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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zwei relevante Entscheidungen zur umsatzsteuerlichen Organschaft veröffentlicht, wobei vor allem das Thema der Nichtsteuerbarkeit von Innenumsätzen brisant ist für bestimme Branchen.
Für das Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft ist insbesondere eine finanzielle, wirtschaftliche sowie organisatorische Eingliederung erforderlich (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG). Nun ändert der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 18.01.2023 – XI R 29/22 (XI R 16/18) seine bisherige Rechtsprechung zur finanziellen Eingliederung bei einer umsatzsteuerlichen Organschaft.
Ebenso richtet der BFH mit Beschluss vom 26.01.2023 – V R 20/22 (V R 40/19) ein neues Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Frage der Nichtsteuerbarkeit von Innenumsätzen. Beide Entscheidungen des BFH beruhen auf Vorabentscheidungen des Europäischen Gerichtshof (EuGH).
Änderung der Rechtsprechung zur finanziellen Eingliederung
Bisher vertrat der BFH die Auffassung, dass eine finanzielle Eingliederung gegeben ist, wenn der Organträger eine Mehrheitsbeteiligung an der Organschaft hält. Dabei käme es auf die Mehrheit der Stimmrechte an, die bei einem Anteil von mehr als 50 % vorliegen würde. Diese Auffassung der Finanzverwaltung stand bisher im Widerspruch zur Ansicht des EuGH, demzufolge ein Über-/Unterordnungsverhältnis für die Bildung einer umsatzsteuerlichen Organschaft nicht zwingend notwendig sei.
Nun ändert der BFH seine Rechtsprechung zur finanziellen Eingliederung im Hinblick auf das Kriterium der Willensdurchsetzung. Damit gilt nach wie vor, dass dem Organträger grundsätzlich die Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft zustehen muss.
Allerdings liege die finanzielle Eingliederung auch dann vor, wenn der Gesellschafter lediglich über 50 % der Stimmrechte verfügt, die erforderliche Willensdurchsetzung bei der Organgesellschaft aber dadurch sichergestellt ist, dass er eine Mehrheitsbeteiligung am Kapital der Organgesellschaft hält und er den einzigen Geschäftsführer der Organgesellschaft stellt.
Neue EuGH-Vorlage zur Nichtsteuerbarkeit von Innenumsätzen
Entgegen den Erwartungen hat der EuGH das Thema der Nichtsteuerbarkeit von Innenumsätzen nicht abschließend geklärt. Bislang gilt, dass Umsätze zwischen Mitgliedern des Organkreises als Innenumsätze nicht der Umsatzsteuer unterliegen, weil die Organgesellschaften als unselbstständige Teile des Unternehmens des Organträgers beurteilt werden.
Nach Ansicht des EuGH sollen die Organgesellschaften trotz Eingliederung jedoch zumindest weiterhin selbstständige wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben. Mit BFH-Beschluss vom 26.02.2023 ergeht nun ein zweites Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH, mit dem die Frage geklärt werden soll, ob ein Leistungsaustausch zwischen Organkreismitgliedern steuerbar sein kann.
Folgen für nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmen
Wenn demnach Leistungen zwischen den Mitgliedern des Organkreises steuerbar und – ohne Anwendbarkeit eine Steuerbefreiung – steuerpflichtig werden würden, wären insbesondere Organschaften betroffen, deren Organkreismitglieder nicht oder nur anteilig zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Vor allem für umsatzsteuerliche Organschaften aus der Branche der Krankenhäuser, Pflegeheime, Banken oder Versicherungen würden diese zusätzlichen Kosten zu einer erheblichen Mehrbelastung führen.
Eine solche Mehrbelastung durch nichtabziehbare Vorsteuerbeträge können solche Unternehmen bislang dadurch vermeiden, indem sie mit anderen Unternehmen Organschaften begründen. Auf diese Weise unterliegen die bezogenen Leistungen als Innenumsätze innerhalb der Organschaft nicht der Umsatzsteuer.
Marion Fetzer
Partner, Head of Indirect Tax
Steuerberaterin
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