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Mit dem Urteil VII ZR 881/21 vom 22.06.2023 hat der Bundesgerichtshof die Rechtsprechung zur Hemmung der Verjährung im selbstständigen Beweisverfahren grundlegend geändert. Fortan gilt eine einheitliche Verjährungshemmung für alle behandelten Mängel bis zum Ende des vollständig durchgeführten Beweisverfahrens.
In einem selbstständigen Beweisverfahren beantragte die Klägerin die Durchführung eines Gutachtens zur Feststellung von Mängeln an einem Gebäude. Ein Sachverständiger stellte mehrere Mängel fest. Die Klägerin nahm zu einem der Mängel Stellung, äußerte sich jedoch nicht zu dem anderen. Das selbstständige Beweisverfahren wurde lediglich hinsichtlich des ersten Mangels fortgesetzt. Fraglich war im Folgenden, zu welchem Zeitpunkt die Hemmung der Verjährung des anderen Mangels endete.
Wann endet die Verjährungshemmung hinsichtlich mehrerer Mängel?
Das OLG Stuttgart vertrat die Ansicht, dass das Beweisverfahren und damit die Verjährungshemmung hinsichtlich mehrerer Mängel selbstständig mit ihrer jeweiligen sachlichen Erledigung ende.
Der BGH entschied nun, dass es vorzugswürdig sei, in Bezug auf den Weiterlauf der Verjährung abzuwarten, bis das selbstständige Beweisverfahren einheitlich beendet werde. Das Abstellen auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Beweisverfahrens ergebe sich nach Ansicht des BGH aus dem Wortlaut des § 204 Abs. 2 S. 1 BGB. Die Hemmung der Verjährung solle demnach sechs Monate nach „Beendigung des eingeleiteten Verfahrens“ enden. Aus Gründen der Rechtssicherheit habe man sich bei der Auslegung von Verjährungsvorschriften eng am Wortlaut zu orientieren. Laut dem BGH müsse das Beweisverfahren somit insgesamt sachlich abgeschlossen sein. Für die Beurteilung der sachlichen Erledigung sei hierbei grundsätzlich das Ende der gesamten Beweisaufnahme entscheidend.
Früher war der BGH der Ansicht gewesen, dass die Verjährungshemmung hinsichtlich mehrerer Mängel selbstständig mit ihrer jeweiligen sachlichen Erledigung ende. Jetzt hat der BGH seine seit 1992 geltende Rechtsprechung zur Verjährungshemmung im selbstständigen Beweisverfahren geändert.
Wegweisendes BGH-Urteil für Privates Baurecht: Keine vorzeitige Verjährung einzelner Mängel mehr
Für die baurechtliche Praxis ist diese Entscheidung ein äußerst relevanter Meilenstein in der Rechtsprechung. Das Urteil des BGH gibt Klägern nun ausreichende Möglichkeit und die notwendige Sicherheit in umfangreichen Bauprojekten gegen sämtliche Mängel vorzugehen, ohne eine vorzeitige Verjährung einzelner Ansprüche befürchten zu müssen.
Franziska Pina
Senior Manager
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
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