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EU übernimmt Änderungen an IAS 1 und IAS 8, ISSB-Entwürfe zur Nachhaltigkeitsberichterstattung, IDW zu ESG-bezogenen Aspekten in IFRS-Abschlüssen
In unserem A&A Telegram IFRS informieren wir Sie regelmäßig zu allen relevanten News und Entwicklungen rund um das Thema internationale Rechnungslegung.
Das International Sustainability Standards Board (ISSB) hat einen Entwurf für wettbewerbsfähige und globale Mindeststandards an die Nachhaltigkeitsberichterstattung entworfen und publiziert. Sie sind in Anlehnung an die Anforderungen der G20 entstanden und wurden seit 2020 entwickelt.
Der Entwurf des IFRS S1 geht dabei auf generelle Informationen zum Thema Nachhaltigkeit ein und hat zum Ziel, die Natur der für die Unternehmen bestehenden Nachhaltigkeitseinflüsse zu beschreiben sowie die Strategien zu umreißen. Ein Datum zur Erstanwendung ist noch nicht geplant.
Der Entwurf des IFRS S2 dreht sich schwerpunktmäßig um klimabezogene Faktoren und soll die Unternehmen auffordern, Informationen über die Chancen und Risiken aus klimabezogenen Fakten auszuweisen. Der Standard unterscheidet aktuell zwischen physischen Risiken aus der sich ändernden Umwelt sowie der Einflussnahme auf den Ausstoß von Emissionen in die Umwelt.
Eine Erstanwendung der beiden Standards ist aktuell noch nicht terminiert. Kommentierungen werden bis zum 29. Juli 2022 angenommen.
Zur Übersichtsseite der beiden Standards gelangen Sie hier
Im Amtsblatt vom 3. März 2021 hat die Europäische Union mit der Verordnung (EU) 2022/357 die Änderungen an IAS 1 und IAS 8 in EU-Recht übernommen. Damit soll herausgestellt werden, dass nur die wesentlichen Rechnungslegungsmethoden künftig im Abschluss erwähnt werden sollen.
Als wesentlich werden sie dann definiert, wenn sie zu wesentlichen Transaktionen oder Sachverhalten im Abschluss in Zusammenhang stehen. Der Fokus soll zudem mehr auf individuelle Rechnungslegungsmethoden gelegt werden.
Die geänderten IAS 1 und IAS 8 sind ab Geschäftsjahren anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2023 beginnen.
Weitere Informationen finden Sie hier
Mit der Veröffentlichung möchte das IDW in die noch vorhandene Lücke im IFRS Regelwerk erste Auswirkungen auf die IFRS Abschlüsse darstellen.
Es werden die möglichen Auswirkungen auf verschiedene Bilanzpositionen sowie die entsprechenden Angabepflichten diskutiert, sowohl auf Aktiv- als auch auf der Passivseite.
Das IDW hat eine Klarstellungen bezüglich der Wertbegründung und Wertaufhellung nach IAS 10 und der daraus möglicherweise folgenden Nachtragsberichterstattung veröffentlicht.
Die kritische Betrachtung der Going Concern-Prämisse wird möglicherweise notwendig.
Folgende Themen standen im Januar 2022 auf der Agenda des IASB:
Performancekennzahlen des Managements Vorläufige Entscheidung, dass verstärkte Begründungen für das Heranziehen der gewählten Kennzahlen des Managements berichtet werden sollen, einschließlich der Berechnungsweise und der Erläuterung der Sinnhaftigkeit.
Folgende Themen blieben ohne Entscheidungen des Boards:
Im Februar traf das IFRIC folgende Entscheidungen:
TLTRO III Transaktionen Finale Entscheidung, keine Anpassungen beim Ausweis zu den TLTRO III Transaktionen (Targeted longer-term refinancing operations) der EZB vorzunehmen. Gefragt war unter anderem auch, ob diese Transaktionen eine Zuwendung der öffentlichen Hand beinhalten. Dies hat das IFRIC nicht explizit beantwortet.
