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Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG) besteht bei der Versendung einer Kündigung per Einwurf-Einschreiben durch die Deutsche Post AG ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Kündigung während der üblichen Postzustellungszeiten zugegangen ist. Diese wiederum ergeben sich aus der üblichen Arbeitszeit der Postbediensteten. Letztere haben die Zustellung im Rahmen der ihnen zugewiesenen Arbeitszeit zu bewirken. Gegenteiliges müsse die Klägerin substanziiert nachweisen.
Im vorliegenden Fall war die Klägerin seit April 2021 bei dem Beklagten beschäftigt. Laut Arbeitsvertrag war zwischen den Parteien eine Kündigungsfrist von einem Vierteljahr zum Quartalsende vereinbart worden. Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis ordentlich mit Kündigung vom 28.09.2021, zum 31.12.2021, welche unstreitig am 30.09.2021 durch einen Angestellten der Deutschen Post AG in den Hausbriefkasten der Klägerin eingeworfen wurde.
Klägerin focht Wirksamkeit der Kündigung wegen Einwurfzeit an
Mit der Klage wehrte sich die Klägerin gegen die Wirksamkeit der Kündigung zum 31.12.2021. Diese sei vielmehr erst zum 31.03.2022 wirksam, da der Zugang der Kündigung erst am 01.10.2021 erfolgt sei, weil der Einwurf nicht zu den üblichen Postzustellungszeiten erfolgt sei.
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Auch die eingelegte Berufung blieb erfolglos. Das BAG bestätigte am 20. Juni 2024 (2 AZR 213/23) die Urteile der Vorinstanzen (ArbG Nürnberg, Urteil vom 23. November 2022 – 4 Ca 4439/21; Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 15. Juni 2023 – 5 SA 1/23) und wies die Revision zurück.
Nach ständiger Rechtsprechung des BAG und des Bundesgerichtshofs wird eine Kündigung mit Zugang beim Empfänger gemäß § 130 BGB wirksam. Zugang heißt nach der Definition der Rechtsprechung, dass die Kündigung in verkehrsüblicher Weise in den Machtbereich des Empfängers kommen muss und dieser unter normalen Umständen die zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme hat.
Zustellung zu üblichen Zustellungszeiten stellt Zugang beim Empfänger gemäß Rechtsprechung her
Bei der Zustellung eines Einwurf-Einschreibens durch einen Bediensteten der Deutschen Post AG im Rahmen seiner ihm zugewiesenen Arbeitszeit sei dies der Fall. Es spreche zumindest der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass eine Zustellung zu den üblichen Zustellungszeiten, hier unstreitig am 30.09.2021, erfolgt sei. Gegenteiliges hat die Klägerin nicht substanziiert vorgetragen.
Die Klägerin hätte Tatsachen nachweisen müssen, die es wahrscheinlich machen, dass der Ablauf der Zustellung im Streitfall nicht typisch war. Dies gelang ihr jedoch nicht. Damit ist noch am Tag des Einwurfs am 30.09.2021 mit einer Einsichtnahme durch die Klägerin zu rechnen gewesen und die Kündigung wirksam zugegangen.
Trotz BAG-Urteil: Fallstricke für Unternehmen bei Einwurf-Einschreiben
Die Entscheidung ergänzt folgerichtig die in der Rechtsprechung allgemein anerkannte Regel, dass bei Versendung per Einschreiben ein Schreiben an dem Tag als zugestellt gilt, der sich aus dem Auslieferungsbeleg der Deutschen Post AG ergibt. Trotz der beschriebenen Erleichterung in Bezug auf den Zustellungszeitpunkt bei einer Zustellung durch Einwurf-Einschreiben sollte man bedenken, dass der Inhalt der Postsendung nicht sicher dokumentiert ist und auch immer die Gefahr einer verzögerten Zustellung besteht.
Gerade wenn es hinsichtlich der Einhaltung von Fristen um nur einen oder wenige Tage geht, stellen Zustellungsverzögerungen ein erhebliches, aber auch unnötiges Risiko dar. Empfehlenswert ist insoweit entweder die persönliche Übergabe der Kündigung, am besten im Beisein von Zeugen, oder aber die Zustellung durch einen Kurier. Dieser kann den Inhalt der Erklärung vor dem Versiegeln zur Kenntnis nehmen und die entsprechende Zustellung durch Fotos und Zeitstempel dokumentieren.
Ralf Pelz
Manager
Rechtsanwalt
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