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Mit Schreiben vom 4. Februar 2021 nahm das Bundesministerium der Finanzen (BMF) Stellung zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Legens von Hauswasseranschlüssen. Es blieb damals abzuwarten, ob das BMF-Schreiben einer Präzisierung unterzogen wird, da völlig unklar war, ob auch Vorleistungen – z. B. des Bauunternehmers an das Wasserversorgungsunternehmen – mit dem ermäßigten Steuersatz in Rechnung zu stellen waren. Für diese Klarstellung sorgte nun dankenswerter Weise das Bayerische Landesamt für Steuern (LfSt Bayern) mit verschiedenen Fallgestaltungen.
Das LfSt Bayern stellt klar, dass das Legen des Hauswasseranschlusses (lediglich) gegenüber dem Anschlussnehmer dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, unabhängig davon, ob der Wasserversorger in Kommunalregie oder ein Bauunterunternehmen in Anliegerregie tätig wird. Bezogene Vorleistungen unterliegen weiterhin dem Regelsteuersatz. Legt der Wasserversorger den Hauswasseranschluss nur auf den Bereich der öffentlichen Straße und der restliche Bereich wird in Anliegerregie erbracht, dürfen sowohl der Wasserversorger als auch das Bauunternehmen den ermäßigten Steuersatz anwenden.
Dagegen bestätigt das LfSt Bayern die von den kommunalen Spitzenverbänden zu Recht kritisiert Sicht im Hinblick auf Mehrspartenanschlüsse und präzisiert diese. Für die Beurteilung der Einheitlichkeit der Leistung ist die Sicht des Durchschnittsverbrauchers entscheidend. Da eine Aufspaltung der komplexen Leistung „Verlegung eines Mehrspartenanschlusses“ wirklichkeitsfremd wäre, unterliegt die gesamte Leistung einheitlich dem Regelsteuersatz.
Zwar ist die Präzisierung auf die landesrechtliche Situation in Bayern bezogen, jedoch hält die Finanzverwaltung an ihrer kritisierten Auffassung in Bezug auf Mehrspartenanschlüsse fest. Dies bestätigt die nunmehr veröffentlichte Verfügung vom 17. Mai 2021 – S 7221.1.1-1/49 St33 –.
Enno Thönnes
Partner
Rechtsanwalt, Steuerberater
Karl-Heinz Linnenberg
Steuerberater
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