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Welche Auswirkungen hat das Arbeiten im Homeoffice von grenzüberschreitend tägigen Arbeitnehmern auf die Begründung von Betriebsstätten? Für Österreich und für die Schweiz haben die Finanzverwaltungen in Konsultationsvereinbarungen nun Klarheit geschaffen.
Die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie führen dazu, dass Personen, die üblicherweise in einem Staat leben und in einem anderen ihrer Arbeit nachgehen, mehr Zeit als üblich in ihrem Heimatstaat verbringen, insbesondere durch das Arbeiten im Homeoffice.
Bereits seit Längerem hat die deutsche Finanzverwaltung mit den meisten Nachbarstaaten in Konsultationsvereinbarungen Einvernehmen dahingehend hergestellt, dass Arbeitstage, für die Arbeitslohn bezogen wird und an denen Arbeitnehmer nur aufgrund der COVID-19 Maßnahmen ihre Tätigkeit im Homeoffice ausüben, für die Anwendung von Grenzgängerregelungen und die Zahlung von staatlichen Unterstützungsleistungen nicht schädlich sind. Solche Tage gelten als in dem Vertragsstaat verbrachte Arbeitstage, in dem die Arbeitnehmer ihre Tätigkeit ohne die COVID-19 Maßnahmen ausgeübt hätten.
Ausgenommen von den Konsultationsvereinbarungen sind Arbeitstage, die unabhängig von diesen Maßnahmen zum Beispiel aufgrund arbeitsvertraglicher Regelungen ohnehin im Homeoffice verbracht worden wären.
Hat ein Arbeitnehmer beispielsweise vor Beginn der Pandemie arbeitsvertraglich mit seinem Arbeitgeber vereinbart, einen von fünf Wochentagen im Homeoffice tätig sein zu dürfen und ist er nun die gesamte Woche von fünf Arbeitstagen im Homeoffice tätig, so gilt unseres Erachtens lediglich für vier der fünf Tage die Fiktion, dass er seine Arbeit im Vertragsstaat seines üblichen Tätigkeitsorts ausgeübt hätte.
Die Konsultationsvereinbarungen wurden mit Österreich (15. Januar 2021) und der Schweiz (27. April 2021) erweitert.
Im Hinblick auf die Auslegung des Betriebsstättenartikels, Artikel 5 DBA, besteht zwischen den Behörden Einvernehmen darüber, dass ein Arbeitnehmer, der nur aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie Tätigkeiten im Homeoffice ausübt, für den Arbeitgeber regelmäßig keine Betriebsstätte im Sinne von Artikel 5 begründet.
Ein Arbeitnehmer begründet jedenfalls dann keine Betriebsstätte für den Arbeitgeber, wenn es sich um eine nur pandemiebedingt veranlasste Homeoffice-Tätigkeit handelt. Denn dann fehlt es bereits an dem für die Annahme einer Betriebsstätte erforderlichen Maß an Dauerhaftigkeit der Aktivität oder der Verfügungsmacht des Unternehmens, da die Tätigkeit des Arbeitnehmers aufgrund höherer Gewalt im Homeoffice ausgeübt wird.
Mit diesen Erweiterungen der Konsultationsvereinbarungen wurde auf einem noch zweifelhaften Gebiet erfreulicherweise Planungssicherheit für die Steuerpflichtigen geschaffen. Wir werden beobachten, ob die Vereinbarungen mit anderen Nachbarstaaten ebenfalls entsprechend erweitert werden.
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