Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV): Neuerungen im Steuerrecht

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  • 22.10.2024
  • Lesezeit 15 Minuten

Umfangreiche Änderungen in den Bereichen Abgabenordnung, Umsatzsteuern, Investmentsteuern, Einkommenssteuern, im Grundsteuer- und Bewertungsgesetz sowie im Steuerberatungsgesetz.

Der Bundestag hatte am 26. September 2024 den Entwurf der Bundesregierung für ein Viertes Bürokratieentlastungsgesetz unter erheblichen Ergänzungen und Änderungen der Vorlage durch den Rechtsausschuss angenommen (BEG IV, Drucks. 20/13015 vom 25. September 2024 und Drucks. 20/11306 vom 8. Mai 2024). In seiner Sitzung am 18. Oktober 2024 hat der Bundesrat dem Gesetzesentwurf in der vom Bundestag beschlossenen Fassung zugestimmt. Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden. Es tritt zu einem großen Teil am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft (allgemeine Anwendbarkeitsregelung, Art. 74 Abs. 6 BEG IV). Das Entlastungspotenzial des BEG IV soll ressortübergreifend bei rund 944 Millionen Euro pro Jahr liegen. 

Ein wesentlicher Teil der Entbürokratisierung soll dabei durch Änderungen des Handelsgesetzbuches, der Abgabenordnung und des Umsatzsteuergesetzes zur Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege im Handels- und Steuerrecht von einheitlich zehn auf acht Jahre sowie durch die Einrichtung einer zentralen Vollmachtsdatenbank der Steuerberaterinnen und Steuerberater für Vollmachten im Bereich der sozialen Sicherung erreicht werden. Im Bereich des Steuerrechts sind im Einzelnen folgende Neuerungen durch das BEG IV zu beachten, die mit Beginn des kommenden Jahres in Kraft treten:

I.    Änderungen der Abgabenordnung (Art. 3, 4 BEV IV)

1.    § 53 Nr. 3 AO: Unterstützung von Personen in Notlagen
Durch Einführung des neuen § 53 Nr. 3 AO wird ein eigener Tatbestand für die Verfolgung von mildtätigen Zwecken durch eine Körperschaft geschaffen, die Personen selbstlos unterstützt, die aus besonderen Gründen wie Katastrophen in eine wirtschaftliche Notlage geraten sind. Die besonderen Gründe werden dabei durch Erlass des BMF oder einer der obersten Finanzbehörden Länder festgestellt. Für den Nachweis der Hilfebedürftigkeit reicht es dann aus, wenn die durch die Katastrophe entstandene Notlage sowie die Mehraufwendungen glaubhaft gemacht werden. Einhergehend mit der Einführung der neuen Nummer 3 entfällt künftig der bisherige § 53 Nr. 2 S. 3 AO.

2.    § 90 Abs. 3 und 4 AO: Aufzeichnungspflichten bei Verrechnungspreisen
Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2025 (Art. 4 BEV IV, § 37 Abs. 5 EGAO n.F.) werden § 90 Abs. 3 und Abs. 4 AO neu strukturiert und die einzelnen Aufzeichnungspflichten numerisch untergliedert. Bis zum 31. Dezember 2024 ist dagegen die am 31. Dezember 2022 geltende Fassung weiterhin anzuwenden.

Wesentlicher Bestandteil der neugeordneten Aufzeichnungen wird dann ab 1. Januar 2025 die in § 90 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO aufgenommene Transaktionsmatrix sein, die in der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung durch die Finanzverwaltung näher spezifiziert werden soll. In der Betriebsprüfungspraxis findet die Vorlage einer solchen Transaktionsmatrix in Teilen bereits Anwendung. In dieser Transaktionsmatrix müssen dabei die folgenden Angaben enthalten sein:

  1. Gegenstand und Art der Geschäftsvorfälle,
  2. die an den Geschäftsfällen Beteiligten unter Kennzeichnung der Leistungsempfänger und Leistungserbringer,
  3. Volumen und Entgelt der Geschäftsvorfälle,
  4. vertragliche Grundlage,
  5. angewandte Verrechnungspreismethode,
  6. betroffenes Steuerhoheitsgebiet und
  7. ob der Geschäftsvorfall nicht der Regelbesteuerung des Steuerhoheitsgebiets unterliegt.

