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Kurz vor Beginn des nationalen Emissionshandels nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) am 1. Januar 2021 sind Ende Dezember 2020 zwei erste Verordnungen in Kraft getreten, die Details zur Durchführung regeln: Die Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 (EBeV 2022) trifft insbesondere Vorgaben für die Überwachung, Ermittlung und Berichterstattung über Brennstoffemissionen, während die Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV) vor allem Administratives zum nationalen Emissionshandelsregister sowie zum Verkauf von Emissionszertifikaten regelt.
Die Referentenentwürfe der genannten Verordnungen wurden bereits im Juli 2020 veröffentlicht – wir berichteten. Damals trug die Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 noch den Namen „Berichterstattungsverordnung 2022“ (BeV 2022).
Wie bereits in der Entwurfsfassung vorgesehen, ist für die Jahre 2021 und 2022 kein Überwachungsplan gem. § 6 Abs. 1 BEHG einzureichen und genehmigen zu lassen, auch die Verifizierungspflicht für den Emissionsbericht entfällt für diese Jahre.
Für die Ermittlung der Brennstoffemissionen wird grundsätzlich auf die Brennstoffmengen abgestellt, für die die Energiesteuer anzumelden ist. Aus diesen Brennstoffmengen ist dann anhand der in der Anlage 1 zur EBeV 2022 genannten Berechnungsfaktoren die Höhe der CO2-Emissionen, die durch diese Brennstoffe verursacht werden, zu errechnen. Für den Bioenergieanteil der Brennstoffe ist dabei ein Emissionsfaktor von Null anzuwenden, sodass z. B. Biomethan – bei entsprechender Nachweisführung – nicht unter die CO2-Bepreisung fällt. Ausgenommen sind zudem Brennstoffmengen, bei denen es systematisch zu einer Doppelerfassung kommen würde – hierfür wird auf bestimmte Entlastungstatbestände im Energiesteuergesetz Bezug genommen, wobei der Katalog der erfassten Entlastungen im Vergleich zur Entwurfsfassung erweitert wurde. Nicht von der Abzugsmöglichkeit umfasst sind jedoch weiterhin die „gängigen“ energiesteuerlichen Entlastungsmöglichkeiten für die Stromerzeugung, KWK-Anlagen oder Unternehmen des produzierenden Gewerbes. Liefert der Verantwortliche nach dem BEHG Brennstoffe, die in einer Anlage eingesetzt werden, die dem EU-Emissionshandel unterliegt, dürfen auch diese Mengen bei entsprechender Nachweisführung vom nationalen Emissionshandel ausgenommen werden.
In der BEHV wird festgelegt, dass das Umweltbundesamt als zuständige Stelle grundsätzlich den Verkauf von Emissionszertifikaten übernimmt. Es wird aber ermächtigt, den Verkauf der Zertifikate auf einen Dritten, die sog. beauftragte Stelle, zu delegieren. Die beauftragte Stelle darf ihre Tätigkeit über Transaktionsentgelte, die sie von den Teilnehmern am nationalen Emissionshandel erhebt, finanzieren.
Das nationale Emissionshandelsregister, das die Konten zur Abwicklung der Transaktionen im Zusammenhang mit den Emissionszertifikaten enthält, wird vom Umweltbundesamt geführt. Die Teilnehmer am nationalen Emissionshandel können dort verschiedene Kontoarten eröffnen. Details – insbesondere auch zu den Voraussetzungen für die Kontoeröffnung – sind in der BEHV geregelt.
Mit Inkrafttreten der EBeV 2022 und der BEHV kurz vor Beginn des nationalen Emissionshandels werden wichtige Punkte zur konkreten Umsetzung geklärt. Damit ist der Prozess zur Ausgestaltung des nationalen Emissionshandels jedoch noch nicht abgeschlossen. Unter anderem steht noch die Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung des Carbon-Leakage aus.
Karin Schlegel
Senior Manager
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