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Die Bundesregierung plant die Fortführung des strom- und energiesteuerlichen Spitzenausgleichs für 2023. Das BMF hat dazu nun einen Gesetzesentwurf vorgelegt – Was drinsteht und was offenbleibt.
Unternehmen des Produzierenden Gewerbes können nach § 10 Stromsteuergesetz und § 55 Energiesteuergesetz eine Entlastung von der Strom- und der Energiesteuer beantragen, besser bekannt als sogenannter Spitzenausgleich. Diese Entlastungsmöglichkeit ist aktuell nur bis zum Ende des Jahres 2022 gesetzlich verbindlich geregelt.
Nun hat der Koalitionsausschuss im Maßnahmenpaket des Bundes zur Sicherung einer bezahlbaren Energieversorgung und zur Stärkung der Einkommen vom 3. September 2022 („3. Entlastungspaket“) beschlossen, dass der Spitzenausgleich für das Jahr 2023 fortgeführt werden soll. Ein diesbezüglicher Gesetzesentwurf liegt inzwischen vor (Spitzenausgleichsverlängerungsgesetz – SpAVerlG).
Darin wird geregelt, dass für das Jahr 2023 die bisher geltende Voraussetzung, dass die Bundesregierung die Erreichung eines Zielwerts für die Reduzierung der Energieintensität festgestellt hat, nicht gilt. Die übrigen Regelungen und Voraussetzungen (insbesondere das Vorhandensein eines Energie- bzw. Umweltmanagementsystems) sollen im Wesentlichen unverändert bestehen bleiben.
Die Ausgestaltung des Spitzenausgleichs ab dem Jahr 2024 bleibt weiterhin offen. Im Gesetzesentwurf wird darauf hingewiesen, dass eine weitere Verlängerung der Begünstigung nicht vorgesehen ist.
Karin Schlegel
Senior Manager
Dr. Michael Klett
Partner
Rechtsanwalt, Steuerberater
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