Des Weiteren zählen zu den Aufzeichnungspflichten (weiterhin) die Sachverhaltsdokumentation (§ 90 Abs. 3 Nr. 2 AO) und die Angemessenheitsdokumentation (§ 90 Abs. 3 Nr. 3 AO).

Die Neuregelung der Aufzeichnungspflichten bei den Verrechnungspreisen in § 90 Abs. 3 und 4 AO soll zu einer Entlastung der Wirtschaft führen, da nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung nicht mehr sämtliche Verrechnungspreisunterlagen erstellt und automatisch vorgelegt werden müssen, sondern nur noch die Transaktionsmatrix, die Stammdokumentation sowie die Aufzeichnungen über außergewöhnliche Geschäftsvorfälle (§ 90 Abs. 4 S. 2 und 3 AO).

Die Nichtvorlage einer Transaktionsmatrix im Rahmen von Außenprüfungen wird nach § 162 Abs. 4 S. 1 AO n.F. künftig grundsätzlich mit einem Zuschlag i.H.v. 5.000 EUR sanktioniert.

Zu beachten: Die mit dem DAC 7-Umsetzungsgesetz vom 28. Dezember 2022 (BGBl. 2022 Teil I Nr. 56, 2730-2751) eingeführten Regelungen, die regelmäßig für bekanntgegebene Prüfungsanordnungen nach dem 1. Januar 2025 und damit auch für Steuern, die in Vorjahren entstanden sind bzw. für nach dem 31. Dezember 2024 entstandene Steuern gelten, sind damit nur zu einem kleineren Teil abgemildert worden. Unternehmen sollten daher die Dokumentation ihrer Verrechnungspreissachverhalte überprüfen und ggf. an die neue Rechtslage anpassen vor dem Hintergrund insbesondere der neu eingeführten Instrumente der Finanzverwaltung, wie etwa Verwertbarkeits- und Verspätungszuschläge, sowie Mitwirkungsverzögerungsgeld, die zu teils empfindlichen Zuschlägen führen können. 

3.    § 122a AO: Digitale Bekanntgabe von Verwaltungsakten, insbes. Steuerbescheiden
Mit der Neufassung des § 122a Abs. 1 AO können Verwaltungsakte (insbesondere Steuerbescheide) dem Beteiligten oder der von ihm bevollmächtigten Person nunmehr grundsätzlich dadurch bekannt gegeben werden, dass sie nach Maßgabe des § 87a Abs. 8 AO zum Abruf bereitgestellt werden. Auf diesen Zeitpunkt ist nach § 169 Abs. 1 Nr. 1 b) AO n.F. auch für die Bestimmung des Einhaltens der Festsetzungsfrist abzustellen.  
Die Neuregelung verzichtet folglich auf die Notwendigkeit einer Einwilligung des Empfängers zur digitalen Bereitstellung, insbesondere wenn die Steuererklärung oder Feststellungserklärung elektronisch oder über ein Nutzerkonto an die Finanzverwaltung übermittelt wurde. Eine postalische Bekanntgabe erfolgt nur noch bei Widerspruch des Steuerpflichtigen zur digitalen Bereitstellung (§ 122a Abs. 2 AO).

Die abrufberechtigte Person ist am Tag der Bereitstellung elektronisch über die Abrufmöglichkeit und ihre Rechtswirkungen zu benachrichtigen. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt danach künftig am vierten Tag nach seiner Bereitstellung zum Abruf als bekannt gegeben, was bereits die nach dem Postrechtsmodernisierungsgesetz verlängerten Zugangsvermutung entspricht (§ 122a Abs. 4 AO). 
Die Neufassung des § 122a AO findet Anwendung auf Verwaltungsakte, die ab 1. Januar 2026 erlassen werden (Art. 4 BEV IV, § 28 Abs. 2 EGAO n.F.).

