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Gewerkschaft scheitert: Gericht lehnt Ausschluss aus Personalrat ab
Krankenhausreform: Neue Ausnahme von der Fusionskontrolle im Krankenhauswesen
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Vorsteuerabzug: Neue Regelungen für Kreditinstitute
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Immaterieller Schadensersatz: Facebook unterliegt beim BGH wegen Datenschutzverletzung
Digital-Gesetz: C5 für Cloud-Dienste im Gesundheitswesen
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Aufgeheizte Stimmung im Fernwärmemarkt – Rahmenbedingungen, Preismechanismen und Klagen
Resilienz kritischer Infrastrukturen: Was Unternehmen jetzt über das KRITIS-Dachgesetz wissen müssen
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Baker Tilly beruft zwölf neue Partner aus eigenen Reihen
Baker Tilly Partner Dr. Alexander Fridgen als vorläufiger Insolvenzverwalter der CamperBoys GmbH bestellt
Baker Tilly Partner bestätigen Management Board
Das achte Sanktionspaket der EU gegen Russland wurde am 6. Oktober 2022 im EU-Amtsblatt L 259 I veröffentlicht. Die Verschärfung ist bereits seit dem 7. Oktober 2022 in Kraft und betrifft nun erstmals auch den Iran.
Die neuen Sanktionen betreffen insbesondere folgende Restriktionen:
Zudem hat die EU mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1985 vom 20. Oktober 2022 erstmals iranische Staatsangehörige in die personenbezogenen Sanktionen gegen Russland in der Verordnung 269/2014 aufgenommen. Dies erfolgte als Reaktion auf die militärische Unterstützung des Irans mittels Drohnen. Unternehmen, die weiterhin Russland-Geschäfte betreiben, sollten ihre Geschäftsvorfälle gegen die neuen Sanktionen prüfen und ggf. anpassen. Hierbei ist auch zu beachten, dass nicht nur unmittelbar, sondern auch mittelbar die Verbote gelten, d. h. die Verbote dürfen auch nicht via andere Personen oder Länder umgangen werden.
Sebastian Billig
Partner
Rechtsanwalt
Sven Pohl
Director
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