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Kündigung erhalten – und plötzlich krank? Arbeitgeber können den hohen Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern, etwa wenn die Krankschreibung genau die Kündigungsfrist abdeckt. Doch insbesondere Online-Krankschreibungen werfen für Arbeitgeber Fragen auf, eine eindeutige Rechtsprechung gibt es bis dato nicht.
Laut AOK steuern die Fehlzeiten von Beschäftigten auf einen neuen Rekord zu, bereits im August 2024 gab es so viele Krankheitsfälle wie im gesamten Vorjahr 2023. Hinzu kommt: In der Arbeitswelt ist es nicht unüblich, dass sich der Arbeitnehmer nach der ausgesprochenen Kündigung bis zum Ende der Kündigungsfrist krankmeldet.
Dies kann regelmäßig auf die fehlende Motivation des Arbeitnehmers zurückgeführt werden. Mit solchen Fällen musste sich die Rechtsprechung in den letzten Jahren vermehrt auseinandersetzen. Für die betroffenen Unternehmen stellen sich in zweifelhaften Fällen folgende rechtliche Fragen: Wie kann der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert werden? Was gilt es zu beachten? Wie sicher sind Online-Krankschreibungen und welche Möglichkeiten haben die Arbeitgeber?
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat einen hohen Beweiswert. Prozessual betrachtet spricht ein Anscheinsbeweis zugunsten des Arbeitnehmers dafür, dass mit Vorliegen einer ärztlichen Bescheinigung die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vermutet wird. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit diesen Beweiswert zu erschüttern. Er muss allerdings im Prozess substantiiert vortragen, dass ernsthafte Zweifel an der Erkrankung des Arbeitnehmers bestehen. Dies gelang Arbeitgebern nur in seltenen Fällen.
Seit dem Jahr 2021 verringerte die Rechtsprechung im Wesentlichen die Anforderungen an die Beweiswerterschütterung durch Arbeitgeber. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) nahm an, dass ernsthafte Zweifel auch daraus resultieren können, dass die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst. Im vergangenen Jahr weitete das BAG seine bisherige Rechtsprechung mit Urteil vom 13. Dezember 2023 auf Folgebescheinigungen aus (5 AZR 137/23).
Ernsthafte Zweifel bejahte das BAG zudem mit Urteil vom 28. Juni 2023, wenn die ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gegen die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie verstößt. Relevant sind jedoch nur Verstöße gegen die Regelungen in § 4 und § 5 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (5 AZR 248/23). Für die Erschütterung des Beweiswertes sind die Geschehnisse vor der Arbeitsunfähigkeit, der Zeitraum und die anschließenden Aktivitäten des Arbeitnehmers als Indiz maßgeblich.
Seit 2020 räumt § 4 Abs. 5 Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie die Möglichkeit der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen einer Videosprechstunde ein und ist in engen Grenzen möglich. Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) hat am 7. Dezember 2023 entschieden, dass die erstmalige Krankschreibung per Telefon für maximal fünf Tage möglich ist.
Der Beweiswert einer per Video- oder Telefonsprechstunde ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in der Literatur umstritten und bislang von der Rechtsprechung nicht entschieden. Einige sprechen sich für einen hohen Beweiswert aus, solange die Vorgaben der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie eingehalten werden. Hintergrund ist insbesondere, dass für die Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit keine besondere Form vorgesehen ist.
Andere hingegen nehmen einen geringeren Beweiswert an, da mit der fehlenden unmittelbaren Untersuchungsmöglichkeit größere Unsicherheiten verbunden sind. Zudem wird argumentiert, dass der höhere Anonymisierungsgrad zu einer höheren Missbrauchsgefahr führt. Der GBA hat die unsichere Tatsachengrundlage ebenfalls erkannt, weshalb in § 4 Abs. 5 S. 8 AU-RL eine Pflicht zur Aufklärung des Patienten über die eingeschränkten Möglichkeiten zur Befunderhebung normiert wurde.
Es ist zu begrüßen, dass die Rechtsprechung die Anforderungen an die Erschütterung des Beweiswertes der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gelockert und konkretisiert hat. Arbeitgeber erhalten dadurch eine Orientierung hinsichtlich der Frage, wann eine Erschütterung in Betracht kommt und er kann einfacher die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung anzweifeln
Der Arbeitnehmer muss anschließend den vollen Beweis der Arbeitsunfähigkeit erbringen, d. h. der Arbeitnehmer hat darzulegen und zu beweisen, welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit welchen Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit bestanden haben und welche Verhaltensmaßregeln oder Medikamente ärztlich verordnet wurden. Allerdings kommt es weiterhin stets auf den Einzelfall an.
Bei der Online-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bestehen demgegenüber noch Rechtsunsicherheiten. Da bislang keine einschlägige Rechtsprechung vorhanden ist, steht der Arbeitgeber vor neuen Herausforderungen. Auch wenn die AOK zwischen dem Anstieg des Krankenstandes in diesem Jahr und der Einführung der telefonischen Krankschreibung keinen Zusammenhang sieht, gibt es Stimmen in der Politik, die für eine Abschaffung der Online-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung plädieren. Es bleibt daher abzuwarten, ob die Online-Krankschreibungen weiterhin Bestand haben werden.
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