4.    § 147 Abs. 3 AO; § 257 Abs. 4 HGB: Verkürzung der Aufbewahrungsfristen
Um die Aufbewahrungskosten für bestimmte Buchungsbelege zu reduzieren, erfolgt durch § 147 Abs. 3 S. 1 AO eine Verkürzung der steuerlichen Aufbewahrungsfristen betreffend diese Belege von zehn Jahren auf acht Jahre. Für das Handelsrecht wird eine entsprechende Verkürzung der Aufbewahrungsfrist auf acht Jahre in § 257 Abs. 4 HGB n.F. geregelt. 

Die neuen Aufbewahrungsfristen gelten handels- wie steuerrechtlich für alle Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist in der bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des BEV IV geltenden Fassung des § 147 Abs. 3 S. 1 AO bzw. § 257 Abs. 4 HGB noch nicht abgelaufen ist (Art. 2 S. 1 BEV IV zum EGHGB; Art. 4 BEV IV, § 19a Abs. 2 EGAO). 

Für bestimmte Banken und Finanzinstitute verschiebt sich die Anwendung der verkürzten Aufbewahrungspflichten im Handels- und Steuerrecht jedoch um ein Jahr nach hinten (Art. 2 S. 2 BEV IV zum EGHGB; Art. 4 BEV IV, § 19a Abs. 2 und 3 EGAO). Diese Änderung durch den Rechtsausschuss berücksichtigt die laut gewordene Kritik, dass Unterlagen vernichtet werden könnten, die zum Nachweis sog. Cum/Ex und Cum/Cum-Geschäfte erforderlich seien.

II.    Änderungen des Umsatzsteuergesetzes (Art. 5 BEV IV)

1.    § 14b Abs.1 S. 1 UStG: Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Rechnungen 
Analog zur Verkürzung der Aufbewahrungsfrist von zehn auf acht Jahre wird auch die Pflicht des Unternehmers zur Aufbewahrung von Ausgangs- und Eingangsrechnungen nach § 14b Abs. 1 S. 1 UStG auf acht Jahre verkürzt. Entsprechend wird auch der Ordnungswidrigkeitstatbestand des § 26a Abs. 2 Nr. 2 UStG angepasst. Die Neuregelung gilt für alle Rechnungen, deren Aufbewahrungsfrist in der bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des BEV IV geltenden Fassung des § 14b Abs. 1 S. 1 UStG noch nicht abgelaufen ist, wobei auch hier die hinausgeschobene Anwendbarkeit für Banken und Finanzinstitute besteht (§ 27 Abs. 40 UStG n.F.).

2.    § 18 Abs. 2 und Abs. 2a UStG: Anhebung der Schwellenwerte auf 9.000 EUR
Als neuer Schwellenwert für die Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen wird in § 18 Abs. 2 sowie in Abs. 2a UStG der bisherige Wert von 7.500 EUR auf 9.000 EUR Umsatz im Kalenderjahr angehoben. Hierdurch soll die Anzahl der abzugebenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen und damit auch der Aufwand für Unternehmen und Verwaltung reduziert werden. Wird der Schwellenwert nicht überschritten, muss die Umsatzsteuer-Voranmeldung nur vierteljährlich abgegeben werden. Die Anhebung findet ab 1. Januar 2025 Anwendung.

3.    § 25a Abs. 4 UStG: Anhebung der Bagatellgrenze bei Differenzbesteuerung auf 750 EUR
Die Anhebung der Bagatellgrenze bei der Differenzbesteuerung von bislang 500 EUR auf 750 EUR gem. § 25a Abs. 4 UStG soll ebenfalls zu Entlastungen von Steuerpflichtigen bei der Ermittlung der umsatzsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage bringen. Nach dieser Vorschrift kann ein Wiederverkäufer vereinfacht die Bemessungsgrundlage nach der Gesamtdifferenz aus allen innerhalb eines Besteuerungszeitraumes getätigten Einkäufen und Verkäufen bilden, sofern der Einkaufspreis die Bagatellgrenze nicht übersteigt. Die Anhebung findet ebenfalls ab 1. Januar 2025 Anwendung.

