Ihre Herausforderung, unsere Lösung

Die Netzbetreiber stehen vor der großen Herausforderung, die Wärmewende mitzugestalten, was insbesondere im Hinblick auf Machbarkeit und Finanzierbarkeit eine extreme Leistung sein wird. Die Rahmenbedingungen hierfür setzt die Bundesnetzagentur, die aufgrund ihrer gestärkten Rolle neue Regelungen erlassen wird, die die kommenden Basisjahre 2025 und 2026 und damit die Ergebnisse der 5.

Nicht nur in- und ausländische Investoren beobachten den aktuellen Prozess sehr genau. Auch kommunale Eigentümer sind betroffen. Und: Die letzte öffentliche Konsultation hat gezeigt, dass es auch Verlierer" geben kann.

Die GasNEV und StromNEV werden bis Ende 2027 bzw. 2028 außer Kraft treten, woraufhin neue bundeseinheitliche Festlegungen der Bundesnetzagentur gemäß § 54 Abs. 3 S. 3 EnWG in Kraft treten werden. Die Bundesnetzagentur hat ihre ersten Überlegungen in einem Eckpunktepapier zusammengefasst und am 18. Januar 2024 veröffentlicht. Es wurden zahlreiche Stellungnahmen zum Eckpunktepapier „Netze. Effizient. Sicher. Transformiert.“ („NEST“) gesammelt, was zur Entwicklung des vorliegenden Eckpunktepapiers geführt hat, das die Methodik zur Ermittlung des Ausgangsniveaus für Strom- und Gasnetzbetreiber konkretisiert und erweitert.

Regelungsbereich und Grundsätze

Ziel der Festlegungen ist die Ausgestaltung der Regelungen zur Bestimmung einer Erlösobergrenze. Dies umfasst grundlegende Kostenprüfungsmethoden für Entgeltgenehmigungsverfahren gemäß § 23a EnWG. Die Regelungen müssen die Bedingungen der „Transformationsregulierung“ im Gasbereich berücksichtigen, wie verkürzte wirtschaftliche Nutzungsdauern und Rückstellungen für Stilllegungskosten .

Vor diesem Hintergrund empfehlen wir den Netzbetreibern, die neuen Regelungen wirtschaftlich und strategisch zu bewerten.

Unsere Services

Vorbereitung auf die kommende Kostenprüfung:

  • In Zusammenarbeit mit unseren Wirtschaftsprüfern bieten wir
    o    Bilanzoptimierung (Eigenkapitalquote, Kapitalausgleichsposten etc.)
    o    Überprüfung der Spartenlogik und der Schlüsselsystematik
  • Unter Berücksichtigung zukünftiger (Re-)Investitionen bilden wir in Szenarien die neuen Erlösobergrenzen für die 5. Die Berechnung kann auch als Grundlage für Controllingzwecke dienen.
  • Insbesondere die von der Bundesnetzagentur überprüften Bereiche werden von uns in Sensitivitäten analysiert:
    o    Abschreibungsberechnung Gas: Welches ist die beste Abschreibungsmethode nach KANU 2.0?
    o    Berechnung der finanziellen Abweichungen beim Wechsel von der Tagesneuwertbetrachtung zur Realkapitalerhaltung
  • Ermittlung des Finanzierungsrahmens in Zusammenarbeit mit unseren Finanzierungsexperten

Operatives Regulierungsmanagement:

  • Ermittlung des Kapitalkostenaufschlags
  • Kalkulation der Netzentgelte Gas und Strom
  • Führung des Regulierungskontos
  • Messstellenbetrieb
  • Berechnung vermiedener Netzentgelte

Was können wir für Sie tun?

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Kostenartenrechnung

Die Bestimmung des Ausgangsniveaus erfolgt durch eine vergangenheitsbezogene Kostenprüfung. Plankosten werden nicht anerkannt, und es wird eine Prüfung der Kosten eines abgeschlossenen Geschäftsjahres durchgeführt. Das Ausgangsniveau berücksichtigt nur betriebsnotwendige und effiziente Kosten.

