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Das Finanzgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 21. Juni 2024, Az. 4 V 126/22, die Anforderungen gegenüber indirekten Zollvertretern in Bezug auf das Vorhalten von Nachweisen zum Verzollungsvorgang erhöht. Damit steigt auch das Risiko, für Einfuhrabgaben in Anspruch genommen zu werden.
Nach Art. 18 UZK kann sich jeder durch einen Zollvertreter vertreten lassen. Hierbei kommt die direkte und indirekte Vertretung in Betracht. Bei der indirekten Vertretung erfolgt die Anmeldung im eigenen Namen des Vertreters aber auf Rechnung des Vertretenen. Zollschuldner werden Vertreter und Vertretener gesamtschuldnerisch, Art. 77 Abs. 3, 84 UZK. Eine nicht in der Europäischen Union ansässige Person kann in der Regel nicht als Zollanmelder auftreten, Art. 170 Abs. 2 UZK. Sie muss sich indirekt vertreten lassen.
In dem Ausgangsfall hatte ein Fulfillment-Dienstleister zusätzlich Zolldienstleistungen für seine überwiegend chinesischen Auftraggeber angeboten. Er vertrieb die Einfuhrwaren über Marktplätze in der EU, überführte die Waren also als indirekter Vertreter in den freien Verkehr.
Als Bemessungsgrundlage bei der Einfuhr wurden die Kaufgeschäfte zwischen den chinesischen Kunden des Fulfillment-Dienstleisters und den asiatischen Lieferanten zu Grunde gelegt. Als Nachweis lag dem Fulfillment-Dienstleister lediglich eine Kopie seiner jeweiligen Rechnungen an die chinesischen Kunden vor.
Das Finanzgericht hat entschieden, dass die erfolgte Wertbestimmung unzulässig sei, d. h. die Transaktionswertmethode auf Grundlage des Geschäftes zwischen dem asiatischen Lieferanten und dem chinesischen Kunden nicht anwendbar sei. Denn auf ein rein drittländisches Kaufgeschäft zur Bestimmung des Transaktionswerts nach Art. 70 Abs. 1 UZK könne nur abgestellt werden, wenn der Anmelder (hier: der Fulfillment-Dienstleister) im Besitz aller erforderlichen Unterlagen sei, die der Zollbehörde eine zollwertrechtliche Prüfung des Gesamtvorgangs ermöglichen. Hierzu gehören auch die Buchhaltungsunterlagen des drittländlichen Käufers (chinesischer Kunde) und späteren Marketplace-Verkäufers, den der Anmelder indirekt vertreten hat.
Der Anmelder muss grundsätzlich in der Lage sein, die Daten seiner Anmeldung mittels hinreichender Nachweise zu belegen, Art. 163 UZK. Für den Zoll muss es zudem möglich sein, die Angaben – auch in der Buchführung – zu überprüfen, Art. 48 UZK. Das ist anhand der Rechnung allein nicht möglich. So kann nicht sichergestellt werden, dass alle Kostenbestandteile nach Art. 71 UZK zutreffend berücksichtigt wurden.
Ebenfalls kann anhand der Rechnung nicht belegt werden, dass es sich um den tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Kaufpreis handelt. Hierzu ist ein Abgleich mit der Buchführung des „Anmelders“ bzw. Rechnungsempfängers und Eigentümers der Waren geboten.
Sofern nunmehr der indirekte Vertreter dem Zollprüfungsdienst keinen Zugriff auf die Buchhaltung des Käufers der Waren, dessen Kaufpreis als Zollwert angemeldet worden ist, ermöglicht, kann die Prüfung nicht abgeschlossen werden. Im Ergebnis ist somit der Kaufpreis nicht anerkennungsfähig. Der Zollwert ist mithin anhand anderer geeigneter Methoden zu bestimmen.
Im streitigen Fall führte das zu einer Nacherhebung von Einfuhrabgaben, welche gegenüber dem Fulfillment-Dienstleister festgesetzt wurde.
Faktisch können Dienstleister nicht weiter als indirekte Zollanmelder auftreten. Denn in der Regel werden die Kunden dem Dienstleister keinen Zugriff auf ihre Buchhaltung gewähren. Zugriff auf die Buchhaltung des Rechnungsempfängers ist jedoch vom Finanzgericht als Voraussetzung angenommen worden. In Einzelfällen, bspw. in Unternehmensgruppen oder bei bekannten und langjährigen Kunden, mag das funktionieren. Hier sollten die Dienstleister vertraglich sicherstellen, dass Zugriffsrechte auf die elektronische Buchhaltung sowie auf alle notwendigen Unterlagen bestehen. Außerdem sollte vereinbart werden, wie dies technisch umgesetzt wird, damit der Zugriff auf die Buchhaltung von Deutschland aus möglich ist, z. B. über eine VPN-Verbindung.
Sebastian Billig
Partner
Rechtsanwalt
Sven Pohl
Director
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