III.    Änderungen des Investmentsteuergesetzes (Art. 30 BEV IV)

1.    § 51 Abs. 2 S. 1 InvStG: Verlängerung der Abgabefristen für Feststellungserklärungen
Die Abgabefrist der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für thesaurierende und ausschüttende Spezial-Investmentfonds wird durch die Neufassung des § 51 Abs. 2 S. 1 InvStG einheitlich auf acht Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres verlängert und gilt somit für thesaurierende und ausschüttende Spezial-Investmentfonds gleichermaßen. Die Regelung ist anzuwenden für Geschäftsjahre des Spezial-Investmentfonds, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen (Art. 30 BEV IV, § 57 Abs. 9 S. 2 InvStG n.F.).

2.    § 51 Abs. 2 S. 2 InvStG: Verspätungszuschlag Feststellungserklärung
Mit § 51 Abs. 2 S. 2 InvStG wird die Höhe des Verspätungszuschlags (§ 152 AO) für eine nicht fristgerechte Abgabe der Feststellungserklärung von Spezial-Investmentfonds neugeregelt und für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung auf 0,0625 Prozent der ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge festgelegt. Dies gilt ungeachtet einer etwaigen Steuerbefreiungen für Erträge auf Ebene der Anleger. Die Regelung ist anzuwenden für Geschäftsjahre des Spezial-Investmentfonds, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen (Art. 30 BEV IV, § 57 Abs. 9 S. 2 InvStG n.F.).

3.    § 51 Abs. 3 InvStG: Spezial-Investmentfonds Erklärungspflichtiger 
Durch die Änderung des § 51 Abs. 3 InvStG ist nunmehr der Spezial-Investmentfonds selbst und nicht mehr die Kapitalverwaltungsgesellschaften, inländischen Betriebsstätte bzw.- Zweigniederlassung oder die inländische Verwahrstelle zur Abgabe der Feststellungerklärung verpflichtet. Die Regelung ist anzuwenden für Geschäftsjahre des Spezial-Investmentfonds, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen (Art. 30 BEV IV, § 57 Abs. 9 S. 2 InvStG n.F.).

4.    § 51 Abs. 5 InvStG: Gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter 
Dem § 51 Abs. 5 InvStG werden die Sätze 3 bis 8 hinzugefügt. Dabei handelt es sich um verfahrensrechtliche Regelungen eines gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten sowie die Einspruchs- und Klagebefugnis bei Spezial-Investmentfonds. Die Neuregelungen finden ab dem Tag des Inkrafttretens Anwendung (Art. 30 BEV IV, § 57 Abs. 9 S. 1 InvStG n.F.).

Gem. dem neuen § 51 Abs. 5 S. 3 InvStG sind alle Verwaltungsakte und Mitteilungen, die nach dem InvStG oder der AO mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung zusammenhängen, dem gesetzlichen Vertreter des Spezial-Investmentfonds (§ 3 InvStG, i.d.R. die Kapitalverwaltungsgesellschaft bzw. bei ausländischen Investmentfonds die Verwaltungsgesellschaft) in Vertretung der Feststellungsbeteiligten bekannt zu geben. Bei der Bekanntgabe ist darauf hinzuweisen, dass die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten erfolgt. 

