Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Steuerberater und Unternehmensberater: Vier Perspektiven. Eine Lösung. Weltweit. …
Wir prüfen Ihre Vergangenheit und beraten Sie bei der Umsetzung zukünftiger Anforderungen und Vorhaben. Erfahren …
Unsere Mandanten vertrauen uns ihre wichtigsten rechtlichen Angelegenheiten an. Erfahren Sie mehr über unsere …
Steuergesetze sind komplex und dynamisch. Wir stellen uns gemeinsam mit Ihnen der Herausforderung Steuerrecht – …
Wir unterstützen Sie mit individuellen Lösungen, damit Ihr Unternehmen auch in Zukunft erfolgreich am Markt agiert …
Gewerkschaft scheitert: Gericht lehnt Ausschluss aus Personalrat ab
Krankenhausreform: Neue Ausnahme von der Fusionskontrolle im Krankenhauswesen
Änderung der Rechtsform des Zuwendungsempfängers: Förderung adé?
In the News: Baker Tilly greift im Genossenschaftssektor an
Herausforderungen in der Unternehmensfinanzierung: Baker Tilly auf der Structured FINANCE 2024
Nachhaltigkeitsberichterstattung bei kommunalen Unternehmen: Änderung des Anwendungsbereichs zeichnet sich ab
Pillar 2: Registrierungspflichten bei Mindestbesteuerung zum Ende des Jahres
BEG IV: Umfassende Änderungen bei Verrechnungspreisdokumentationen
Vorsteuerabzug: Neue Regelungen für Kreditinstitute
Rechtssicherheit im Umgang mit Daten von Beschäftigten? Referentenentwurf für ein Beschäftigtendatengesetz
Immaterieller Schadensersatz: Facebook unterliegt beim BGH wegen Datenschutzverletzung
Digital-Gesetz: C5 für Cloud-Dienste im Gesundheitswesen
Branchenspezifische Kenntnisse sind unerlässlich, um die besten Voraussetzungen für individuelle Lösungen zu …
Aufgeheizte Stimmung im Fernwärmemarkt – Rahmenbedingungen, Preismechanismen und Klagen
Resilienz kritischer Infrastrukturen: Was Unternehmen jetzt über das KRITIS-Dachgesetz wissen müssen
Profitieren Sie von gebündelten interdisziplinären Kompetenzen, Experten-Teams und individuellen Lösungen. Erfahren …
Baker Tilly bietet ein breites Spektrum individueller und innovativer Beratungsdienstleistungen in an. Erfahren …
Baker Tilly beruft zwölf neue Partner aus eigenen Reihen
Baker Tilly Partner Dr. Alexander Fridgen als vorläufiger Insolvenzverwalter der CamperBoys GmbH bestellt
Baker Tilly Partner bestätigen Management Board
Mit Schreiben vom 25. April 2023 hat das Bundesministerium der Finanzen eine neue Konsultationsvereinbarung zum Art. 15 Abs. 4 DBA Deutschland - Schweiz veröffentlicht.
Art. 15 Abs. 4 DBA Deutschland - Schweiz regelt, dass vorbehaltlich des Art. 15a DBA Deutschland -Schweiz (Grenzgänger) eine natürliche Person, die in einem Vertragsstaat ansässig, aber als Vorstandsmitglied, Direktor, Geschäftsführer oder Prokurist einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Kapitalgesellschaft tätig ist, mit den Einkünften aus dieser Tätigkeit in diesem anderen Staat besteuert wird, sofern ihre Tätigkeit nicht so abgegrenzt ist, dass sie lediglich Aufgaben außerhalb dieses anderen Staates umfasst.
Im Grundfall ist somit bspw. der Geschäftsführer einer Schweizer AG, der in Deutschland lebt und seine Arbeitszeit zu einem großen Teil auch in Deutschland aus dem Home Office erbringt, trotzdem mit seinen Geschäftsführer-Einkommen in der Schweiz steuerpflichtig. Nur wenn die Schweiz tatsächlich nicht besteuert, fällt das Besteuerungsrecht an Deutschland zurück. Im umgekehrten Fall wird der Geschäftsführer einer deutschen GmbH, der jedoch seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz bei seiner Familie hat und ebenfalls von zu Hause arbeitet, grundsätzlich mit seinem Geschäftsführer-Einkommen in Deutschland steuerpflichtig.
Bislang war der Art. 15 Abs. 4 DBA Deutschland - Schweiz nur auf Personen begrenzt, die im Handelsregister eingetragen sind (z.B. Personen mit Prokura, Direktoren, stellvertretende Direktoren, Vizedirektoren, Generaldirektoren, Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer etc.).
Mit o.g. Konsultationsvereinbarung wurde der Personenkreis des Art. 15 Abs. 4 DBA Deutschland - Schweiz auf die folgenden Personen erweitert:
Daneben spielen zur Einordnung je nach Unternehmensgröße, Unternehmensbranche und der Zugehörigkeit zu einer Unternehmensgruppe weitere Kriterien eine Rolle (welche nicht kumulativ erfüllt sein müssen):
Eine Eintragung ins Handelsregister ist somit nicht mehr zwingend notwendig um unter den Art. 15 Abs. 4 DBA Deutschland - Schweiz zu fallen, mit der Folge, dass eine Besteuerung im Sitzstaat der Gesellschaft erfolgt.
Arbeitgeber sollten die Versteuerung der Arbeitnehmer, die unter die o.g. Regelungen fallen könnten, genau prüfen und ggf. entsprechende Anpassungen vornehmen.
Die Anwendung der o.g. Konsultationsvereinbarung gilt für alle offenen Fälle.
Die Laufzeit dieser Vereinbarung ist auf den 31. Dezember 2025 begrenzt, sofern die entsprechenden Behörden sich nicht über eine Weiterführung einigen.
Ulrike Thomas
Partner
Steuerberaterin
Christian Eisele
Steuerberater
Jetzt Kontakt aufnehmen
Kontakt aufnehmen
Alle News anzeigen