118 Abs. 34 EnWG gelten Ladepunkte, die von Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen vor dem 27. Juli 2021 entwickelt, verwaltet oder betrieben wurden, als genehmigt. Diese Fiktion läuft am 31. Dezember 2023 aus und führt zur Verpflichtung einer rechtlichen Entflechtung („unbundling“) des Ladenetzbetriebes.
Lediglich für vertikal integrierte Unternehmen, an deren Elektrizitätsverteilernetz weniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, wurde die Unbundling-Frist im Zuge der Verabschiedung des Gesetzes zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften in den § 118 Abs. 34 EnWG bis zum 31. Dezember 2024 verlängert.
Laut der Gesetzesbegründung sei die Umsetzung bei Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen, die unter die de-minimis-Ausnahme des § 7 Absatz 2 Satz 1 EnWG fallen, technisch komplexer als bei Verteilernetzbetreibern, die bereits gesellschaftsrechtlich entflochten sind.
Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sollten die „gewonnene“ Zeit im kommenden Jahr nutzen, um die Übertragung ihrer Ladepunkte (bzw. deren Entwicklung, Verwaltung und Betrieb) auf eine andere juristische Person, die nicht Verteilernetzbetreiber ist, optimal umzusetzen. Wenn das Unbundling beispielsweise Teil einer größeren Umstrukturierung nach dem Umwandlungsgesetz ist, besteht ein verkürzter Umsetzungszeitraum bis zum 31. August 2024, will man einen Zwischenabschluss vermeiden.
Dr. Michael Klett
Partner
Rechtsanwalt, Steuerberater
Jan Diehm
Director
Rechtsanwalt
Nicolas Plinke
Senior Manager
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