Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Steuerberater und Unternehmensberater: Vier Perspektiven. Eine Lösung. Weltweit. …
Wir prüfen Ihre Vergangenheit und beraten Sie bei der Umsetzung zukünftiger Anforderungen und Vorhaben. Erfahren …
Unsere Mandanten vertrauen uns ihre wichtigsten rechtlichen Angelegenheiten an. Erfahren Sie mehr über unsere …
Steuergesetze sind komplex und dynamisch. Wir stellen uns gemeinsam mit Ihnen der Herausforderung Steuerrecht – …
Wir unterstützen Sie mit individuellen Lösungen, damit Ihr Unternehmen auch in Zukunft erfolgreich am Markt agiert …
Gewerkschaft scheitert: Gericht lehnt Ausschluss aus Personalrat ab
Krankenhausreform: Neue Ausnahme von der Fusionskontrolle im Krankenhauswesen
Änderung der Rechtsform des Zuwendungsempfängers: Förderung adé?
In the News: Baker Tilly greift im Genossenschaftssektor an
Herausforderungen in der Unternehmensfinanzierung: Baker Tilly auf der Structured FINANCE 2024
Nachhaltigkeitsberichterstattung bei kommunalen Unternehmen: Änderung des Anwendungsbereichs zeichnet sich ab
Pillar 2: Registrierungspflichten bei Mindestbesteuerung zum Ende des Jahres
BEG IV: Umfassende Änderungen bei Verrechnungspreisdokumentationen
Vorsteuerabzug: Neue Regelungen für Kreditinstitute
Rechtssicherheit im Umgang mit Daten von Beschäftigten? Referentenentwurf für ein Beschäftigtendatengesetz
Immaterieller Schadensersatz: Facebook unterliegt beim BGH wegen Datenschutzverletzung
Digital-Gesetz: C5 für Cloud-Dienste im Gesundheitswesen
Branchenspezifische Kenntnisse sind unerlässlich, um die besten Voraussetzungen für individuelle Lösungen zu …
Aufgeheizte Stimmung im Fernwärmemarkt – Rahmenbedingungen, Preismechanismen und Klagen
Resilienz kritischer Infrastrukturen: Was Unternehmen jetzt über das KRITIS-Dachgesetz wissen müssen
Profitieren Sie von gebündelten interdisziplinären Kompetenzen, Experten-Teams und individuellen Lösungen. Erfahren …
Baker Tilly bietet ein breites Spektrum individueller und innovativer Beratungsdienstleistungen in an. Erfahren …
Baker Tilly beruft zwölf neue Partner aus eigenen Reihen
Baker Tilly Partner Dr. Alexander Fridgen als vorläufiger Insolvenzverwalter der CamperBoys GmbH bestellt
Baker Tilly Partner bestätigen Management Board
Der Arbeitgeber ist für die Datenverarbeitung des Betriebsrats verantwortlich. Bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen kann eine Leitlinie helfen.
Der Betriebsrat kommt mit sensiblen Daten der Beschäftigten in Berührung. Daher ist es von großer Bedeutung, dass auch dieser die datenschutzrechtlichen Anforderungen einhält. Die Kontroll- und Überwachungspflicht obliegt dabei dem Arbeitgeber. Der Arbeitgeber hat Sorge dafür zu tragen, dass der Betriebsrat sämtliche Anforderungen kennt und datenschutzkonform handelt. Der Arbeitgeber haftet für Datenschutzverstöße des Betriebsrats.
Grundlage jeder Kontroll- und Überwachungspflicht des Arbeitgebers ist die Sensibilisierung des Betriebsrates für die Anforderungen an einen datenschutzkonformen Umgang mit personenbezogenen Daten. Diese Anforderungen könnten in Form von Leitlinien aufgezeigt werden. Verbindliche Vorgaben des Arbeitgebers an den Betriebsrat können auch Teil einer (Rahmen-)Betriebsvereinbarung sein.
Ist der Betriebsrat datenschutzrechtlich Verantwortlicher?
Lange war umstritten, ob der Betriebsrat als datenschutzrechtlich Verantwortlicher für die Datenverarbeitung im Rahmen seiner Tätigkeit gilt oder als Teil des primär verantwortlichen Arbeitgebers einzuordnen ist. Diese Frage ist geklärt. Nach § 79a Satz 2 BetrVG ist der Arbeitgeber Verantwortlicher für die Verarbeitung personenbezogener Daten, soweit der Betriebsrat Daten verarbeitet, um seine Aufgaben zu erfüllen.
Deswegen haftet der Arbeitgeber für Datenschutzverstöße des Betriebsrates, mit Ausnahme von einem sogenannten „Mitarbeiterexzess“ oder „Kollektivexzess“ des Betriebsrates. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat daher umfassend zum Thema Datenschutz sensibilisieren.
Überblick über mögliche Inhalte einer Leitlinie
In einer Leitlinie kann der Arbeitgeber den Betriebsrat über die Grundsätze und Anforderungen der datenschutzrechtlichen Vorschriften aufklären und konkrete Verhaltensregeln im Arbeitsalltag aufstellen. Die Leitlinie sollte unter anderem die folgenden Punkte beinhalten:
Die Übersicht zeigt, dass der Betriebsrat eine Vielzahl von datenschutzrechtlichen Anforderungen im Rahmen seiner Tätigkeit zu beachten hat. Ein allgemeines Mitbestimmungsrecht zu datenschutzrechtlichen Fragen, das über die Beteiligungsrechte des § 80 BetrVG hinausgeht, steht dem Betriebsrat nicht zu.
Sarah Busch
Senior Manager
Rechtsanwältin, zertifizierte Beraterin im Datenschutzrecht
Marco Stahn
Director
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Jetzt Kontakt aufnehmen
Kontakt aufnehmen
Alle News anzeigen