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Anhebung der Schwellenwerte für die Größenklassen, Aktivierung gebäudeenergetischer Sanierungsaufwendungen und neuer IDW Rechnungslegungshinweise zur Pauschalwertberichtigung von Kreditinstituten
Mit unserem A&A Telegram HGB haben wir für Sie die wichtigsten News und Entwicklungen im Bereich Wirtschaftsprüfung und Finanzberichterstattung zusammengestellt. Diese und viele weitere relevante Updates lesen Sie in unserem aktuellen A&A Telegram – wir wünschen eine spannende Lektüre.
Mit besten Grüßen
Ihr Baker Tilly A&A Team
Am 13. September 2023 hat die EU-Kommission den Entwurf einer Änderungsrichtlinie zur EU-Bilanzrichtlinie veröffentlicht.
Danach sollen die Schwellenwerte für die Bilanzsumme und die Umsatzerlöse, die für die Bestimmung der Größenklasse eines Unternehmens (§§ 267 f. HGB) bzw. die größenabhängige Befreiung von der Konzernrechnungslegungspflicht (§ 293 HGB) relevant sind, aufgrund der Inflation um ca. 25% angehoben werden.
Die neuen Schwellenwerte sollen erstmals für Geschäftsjahre angewendet werden, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen.
Weitere Informationen können hier eingesehen werden
Der Immobilienwirtschaftliche Fachausschuss (IFA) hat den Entwurf einer Neufassung der IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Abgrenzung von Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten bei Gebäuden in der Handelsbilanz (IDW ERS IFA 1 n.F.)verabschiedet.
Vor diesem Hintergrund der Neufassung des Klimaschutzgesetzes 2023 und der damit verbundenen gesetzlichen Pflicht, den Gebäudebestand bis 2045 in einen „klimaneutralen“ Zustand zu versetzen, hält der IFA die Fortentwicklung der in IDW RS IFA 1 formulierten Grundsätze zur Abgrenzung von sofort aufwandswirksam zu erfassendem Erhaltungsaufwand und aktivierungspflichtigen Herstellungskosten für erforderlich.
Nach Auffassung des IFA stellen bauliche Maßnahmen, die zu einer deutlichen Minderung des Endenergieverbrauchs oder -bedarfs führen, eine wesentliche qualitative Verbesserung eines Gebäudes dar, so dass die entsprechenden Aufwendungen als Herstellungskosten nach § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB zu aktivieren sind.
Die Kommentierungsfrist läuft bis zum 31. März 2024.
Der Entwurf kann hier eingesehen werden.
Der Fachausschuss für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) hat am 6. September 2023 eine überarbeitete Fassung des IDW Praxishinweises 2/2018 verabschiedet und diese zugleich umbenannt in IDW Bewertungshinweis 1/2023: Berücksichtigung des Verschuldungsgrads bei der Bewertung von Unternehmen.
Neben begrifflichen Klarstellungen insbesondere zu Kapitalstruktur- und Ausfallrisiken wurden vor allem Ausführungen ergänzt zu Insolvenzkosten und dadurch bedingten Veränderungen der operativen und Kapitalstrukturrisiken sowie zu Indikatoren für Ausfallrisiken (u.a. zur Bedeutung von Ratings). Zudem wurde für die Bewertung von überhöht verschuldeten Unternehmen, bei denen eine herkömmliche objektivierte Bewertung generell nicht möglich ist, die Möglichkeit einer objektivierten Bewertung unter der Bedingung einer erfolgreichen Sanierung ergänzt.
Der IDW Bewertungshinweis 1/2023 wird in Heft 10/2023 der IDW Life veröffentlicht werden.
Der BFA hat den IDW Rechnungslegungshinweis: Einzelfragen zur Risikovorsorge für vorhersehbare, noch nicht individuell konkretisierte Adressenausfallrisiken im Kreditgeschäft von Kreditinstituten (Pauschalwertberichtigung) nach IDW RS BFA 7 (IDW RH BFA 1.004) verabschiedet.