Bilanzierung von negativem Emissionsguthaben Vorläufige Entscheidung, dass es dem Grunde nach bei dem Vorliegen von negativem Emissionsguthaben (in diesem Falle aus einem staatlichen Klimaschutzprogramm) zu einer Rückstellungsbildung nach IAS 37 kommen kann. Dies sei in IAS 37 bereits ausreichend geregelt.
Folgende Themen standen im Februar 2022 auf der Agenda des IASB:
Finanzinstrumente mit Eigenkapitalcharakter Vorläufige Entscheidung, dass ein Modell entwickelt werden soll, das Bilanzierenden hilft, eine bessere und zielgerichtetere Zuordnung der Finanzinstrumente zu Eigenkapital oder Fremdkapital zu erreichen. Der Fokus liegt auf den Zahlungsströmen, die in der Bestimmungsgewalt der Gesellschaft liegen. Diese Entscheidung wurde sehr knapp mit 7 von 12 Stimmen getroffen.
Post Implementation Review zu IFRS 10-12 Das IASB hat entschieden, dass der PIR zu IFRS 10 bis 12 ausreichend erfolgt ist und wird einen Abschlussbericht verfassen.
Bilanzierung von regulatorischen Vermögenswerten und Schulden Vorläufige Entscheidung, dass der ED/2021/1 im Wesentlichen beibehalten werden soll. Zudem gibt es ergänzende Klarstellungen zu den Themen „Anwendungsbereich“, „Ansatz“ und „Voraussetzungen“.
Weitere kleinere, vorläufige Entscheidungen zu den Themen Primary Financial Statements und IFRS für KMUs und Bestätigung der Anpassungen für IFRS 16 zu Sale- and Leaseback-Agreements mit Erstanwendung ab GJ beginnend mit dem 01.01.2024.
Special Purpose Acquisition Companies (SPAC)
Verzicht auf Leasingzahlungen Die gestellte Frage drehte sich um eine Restrukturierung eines Leasingvertrages, bei denen Zahlungen fällig, aber noch nicht geleistet waren. Hierbei war fraglich, ob das Wertminderungsmodell auch auf die Leasingforderung angewandt werden muss. Dem IFRIC nach ist das der Fall, auch die Anpassung in Folge der Restrukturierung ist im Leasingvertrag entsprechend den allgemeingültigen Regeln darzustellen. Das IFRIC sieht hierzu keinen weiteren Regelungsbedarf.
Folgende Themen standen im März 2022 auf der Agenda des IASB:
IFRS 6 Entscheidung, die Weiterentwicklung des IFRS 6 auf den Projektplan mit aufzunehmen. Das Board möchte genauer erarbeiten, was die Abschlussleser für Informationen benötigen und was hiervon aktuell nicht durch den aktuellen Standard bereitgestellt wird. Zusätzlich sollen die Angaben zu Rechnungslegungsmethodenänderung im IFRS 6, Paragraph 13 + 14, gestrichen werde.
Business Combinations unter gemeinsamer Kontrolle Vorläufige Entscheidung, den Projektplan anzupassen und zu betonen, dass es zukünftig stärker auf die Informationsbedürfnisse der empfangenden Unternehmen (zumeist der Reportingpflichtigen Einheit) ankommt. Mehr Erweiterungen in Bezug auf andere Unternehmen außer der empfangenden Unternehmen und Transaktionen, die keine Business Combination darstellen, wurden abgelehnt.
Unternehmen mit spezifischen Hauptgeschäftstätigkeiten Vorläufige Entscheidung, dass weitere Richtlinien herausgegeben werden sollen, damit Unternehmen genauer ihre Hauptgeschäftstätigkeit identifizieren können. Die Festlegung der Hauptgeschäftstätigkeit sei keine Annahmen, sondern ein Fakt und soll sich an beobachtbaren Faktoren orientieren.
Odile Benecke
Partner
Steuerberaterin
Marco Brokemper
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
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