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EuGH-Urteil: Kundenanlagen verlieren Sonderstatus – Relevanz insbesondere für Energieversorger und Unternehmen
Vorsteuerabzug: Neue Regelungen für Kreditinstitute
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Start-ups: Gericht bestätigt Wirksamkeit einer Vesting-Regelung im Shareholders‘ Agreement
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Digital-Gesetz: C5 für Cloud-Dienste im Gesundheitswesen
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Aufgeheizte Stimmung im Fernwärmemarkt – Rahmenbedingungen, Preismechanismen und Klagen
Resilienz kritischer Infrastrukturen: Was Unternehmen jetzt über das KRITIS-Dachgesetz wissen müssen
Urteil zu Strom- und Gaskonzessionen: Netznutzungsentgelt- und Netzanschlussprognosen als Auswahlkriterium
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Baker Tilly Partner Dr. Alexander Fridgen als vorläufiger Insolvenzverwalter der CamperBoys GmbH bestellt
Baker Tilly Partner bestätigen Management Board
RECARO Automotive GmbH begibt sich in Eigenverwaltung – Sitzhersteller nutzt Möglichkeiten der gerichtlichen Sanierung
Wandeldarlehen haben sich mittlerweile als alternatives Finanzierungsinstrument in der Start-up-Szene etabliert und erfreuen sich einer wachsenden Popularität - nicht zuletzt, weil verschiedene staatliche Förderbanken das Wandeldarlehen als separaten Baustein oder in Kombination mit Direktbeteiligungen für ihre Förderprogramme anbieten. Was ist bei Wandeldarlehen als Finanzierungsinstrument zu beachten? Und welche neuen Entwicklungen gibt es?
Erschienen im VentureCapital Magazin, Ausgabe 7-2021
"Invest – Zuschuss für Wagniskapital“ lautet die am 1. Januar 2021 auf Bundesebene in Kraft getretene Richtlinie zur Bezuschussung von Wagniskapital privater Investoren für junge innovative Unternehmen. Bei Wandlung in Anteile an einem Start-up kann Investoren so ein Erwerbszuschuss von maximal 20 % des Ausgabepreises der Anteile gewährt werden. Daneben kann ein Exit-Zuschuss als pauschale Erstattung der Steuern auf Gewinne, die bei der Veräußerung der erworbenen Anteile anfallen, erhalten werden. Andere Fördereinrichtungen, wie etwa die Kapitalbeteiligungsgesellschaft NRW oder der High-Tech Gründerfonds, gewähren als Lead-Investoren selbst das Wandeldarlehen. Das Förderprogramm Start-up BW Pro-Tect des Landes Baden-Württemberg beispielsweise besteht aus einer verzinslichen öffentlich-rechtlichen Zuwendung der Landeskreditbank Baden-Württemberg unter Rückzahlungsvorbehalt in Höhe von 80 % und einem Darlehen eines privaten Co-Investors in Höhe von mindestens 20 % – jeweils bezogen auf die Gesamtfinanzierung. Beide Komponenten sind mit einem Wandlungsrecht ausgestattet.
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Heinrich Thiele
Partner
Rechtsanwalt, Steuerberater
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