  1. Kosten von Verpächtern und Dienstleistern: Die Prüfung der Kosten von Verpächtern und Dienstleistern basiert auf den tatsächlichen Kosten, die für den Netzbetrieb angefallen sind. Es wird eine klarere und praxisgerechtere Regelung angestrebt, wobei der bisherige Minimumabgleich möglicherweise wegfällt.
  2. Aufwandsgleiche Kostenpositionen: Es wird weiterhin der Effizienzgrundsatz angewendet. Kosten, die nicht ursächlich aus dem Betrieb des Netzes entstehen, sind nicht berücksichtigungsfähig. Eine Klarstellung wird angestrebt, welche Positionen von vornherein nicht berücksichtigungsfähig sind, wie z.B. Umsatzsteuer, EEG, KWKG, Umlagen, Mehr- und Mindermengen sowie Konzessionsabgaben. 
  3. Kapitalerhaltungskonzeption: Das bisherige Mischsystem aus Nettosubstanzerhaltung und Realkapitalerhaltung soll durch ein reines Realkapitalerhaltungssystem ersetzt werden. Dies beinhaltet eine Bewertung der Altanlagen zu Tagesneuwerten zum Umstellungszeitpunkt.
  4. Kalkulatorische Abschreibungen: Für Stromnetzbetreiber werden Vorschläge zur Vereinfachung durch die Verschlankung der Anlagengruppen und Vereinheitlichung der Nutzungsdauern gemacht. Die kalkulatorischen Abschreibungen sollen auf einer einheitlichen Basis erfolgen.
  5. Bestimmung des betriebsnotwendigen Vermögens: Das betriebsnotwendige Umlaufvermögen wird pauschal in Höhe von 1/24 der Netzkosten des jeweiligen Basisjahres anerkannt. Betriebsnotwendige Vorräte werden separat und vollständig anerkannt.
  6. Kalkulatorische Kapitalverzinsung: Es wird ein „einfacher“ WACC-Ansatz eingeführt. Die Verzinsungsbasis umfasst das betriebsnotwendige Vermögen abzüglich Zuschüsse. Diese Regelung soll höhere Transparenz und Vergleichbarkeit schaffen und einen Anreiz für effiziente Finanzierung setzen.
  7. Gewerbesteuer: Künftig soll die tatsächliche dem Netzbetrieb zuordenbare Gewerbesteuer berücksichtigt werden. Diese Regelung soll sicherstellen, dass nur tatsächlich entstandene Gewerbesteuer anerkannt wird.
  8. Kostenmindernde Erlöse und Erträge: Der bisherige Katalog kostenmindernder Erlöse und Erträge wird fortgeführt und um Investitionszuschüsse ergänzt. Baukostenzuschüsse, Netzanschlusskostenbeiträge und Investitionszuschüsse werden über 20 Jahre linear aufgelöst und netzkostenmindernd angesetzt.

Ausblick
Das Eckpunktepapier dient als Zwischenfazit und Grundlage für weitere Festlegungsverfahren. Stellungnahmen können bis zum 30.08.2024 eingereicht werden. Basierend auf den Stellungnahmen plant die Große Beschlusskammer Energie, im vierten Quartal 2024 Festlegungsentwürfe zur Konsultation zu stellen.

Fazit
Die Bundesnetzagentur strebt mit diesen Festlegungen eine praxisnahe und effiziente Methodik zur Bestimmung des Ausgangsniveaus für Strom- und Gasnetzbetreiber an, um eine stabile und zukunftssichere Netzentgeltregulierung zu gewährleisten.

Der Festlegungsentwurf zu KANU 2.0 flexibilisiert die Abschreibungsmodalitäten für Gasnetzbetreiber erheblich. Ziel ist eine ausgewogene Kundenbelastung und Refinanzierung bis 2045 (bzw. 2035). Hierzu können Netzbetreiber künftig zwischen drei Abschreibungsmodalitäten wählen: Status quo, linear bis 2045/2035 oder degressiv. Die neuen Regelungen sollen ab 2025 bei der Bildung der Netzentgelte Anwendung finden.