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Am 1. Januar 2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (kurz: MoPeG) in Kraft. Die neuen gesetzlichen Regelungen betreffen hauptsächlich die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), jedoch wurden auch Normen betreffend die Personenhandelsgesellschaften geändert. Ein Überblick über die wichtigsten Änderungen durch das MoPeG.
a) Gesetzliche Unterscheidung zwischen rechtsfähiger und nichtrechtsfähiger GbR
Ab dem 1. Januar 2024 wird grundlegend zwischen der rechtsfähigen GbR einerseits (§§ 706 bis 739 BGB nF) und der nichtrechtsfähigen GbR andererseits (§§ 740 bis 740c BGB nF) unterschieden. Grundsätzlich geht der Gesetzgeber von der rechtsfähigen GbR als Regelfall aus. Insbesondere wird die Rechtsfähigkeit vermutet, wenn die GbR ein Unternehmen unter gemeinschaftlichem Namen betreibt, beziehungsweise wenn die GbR in das neu geschaffene Gesellschaftsregister eingetragen ist, die dann den Rechtsformzusatz „eGbR“ zu führen hat.
b) Statuswechsel
Auch wird für die GbR künftig ein identitätswahrender Statuswechsel zwischen Gesellschafts-, Handels- und Partnerschaftsgesellschaftsregister ermöglicht, ohne dass der Vorgang unter die Vorschriften des Umwandlungsgesetz (UmwG) fällt.
c) Gesellschaftsregister
Es wird ein neues Gesellschaftsregister geschaffen. Zwar ist die Eintragung in das Gesellschaftsregister grundsätzlich freiwillig, allerdings wird in vielen Fällen die Eintragung mittelbar erzwungen: Möchte eine GbR Rechte erwerben oder über Rechte verfügen, über die ein Register geführt wird, so muss sie für den Vollzug im jeweiligen Register künftig zuvor im Gesellschaftsregister eingetragen sein (Voreintragungsgebot). Dies betrifft vor allem Rechte an Grundstücken, Anteile an einer GmbH, Anteile an einer Personenhandelsgesellschaft oder an einer eGbR selbst.
Die Anmeldung zum Gesellschaftsregister muss dabei mindestens folgende Angaben beinhalten:
(i) Name, Sitz und Anschrift der GbR, wobei letztere nicht im Inland, aber in einem Land der EU sein muss;
(ii) für jeden Gesellschafter Name, Geburtsdatum, Wohnort (bei natürlichen Personen) bzw. Firma, Rechtsform, Sitz und, falls vorgesehen, Register und Registernummer (bei juristischen Personen oder Personengesellschaften); sowie
(iii) die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter.
d) Eintragungspflicht in das Gesellschaftsregister bei Gesellschafterwechsel
Ein Gesellschafterwechsel, auch bei einer nicht im Gesellschaftsregister eingetragenen Alt-GbR, die jedoch mit ihren Gesellschaftern nach Rechtslage bis zum 31. Dezember 2023 in einem anderen Register eingetragen worden ist, löst faktisch eine Eintragungspflicht in das Gesellschaftsregister aus. Dies folgt daraus, dass parallel zur Schaffung des Gesellschaftsregisters nun die Möglichkeit abgeschafft wurde, die Gesellschafter einer GbR in das jeweilige Sachregister (z. B. Grundbuch) einzutragen. Folglich kann auch ein Gesellschafterwechsel nicht mehr eingetragen werden.
Im Hinblick auf die Übertragung bzw. Belastung von Grundstücken oder die Übertragung oder Belastung eines eingetragenen Rechts ist die Eintragung in das Gesellschaftsregister künftig nicht nur verpflichtende Verfahrensregel, sondern tatsächlich materiell-rechtliche Voraussetzung. Dies folgt aus § 873 Abs. 1 BGB, wonach die Eintragung im Grundbuch Voraussetzung für den Eigentumsübergang ist.
e) Auswirkungen einer vor dem 1. Januar 2024 bereits eingetragenen Vormerkung
Wird eine Vormerkung vor dem Inkrafttreten des MoPeG zum 1. Januar 2024 in das Grundbuch eingetragen oder beantragt und bewilligt, so kann die Gesellschaft nach Art. 229 § 21 Abs. 4 S. 2 EGBGB nach der alten Rechtslage über den gesicherten Anspruch auch nach Inkrafttreten des MoPeG verfügen. Dies ermöglicht eine Verfügung, ohne die Gesellschaft in das Gesellschaftsregister eintragen zu müssen. Gleiches gilt, wenn bei einem Verfügungsgeschäft die Einigung oder Bewilligung und der Antrag auf Eintragung beim Grundbuchamt vor dem 1. Januar 2024 bereits gestellt wurde.
f) Pflicht zur Eintragung im Transparenzregister
Zu beachten sind als Konsequenz des MoPeG auch die Auswirkungen auf Eintragungspflichten im Transparenzregister. Eingetragene GbRs müssen Meldungen zum Transparenzregister vornehmen, da sie als eingetragene Personengesellschaften im Sinne des GwG gelten.
Weiterhin werden durch das MoPeG auch Vorschriften betreffend die Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) geändert.
a) Förmliche Beschlussfassung
§ 109 HGB nF regelt auch für die Personenhandelsgesellschaften nunmehr ein förmliches Verfahren zur Beschlussfassung der Gesellschafter, teilweise nach Vorbild der Vorschriften im GmbHG.
b) Beschlussmängelklage
Nach Vorbild bereits bekannter aktienrechtlicher Regelungen wird in den §§ 110 ff. HGB nF ein förmliches Beschlussmängelklageverfahren eingeführt. Die neuen Regelungen entsprechen im Wesentlichen den aktienrechtlichen Normen zur Beschlussmängelklage gegen Gesellschafterbeschlüsse. Die Klage ist binnen drei Monaten gegen die Gesellschaft zu erheben, zuständig ist das Landgericht am Sitz der Gesellschaft. Im Gesellschaftsvertrag kann die Klagefrist auf einen Monat verkürzt werden.
c) Öffnung der Personenhandelsgesellschaften für Angehörige freier Berufe
Ebenfalls Teil des MoPeG ist eine Öffnung der Personenhandelsgesellschaften für Freiberufler. § 107 HGB nF ermöglicht künftig den Angehörigen der freien Berufe die Gründung einer Personenhandelsgesellschaft, einschließlich einer KG oder GmbH & Co. KG, wenn das jeweilige Standesrecht dies zulässt. Die Eintragung in das Handelsregister hat in diesem Fall konstitutive Wirkung.
d) Haftung bei Übertragung von Kommanditanteilen
In § 176 Abs. 2 HGB nF wird die Haftung bei der Übertragung von Kommanditanteilen neu geregelt. Nach der bisherigen Regelung haftet ein Kommanditist bei Erwerb eines Kommanditanteiles einer bestehenden KG unbeschränkt für Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft, die zwischen seinem Eintritt und der Eintragung seines Eintritts in das Handelsregister begründet worden sind. Aus der entsprechenden Gesetzesbegründung wird ersichtlich, dass die Veräußerung eines Kommanditanteils auf einen anderen Gesellschafter bei gleichzeitigen Ausscheiden des bisherigen Inhabers des veräußerten Kommanditanteils nicht unter diese Norm fällt. Dies soll auch bei Veräußerung des Kommanditanteils an einen neuen Kommanditisten gelten.
Robert Rostek, LL.M. (UNSW)
Partner
Rechtsanwalt
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