Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Steuerberater und Unternehmensberater: Vier Perspektiven. Eine Lösung. Weltweit. …
Wirtschaftsprüfung und prüfungsnahe Beratung von Unternehmen ✓ Erfahrene Prüfer ✓ Exzellente Beratung ✓ …
Rechtsberatung für Unternehmen ✓ Erfahrene Rechtsanwälte ✓ Exzellente juristische Beratung ✓ Maßgeschneiderte …
Steuerberatung für Unternehmen und Familienunternehmen ✓ Erfahrene Steuerberater ✓ Exzellente Beratung ✓ …
Unternehmensberatung für Unternehmen ✓ Erfahrene Consultants ✓ Exzellente Beratung ✓ Maßgeschneiderte Lösungen » …
BFH: Eingezogene Bestechungsgelder mindern die Umsatzsteuer-Bemessungsgrundlage
Neue EU-Richtlinie: Verschärfungen bei Verstößen gegen das Außenwirtschaftsrecht
Haften Geschäftsführer für Kartellbußgelder? BGH ruft EuGH an
Baker Tilly startet mit 23 neuen Directors ins Jahr 2025
In the News: Baker Tilly greift im Genossenschaftssektor an
Herausforderungen in der Unternehmensfinanzierung: Baker Tilly auf der Structured FINANCE 2024
BFH: Verlängerung der Beteiligungskette unschädlich
Steuerpläne im Check: Das planen Union, SPD und Grüne
Countdown bis September – Die EU-Datenverordnung und ihre Auswirkungen
Praxishandbuch Cybersecurity: Gefahren erkennen, Angriffe verhindern, rechtssicher Handeln
Vergaberechtlicher Rahmen für Notfallbeschaffungen nach einem Cyberangriff
Branchenspezifische Kenntnisse sind unerlässlich, um die besten Voraussetzungen für individuelle Lösungen zu …
Energiestudie: Unsicherheit bremst Investitionen von Industrie und Versorgern in Deutschland
Nach EuGH-Entscheidung: Finanzinvestoren haben weiterhin keinen direkten Zugang zu MVZ
Krankenhausreform: Neue Ausnahme von der Fusionskontrolle im Krankenhauswesen
Profitieren Sie von gebündelten interdisziplinären Kompetenzen, Experten-Teams und individuellen Lösungen. Erfahren …
Baker Tilly bietet ein breites Spektrum individueller und innovativer Beratungsdienstleistungen in an. Erfahren …
Dr. Alexander Fridgen zum vorläufigen Insolvenzverwalter der Reha-Klinik Prinzregent Luitpold Bad Reichenhall bestellt
Baker Tilly begleitet St.-Marien-Hospital in Friesoythe bei Schutzschirmverfahren
Baker Tilly holt Transfer-Pricing-Spezialisten Christian Jacob
Paukenschlag des Bundesarbeitsgerichts: Gesetzliche Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit, aber kein Initiativrecht des Betriebsrats zur Einführung einer elektronischen Zeiterfassung.
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
Das Bundesarbeitsgericht hat durch Beschluss vom 13. September 2022 (Az. 1 ABR 22/21) entschieden, dass dem Betriebsrat im Hinblick auf die Einführung einer elektronischen Zeiterfassung kein Initiativrecht zusteht. Begründet hat es diese Entscheidung damit, dass dem bereits eine aus gesetzlichen Vorgaben resultierende Pflicht des Arbeitgebers zur Erfassung der Arbeitszeiten entgegenstehe. Diese Verpflichtung ergebe sich aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) unter Berücksichtigung der Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs.
Ein Initiativrecht des Betriebsrats kann nur dann bestehen, wenn es keine gesetzliche Regelung gibt. § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG sieht vor, dass Arbeitgeber zur Sicherung des Gesundheitsschutzes und zur Verbesserung der Sicherheit "für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen" haben. Hieraus ergibt sich laut den höchsten deutschen Arbeitsrichtern nun auch die Pflicht von Arbeitgebern, die Arbeitszeiten ihrer Arbeitnehmer zu erfassen.
Praxishinweis
Die Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes gelten für alle Betriebe in Deutschland, unabhängig von ihrer Größe und ob ein Betriebsrat besteht oder nicht. Das BAG verpflichtet, nach der aktuell nun vorliegenden Pressemitteilung, mithin unterschiedslos sämtliche Betriebe zur Einführung einer allumfassenden Arbeitszeiterfassung. Es bleibt zu hoffen, dass den Entscheidungsgründen Hinweise zur praktischen Umsetzung und etwaige Begrenzungen dieser Pflicht entnommen werden können.
Offen bleibt bislang insbesondere, ob die Zeiterfassung in einer bestimmten Form, etwa zwingend elektronisch, vorzunehmen ist. Arbeitgeber sollten sich aber bereits jetzt Gedanken dazu machen, wie eine entsprechende Arbeitszeiterfassung – sofern noch nicht vorhanden – im Betrieb implementiert werden kann. Da es sich in den meisten Fällen um eine technische Einrichtung, die zur Überwachung der Arbeitnehmer geeignet ist, handeln wird, unterliegt die Einführung grundsätzlich der Mitbestimmung des Betriebsrats.
Neben der gesetzlichen Verpflichtung aus dem Arbeitsschutzgesetz haben die Arbeitgeber bei der Implementierung auch die datenschutzrechtlichen Anforderungen im Blick zu behalten. Hierbei sollte unter anderem beachtet werden, dass das System keiner Vollüberwachung dienen darf. Auch sollte das System datenschutzfreundlich ausgestaltet sein und dem datenschutzrechtlichen Datenminimierungs- und Datensparsamkeitsgrundsatz genügen. Andernfalls könnte im Falle eines Datenschutzverstoßes auf die Unternehmen ein empfindliches Bußgeld der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde zukommen.
Bei Fragen hinsichtlich der Einführung eines Arbeitszeiterfassungssystems oder sonstigen Fragen zum Thema Arbeits- und Datenschutzrecht sprechen Sie uns gerne an.
Sarah BuschSenior Manager Rechtsanwältin, zertifizierte Beraterin im Datenschutzrecht
Dr. Jörg Buschbaum, LL.M.Partner Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Zur News-Übersicht