Themen des neuen Rechnungslegungshinweises sind:
● die Abzinsung bei der Ermittlung der Pauschalwertberichtung, ● das Verbot der Kompensation zwischen verschiedenen Teilportfolios, ● der Nachweis der Ausgeglichenheitsannahme, ● der Ansatz eines höheren Betrags als der erwartete 12-Monats-Expected Loss und ● Anpassungen des Managements im Rahmen der Anwendung des IDW RS BFA7.
Die Veröffentlichung erfolgt im Heft 9/2023 der IDW Life.
Am 2. August 2023 wurde das Gesetz zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes im Bundesgesetzblatt verkündet. Durch die Änderungen wurden weitere Fallgruppen eingeführt, nach denen Prüfungen durch einen WP/vBP erforderlich werden.
Das Gesetz kann hier eingesehen werden.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und die Länder verlängern die Fristen für noch ausstehende Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen.
Die Schlussabrechnungen für Paket 1 (Überbrückungshilfen I bis III; November-/Dezemberhilfe) und für Paket 2 (Überbrückungshilfe III Plus/IV) können nun bis zum 31. Oktober 2023 eingereicht werden. Darüber hinaus kann bis zum vorgenannten Termin eine Fristverlängerung bis zum 31. März 2024 beantragt werden.
Hierfür ist lediglich die Anlage eines Organisationsprofils im digitalen Antrags-System durch die prüfenden Dritten vorzunehmen. Bereits beantragte und erteilte Fristverlängerungen (bisher 31. Dezember 2023) werden automatisch bis zum 31. März 2024 verlängert.
Weitere Informationen können hier und hier eingesehen werden.
Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen regelt Meldepflichten zu den dort genannten sanktionsrechtlich relevanten Sachverhalten (z.B. Übermittlung von Informationen über eingefrorene Gelder und wirtschaftliche Ressourcen).
Ursprünglich enthielt Art. 8 Abs. 1 keine Durchbrechung der Pflicht zur beruflichen Verschwiegenheit (§ 43 Abs. 1 Satz 1 WPO). Die genannte Privilegierung des Berufsgeheimnisses wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 2022/1273 gestrichen. Die Mitteilungspflicht gilt seitdem auch für WP/vBP als Berufsgeheimnisträger.
Den neuesten Stand der Verordnung können Sie hier einsehen.
Als Verpflichtete des Geldwäschegesetzes (GwG) sind wir Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer verpflichtet, Unstimmigkeitsmeldungen zum Transparenzregister abzugeben, wenn wir eine Unstimmigkeit zwischen den Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten festgestellen, die im Transparenzregister stehen und denen, die sie aus eigenen anderen Erkenntnissen gewonnen haben (§ 23a Abs. 1 GwG).
Mögliche Unstimmigkeiten liegen u.a. bereits vor, wenn:
● der im Transparenzregister eingetragene wirtschaftlich Berechtigte nicht mit der Person übereinstimmt, die wir als wirtschaftlich Berechtigten ermittelt haben, ● die Anzahl der eingetragenen wirtschaftlich Berechtigten abweicht, ● einzelne Angaben des wirtschaftlich Berechtigten sich unterscheiden (zum Beispiel Wohnort, Staatsangehörigkeit, Umfang des wirtschaftlichen Interesseses etc.), ● die Schreibweise des Namens (z.B. ein Buchstabe wurde vertauscht oder vergessen) nicht übereinstimmt. Weitere Einzelheiten sind in den FAQ des Bundesverwaltungsamtes zum Transparenzregister, Teil 1. E., ab Seite 33 zu finden (hier)
Erfolgt trotz Bestehen der Verpflichtung keine Abgabe einer Unstimmigkeitsmeldung, kann das Unterlassen der Abgabe der Unstimmigkeitsmeldung als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Zuständig hierfür ist das Bundesverwaltungsamt, § 56 Abs. 5 Satz 2 GwG.
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