In bestimmten Fällen wird den Anlegern des Spezial-Investmentfonds jedoch eine Widerspruchsmöglichkeit gegen die Bekanntgabe der Verwaltungsakte an den gesetzlichen Vertreter des Spezial-Investmentfonds zugestanden. So ist nach § 51 Abs. 5 S. 4 InvStG eine Einzelbekanntgabe in Fällen des Ausscheidens eines Anlegers oder der ernstlichen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Anleger und dem gesetzlichen Vertreter des Spezial-Investmentfonds nur dann erforderlich, soweit der Anleger der Bekanntgabe an den gesetzlichen Vertreter gegenüber der Finanzbehörde vor Erlass der Verwaltungsakte oder Mitteilungen widersprochen hat. Dabei wird der Widerspruch der Finanzbehörde gegenüber erst bei Zugang wirksam, § 51 Abs. 5 S. 5 InvStG. Der Inhalt der Einzelbekanntgabe richtet sich nach § 51 Abs. 5 S. 6 InvStG i.V.m. § 183 Abs. 3 AO.
In § 51 Abs. 5 S. 7 InvStG wird grundsätzlich der gesetzliche Vertreter des Spezial-Investmentfonds zur Einlegung von Rechtsbehelfen gegen Verwaltungsakte bestimmt, die nach dem InvStG und der AO mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung zusammenhängen. Eine Einspruchs- und Klagebefugnis der Anleger besteht nur in den Ausnahmefällen nach § 51 Abs. 5 S. 7 InvStG i.V.m. § 352 Abs. 1 Nr. 4 und 5 AO bzw. § 48 Abs. 1 Nr. 4 und 5 FGO.

IV.    Änderungen im Einkommenssteuergesetz (Art. 33 BEV IV)

1.    § 43 Abs. 2 S. 7 und S. 8 EStG werden aufgehoben
Die Mitteilungspflicht von freigestellten Kapitalerträgen nach § 43 Abs. 2 S. 7 und 8 EStG wird ersatzlos aufgehoben. Demnach waren bislang bestimmte betriebliche Kapitalerträge wie etwa Veräußerungsgewinne, Erträge aus Termingeschäften und Stillhaltergeschäften, die vom Steuerabzug ausgenommen werden können (§ 43 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 EStG) an das Finanzamt zu melden. Man ging bei der Einführung der Regelung davon aus, dass etwa 100.000 Meldefälle beim Finanzamt eintreffen. Tatsächlich gingen jedoch nur Meldungen in einem niedrigen fünfstelligen Bereich ein. § 43 Abs. 2 S. 7 und 8 EStG sind letztmals für Kapitalerträge anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2025 zufließen (Art. 33 BEV IV, § 52 Abs. 42 S. 6 EStG n.F.).

2.    § 45a Abs. 5 EStG wird aufgehoben
Ebenfalls ersatzlos aufgehoben wird die Regelung zur Ausstellung einer Ersatzbescheinigung der Kapitalertragsteuer gem. § 45a Abs. 5 EStG. Die Regelung ist überholt, da sie an die papierhafte Ausstellung der Bescheinigung anknüpft und daher nicht mehr zeitgemäß ist. Die Regelung ist damit letztmals für Ersatzbescheinigungen anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2025 ausgestellt werden (Art. 33 BEV IV, § 52 Abs. 44a S. 5 EStG n.F.).

3.    § 45d Abs. 3 EStG werden aufgehoben
Ferner fällt die Mitteilungspflicht für ausländische Versicherungsverträge nach § 45d Abs. 3 EStG künftig weg. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG muss ein inländischer Versicherungsvermittler das Zustandekommen eines Versicherungsvertrages zwischen einer inländischen Person und einem ausländischen Versicherungsunternehmen bislang an das BZSt melden. Dies ist aufgrund der Einführung des automatischen Informationsaustausches über Finanzkonten seit dem Veranlagungszeitraum 2016 (CRS-Meldeverfahren) allerdings nach Ansicht des Gesetzgebers entbehrlich. Die Meldung ist damit letztmals für Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2025 abgeschlossen werden (§ 52 Abs. 45 S. 3 EStG n.F.).

4.    § 50c Abs. 2 EStG: Längere Geltungshöchstdauer der Freistellungsbescheinigung 
Die Geltungshöchstdauer der Freistellungsbescheinigung gem. § 50c Abs. 2 EStG zur Abstandnahme von der Einbehaltung und Abführung der Kapitalertragsteuer und der Steuer beim Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen gem. § 50a EStG wird von drei auf fünf Jahre verlängert. Laut Begründung des Regierungsentwurfs steht es aber weiterhin im Ermessen des BZSt, die Freistellungsbescheinigung auch für einen kürzeren Zeitraum auszustellen. Die Änderung gilt ab dem 1. Januar 2025.

