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Zum Ende des Jahres 2020 veröffentlichte die OECD einen Leitfaden für den praktischen Umgang mit verrechnungspreisbezogenen Sachverhalten im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie. Im nachfolgenden Beitrag stellen wir die wesentlichen Punkte und deren Bedeutung für die Praxis dar. Unternehmen sollten unmittelbar die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf ihr Geschäft quantitativ bewerten, detailliert dokumentieren und ggf. Anpassungen an der bestehenden Verrechnungspreisbildung bzw. Verrechnungspreissystematik vornehmen.
Die OECD stellt in ihrem Leitfaden die folgenden vier praxisrelevanten Themen in den Vordergrund der Betrachtung:
In der Praxis wird die Bildung der Verrechnungspreise bzw. die Begründung der Angemessenheit der Verrechnungspreise der Höhe nach, welche sich auf Vergleichsdaten aus Vorperioden stützen, an ihre Grenzen stoßen oder sogar teilweise aussagelos und nicht verwertbar sein, da verfügbare Daten nicht die finanziellen Folgen der Covid-19-Krise widerspiegeln.
Steuerpflichtigen wird daher eine weitergehende Analyse und Dokumentation ihrer wirtschaftlichen Situation auf Basis verfügbarer Informationen (z. B. die Entwicklung der Umsatzvolumina, die Quantifizierung der Auswirkung staatlicher Hilfen, Informationen aus Zwischenabschlüssen, makro- und mikroökonomische Informationen, etc.) empfohlen.
Vor diesem Hintergrund hat die OECD die Steuerverwaltungen aufgefordert, einen pragmatischen Ansatz zu verfolgen, wenn nachgewiesen wird, dass die Steuerpflichtigen sich nach besten Kräften bemüht haben, in diesem beispiellosen Geschäftskontext fremdvergleichskonforme Preise zu ermitteln.
Der von der OECD hervorgehobene pragmatische Ansatz beinhaltet u. a.
Die Verwendung von Daten aus anderen Krisen scheint jedoch von der OECD "angesichts der einzigartigen und beispiellosen Natur der Covid-19-Pandemie und ihrer Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Bedingungen" abgelehnt zu werden.
In welchem Fall eine Gruppeneinheit einer international agierenden Unternehmensgruppe Verluste zu tragen hat, hängt insbesondere vom jeweiligen Funktions- und Risikoprofil ab. Die OECD erkennt hierbei explizit an, dass auch ein Routineunternehmen einen Verlust tragen kann, wenn das Funktions- und Risikoprofil mit der Verlustsituation übereinstimmt.
In Bezug auf außergewöhnliche und einmalige Kosten wendet die OECD die gleiche Methodik bzw. Logik an. Um zu bestimmen, welches verbundene Unternehmen außergewöhnliche Kosten zu tragen hat, ist eine Abgrenzung der Transaktion erforderlich. Daraus soll hervorgehen, wer die Verantwortung für die Durchführung der mit den relevanten Kosten verbundenen Aktivitäten trägt und wer die mit diesen Aktivitäten verbundenen Risiken übernimmt.
Bei der Neuverhandlung und Anpassung gruppeninterner Vertragsvereinbarungen sind die verbundenen Einheiten an den Fremdvergleichsgrundsatz gebunden. Hierbei soll zunächst geprüft werden, ob Vertragsklauseln und die rechtlichen Rahmenbedingungen eine Neuverhandlung zwischen den Parteien zulassen. Ein gewisses wirtschaftliches Interesse darf dabei berücksichtigt werden. Fremde Dritte könnten ggf. kurzfristig von vertraglich vereinbarten Konditionen einvernehmlich abweichen, wenn dadurch eine langfristige Zusammenarbeit sichergestellt werden kann.
Hinsichtlich der Auswirkungen auf eine Fremdvergleichsanalyse erkennt die OECD an, dass die Vergleichbarkeit von Transaktionen oder Unternehmen auf dem freien Markt durch den Erhalt von staatlicher Unterstützung beeinflusst werden kann. Dies beeinflusst sowohl die Vorgehensweise der Parteien bezüglich der Herstellung kommerzieller bzw. finanzieller Beziehungen als auch die Bepreisung der Transaktion. Daher kann es bei der Durchführung einer Vergleichbarkeitsanalyse notwendig sein, den Erhalt von staatlicher Unterstützung bei der Überprüfung potenzieller Vergleichsunternehmen zu berücksichtigen.
Ob und in welchem Maß der Erhalt staatlicher Unterstützung tatsächliche Auswirkungen auf die Bildung der Verrechnungspreise hat, ist durch den Steuerpflichtigen im Einzelfall zu prüfen.
Im Anschluss hat der Steuerpflichtige zu entscheiden, inwiefern staatliche Hilfsmittel im Rahmen der Verrechnungspreisanalyse berücksichtigt werden (z. B. transaktionsbezogene Anpassungen der Funktions- und Risikoprofile). Die OECD nennt hierzu in ihrem Leitfaden Beispiele, die darlegen, in welcher Form staatliche Hilfsmittel Auswirkungen auf Verrechnungspreise haben können und wie dabei die Charakteristika einer Transaktion geändert werden können.
Advance Pricing Agreements (APAs) enthalten in der Regel kritische Annahmen über die betrieblichen und wirtschaftlichen Bedingungen, die sich auf die unter das APA fallenden Transaktionen auswirken.
Um festzustellen, ob Steuerzahler und Steuerverwaltungen an bestehende APAs gebunden sind, stützt sich die OECD auf die Definition eines "Verstoßes gegen kritische Annahmen". Ein Verstoß gegen kritische Annahmen beim APA kann drei mögliche Folgen haben:
Da bestimmte Branchen (z. B. Tourismus) durch die Covid-19-Pandemie signifikant beeinflusst wurden, in anderen hingegen nur relativ geringe Veränderungen zu beobachten waren, muss eine Nichterfüllung einer kritischen Annahme von Fall zu Fall analysiert werden.
Die OECD fordert Transparenz durch Steuerpflichtige im Rahmen einer rechtzeitigen Offenlegung aller relevanten Informationen über die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf die erfassten Transaktionen und frühzeitige Benachrichtigung der Steuerbehörden im Falle der Nichterfüllung kritischer Annahmen. Ein Verstoß gegen eine kritische Annahme muss hinreichend dokumentiert sein, um eine Revision des APA zu ermöglichen und eine Annullierung zu verhindern.
Vielen Dank auch an meinen Co-Autor Marc Krämer.
Carsten Hüning
Partner, Global Leader Transfer Pricing
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