V.    Änderungen im Grundsteuer- und Bewertungsgesetz (Art. 34 und 31 BEV IV)

Aufgrund der zukünftig stärker automationsgestützten Durchführung der Festsetzung der Grundsteuermessbeträge, sollen alle Grundsteueranzeigen künftig verpflichtend und einheitlich nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz (§ 87b Abs.1 AO) über die amtlich bestimmte Schnittstelle an die Finanzbehörden übermittelt werden. 

Dies gilt ebenfalls für Änderungen in der Nutzung oder in den Eigentumsverhältnissen eines ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreiten Steuergegenstandes. Tatsachen, die zur Änderung oder zum Wegfall der Steuerbefreiung führen können sowie der Wegfall der Voraussetzungen für die ermäßigte Steuermesszahl sind dem Finanzamt daher künftig elektronisch anzuzeigen nach Vorgabe des neuen § 19 Abs. 3 GrStG. Dies gilt auch für entsprechende bewertungsrechtlich relevante Tatsachen nach § 228 Abs. 2 BewG, die sich auf die Höhe des Grundsteuerwerts, die Vermögensart oder die Grundstücksart auswirken oder zu einer erstmaligen Feststellung führen können.

Die Frist zur Abgabe entsprechender Änderungsanzeigen wird nunmehr einheitlich nach GrStG und BewG bis zum 31. März des auf das Jahr der Änderung folgenden Kalenderjahres verlängert (§ 19 Abs. 3 S. 2 GrStG, § 228 Abs. 2 S. 3 BewG). Damit soll die Frist zur Abgabe der Grundsteuer-Änderungsanzeigen mit der Frist zur Abgabe eines Erlassantrags zur Grundsteuer (§ 35 Abs. 2 S. 2 GrStG) übereinstimmen. 

VI.    Änderungen im Steuerberatungsgesetz (Art. 32 BEV IV) 

1.    § 3a Abs. 4 StBerG
Bei der Meldung nach § 3a Abs. 2 S. 1 StBerG betreffend die vorübergehende und gelegentliche Hilfeleistung in Steuersachen kann künftig statt Schriftform für Änderungsmeldungen nach § 3a Abs. 4 StBerG auch eine elektronische Mitteilung genutzt werden. Die Änderung gilt ab dem 1. Januar 2025.

2.    §§ 64 Abs. 2, 67a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 StBerG: Einführung der Textform
Die ausdrückliche Einwilligung des Mandanten bei der Abtretung oder Übertragung von Gebührenforderungen (§ 64 Abs. 2 S. 2 StBerG) sowie bei der vertraglichen Begrenzung von Ersatzansprüchen in Einzelfällen (§ 67a StBerG) ist nunmehr statt in Schriftform auch in Textform zulässig. Die Änderung gilt ab dem 1. Januar 2025.

3.    §§ 85a Abs. 2, 86c Abs. 4 StBerG: Einführung einer zentralen Vollmachtsdatenbank
Es wird eine zentrale Vollmachtsdatenbank eingeführt, die es Arbeitgebern ab dem 1. Januar 2028 ermöglicht, ihren Steuerberatern nicht mehr verschiedentliche schriftliche Vollmachten für die jeweiligen Träger der sozialen Sicherung ausstellen zu müssen, sondern künftig nur eine Generalvollmacht in der Vollmachtsdatenbank elektronisch eintragen zu lassen. Diese Generalvollmacht kann dann von allen Trägern der sozialen Sicherung abgerufen werden kann (§ 85a Abs. 2 Nr. 12, 13 StBerG, § 105a SGB IV).

Die Neuregelungen finden ab dem 1. Januar 2025 Anwendung.

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Autoren dieses Artikels

Benedikt Hoffmann

Director

Steuerberater, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht

Richard Markl

Partner

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